Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von kinderpornographischen Schriften

01. Oktober 2021: Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Über eine Online-Chat-Plattform soll unser Mandant mehrere kinderpornographische Dateien hochgeladen haben, sodass seine Chatpartner auf diese zugreifen konnten. Auch soll im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung eine Festplatte unseres Mandanten eingezogen worden sein, auf der sich weitere kinderpornographische Dateien befanden. Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelte deshalb wegen des Besitzes und der Verbreitung dieser Dateien.

Unser Mandant wandte sich unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnräume an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um seine Verteidigung. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht in die umfangreichen Akten und verschaffte sich einen Überblick über die Grundlage der gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwürfe nach § 184b StGB. Er verfasste daraufhin einen umfangreichen Schriftsatz, in welchem er insbesondere auf die in Fällen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien verwies. Er regte daher die Einstellung des Verfahrens an. Angesichts der hohen Strafandrohung bezüglich der Verbreitung der Schriften war die Staatsanwaltschaft Cottbus zunächst nicht dazu bereit, das Verfahren einzustellen. Die Mindeststrafe für die Verbreitung gemäß § 184b StGB beträgt 3 Monate Freiheitstrafe pro Datei. Nachdem unserem Mandanten zudem eine Anklageschrift zugestellt worden war, hatte sich Rechtsanwalt Dietrich direkt an das Amtsgericht gewandt. Gegen Zahlung der im Rahmen des Verfahrens entstandenen Kosten für Sachverständige und Gutachten war das Amtsgericht schließlich dazu bereit, das mehrjährige Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen.

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