Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

04. August 2017: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Personalienfeststellung - Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wollte sich am Herrentag ungefragt Zugang zu einer privaten Gartenparty verschaffen. Nachdem unser Mandant einige Zeit ungebeten auf dem Grundstück verweilte, rief der Gartenbesitzer die Polizei. Diese wollte sodann die Personalien unseres Mandanten aufnehmen. Im Rahmen dieser Personalienfeststellung schlug unser Mandant einem Polizeibeamten seine Geldbörse ins Gesicht und versuchte kurz darauf, einem anderen Polizeibeamten einen Schlag mit dem Ellenbogen zu versetzen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) warf unserem Mandanten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird gemäß § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant nahm rasch Kontakt zur Strafrechtskanzlei auf. Rechtsanwalt Dietrich legte daraufhin in einem Schriftsatz dar, dass unser Mandant zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Die Blutalkoholkonzentration - insbesondere bei gebotener Rückrechnung - sprach aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich dafür, dass unser Mandant zur Tatzeit gegebenenfalls volltrunken war und deshalb seine Fähigkeit, das eigene Verhalten an rechtlichen Verhaltensnormen zu orientieren, erheblich eingeschränkt war. Zur Prüfung, ob unser Mandant tatsächlich volltrunken war, hätte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Rechtsanwalt Dietrich schlug vor, dass man hierauf verzichten könne, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegenzug bereit wäre, das Verfahren gegen Zahlung eines niedrigen Betrags an den Polizeiunterstützungsfonds einzustellen. Die Staatsanwaltschaft nahm diesen Vorschlag nach einem kontroversen Gespräch in der Geschäftsstelle an. Unser Mandant war über diesen Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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