Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Einbruchsdiebstahl

05. Oktober 2020: Einbruchsdiebstahl – Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an einem Einbruchsdiebstahl in ein Bürogebäude in einem Industriegebiet in Berlin Pankow beteiligt gewesen zu sein. Dabei wurde an einem Sonntagabend ein Fenster zu einem Bürogebäude aufgebrochen und ein Tresor mit Bargeld im Wert von beinahe 10.000,00 € entwendet. Ein Wachmann des Gebäudekomplexes gab an, unmittelbar am Tatort auf ein Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein, das unser Mandant geführt haben soll. Daraufhin wurde die Polizei alarmiert und das Fahrzeug unseres Mandanten wenig später durch eine Zivilstreife festgestellt. Unser Mandant und zwei weitere Insassen wurden dabei einer Kontrolle unterzogen.

Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich aus diesem Grund mit seiner Verteidigung. Auf Empfehlung von Rechtsanwalt Dietrich machte unser Mandant keine Angaben und berief sich auf sein Schweigerecht. Nach Akteneinsicht bereitete Rechtsanwalt die Ermittlungsakte auf und konnte in seinem Schriftsatz anschließend umfassend darlegen, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten nicht besteht. In diesem wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass der Umstand allein, dass sein Fahrzeug am Tatort festgestellt worden sein soll, nicht ausreicht, um unseren Mandanten mit dem Einbruchdiebstahl in Verbindung zu bringen. Hierbei machte er insbesondere darauf aufmerksam, dass weder Tatwerkzeuge, noch der entwendete Tresor bei unserem Mandanten aufgefunden wurden. Es konnte nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich nicht belegt werden, wo der Tresor in der Zwischenzeit zwischengelagert worden sein soll.

Die Staatsanwaltschaft stellte im Zuge dessen das Ermittlungsverfahren wegen Einbruchsdiebstahls gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis ein. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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