Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

01.November 2019: Einfuhr der Droge Khat in nicht geringer Menge – Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatnachweis

Bei einer Kontrolle am Flughafen Frankfurt am Main hatte der Zoll ein großes Paket aus Äthiopien sichergestellt, in dem sich mehr als 32 Kilogramm der Droge Khat befanden. Der Zoll ging davon aus, dass die Betäubungsmittel zum Zwecke des Handeltreibens bestellt worden waren. Daher leitete der Zoll ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Dieser Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Weil das Paket auf den ersten Blick an den Sohn unseres Mandanten adressiert war, durchsuchte der Zoll zunächst dessen Wohnung. Jedoch stritt der Sohn jegliche Vorwürfe ab und lenkte den Verdacht auf seinen Vater, unseren Mandanten. Dieser habe für einige Zeit auch in der Wohnung seines Sohnes gewohnt und müsse demnach allein die Drogen bestellt haben.

Einige Tage später stand der Zoll nun vor der Wohnung unseres Mandanten und präsentierte ihm einen Durchsuchungsbeschluss. Wegen des schweren Tatvorwurfs und einer drohenden Gefängnisstrafe wandte sich unser Mandant unmittelbar nach der Durchsuchung an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich nahm bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakten und beantragte anschließend, das Strafverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In seinem Schriftsatz machte Rechtsanwalt Dietrich den Ermittlungsbehörden klar, dass sich der Tatverdacht gegen unseren Mandanten lediglich auf die Vermutung des Sohnes stützte. In diesem Zusammenhang legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass überhaupt nicht erwiesen sei, dass tatsächlich unser Mandant die Drogen bestellt hat. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig mehrere Personen Zugang zu der Wohnung des Sohnes hatten und entsprechend über die Adressdaten verfügen konnten. Die weiteren bei unserem Mandanten durchgeführten Ermittlungsmaßnehmen hätten ebenfalls nicht zu einer Erhärtung des Tatverdachts gegen ihn geführt. Insgesamt präsentierte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Unklarheiten und bestehende Zweifel an einer etwaigen Tatbegehung durch unseren Mandanten. Aufgrund dessen sei das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren mangels Tatnachweis einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag.

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