Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß Betäubungsmittelgesetz

31. Juli 2017: Bewährungsstrafe bei bewaffnetem Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge

Ein Vater hatte unseren Mandanten bei der Berliner Polizei angezeigt, im Rahmen seiner Tätigkeit als DJ in großem Umfang Drogen insbesondere an seinen Sohn zu verkaufen. Hierauf erfolgte eine Hausdurchsuchung bei unserem Mandanten, bei welcher zahlreiche Drogen gefunden wurden. Hierzu zählten insbesondere über 500 Ecstasy Tabletten, Amfetamin, Metamfetamin, MDMA, LSD und psychogene Pilze. Weiterhin wurden in der Wohnung in unmittelbarer Nähe der Drogen Waffen im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es lag sonach ein Fall von § 30a BtMG, ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vor. § 30a BtMG sieht grundsätzlich als Mindeststrafe fünf Jahre Gefängnis vor.

Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und somit Fluchtgefahr bestand. Deshalb wurde unser Mandant verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Haftprüfung. Hier legte Rechtsanwalt Dietrich da, dass unser Mandant sich dem Verfahren stellen würde. Auch würden die Voraussetzungen eines minderschweren Falles vorliegen. Der Ermittlungsrichter teilte diese Auffassung nicht. Er gab an, dass ein minderschwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Drogen aufgrund der großen Anzahl der aufgefundenen Betäubungsmittel abwegig sei. Deshalb war der Ermittlungsrichter nicht bereit, unseren Mandanten haftzuverschonen.

Wegen der hohen Straferwartung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe klagte die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin an. In der dortigen Haftprüfung konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass man wohl von einem minderschweren Fall ausgehen könne und damit die Straferwartung nicht so hoch sei. Trotz dieser Ausführungen war auch das Landgericht Berlin nicht bereit, unseren Mandanten haftzuverschonen, eröffnete aber das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten.

Als Begründung hierfür führte das Landgericht Berlin aus, dass man wohl von einem minderschweren Fall ausgehen könnte.

In der dann vor dem Amtsgericht Tiergarten durchgeführten Haftprüfung konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht überzeugen, dass beim Vorliegen eines minderschweren Falls keine Fluchtgefahr mehr bestehen würde. Unser Mandant wurde deshalb haftverschont. In der dann durchgeführten Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Dietrich für unseren Mandanten ein Geständnis ab. Weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich darlegen, dass die Inhaftierung nachhaltig auf unseren Mandanten gewirkt hat. Deshalb wurde unser Mandant lediglich zu einer Bewährungsstrafe ohne weitere Bewährungsauflagen verurteilt.

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