Referenz
Fachanwalt Strafrecht: Handyverstoß
18. Juli 2017: Handy am Steuer - Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts
In einem ausführlichen Schriftsatz an die zuständige Polizeibehörde konnte Rechtsanwalt Dietrich unter Beifügung der Fotos glaubhaft darlegen, dass unser Mandant lediglich sein Diktiergerät benutzt hat und die Beobachtung der Polizeibeamten daher falsch gewesen ist. Rechtsanwalt Dietrich verwies in seiner Erklärung auf das Gesetz und stellte klar, dass die Benutzung eines traditionellen Diktiergeräts, mit dem bauartbedingt nicht telefoniert werden kann, keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Zudem hat die gründliche Recherche von Rechtsanwalt Dietrich zur aktuellen Rechtsprechung ergeben, dass das Amtsgericht Rüdesheim in einem ähnlichen Fall der Benutzung eines Diktiergeräts ebenfalls einen Verstoß gegen die StVO verneint hatte, weil die Polizei nicht mehr sicher belegen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich ein Handy benutzt hatte.
Schließlich folgte die ermittelnde Polizeibehörde dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
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