Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Warenbetrug

08. Februar 2019: Warenbetrug – Einstellung mangels Tatnachweis

Das Landeskriminalamt in Berlin ermittelte gegen unseren Mandanten wegen Betruges gem. § 263 StGB. Hintergrund des Strafverfahrens war, dass im Internet Autoreifen auf den Namen des Geschädigten bestellt worden sind. Die Lieferung soll aber nicht an den Geschädigten, sondern an die Anschrift unseres Mandanten erfolgt sein.

Nach Auskunft von DHL soll auch unser Mandant die Reifen in Empfang genommen haben. Rechtsanwalt Dietrich wertete zunächst die Ermittlungsakte aus. Nach einer Besprechung mit unserem Mandanten gab Rechtsanwalt Dietrich eine schriftliche Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin ab. In dieser bestritt Rechtsanwalt Dietrich, dass unser Mandant die Bestellungen vorgenommen habe. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass nicht zu belegen sei, wer die Reifen tatsächlich bestellt habe. Auch könne nicht sicher geklärt werden, ob tatsächlich unser Mandant die Reifen in Empfang genommen habe, da man bei Entgegennahme keinen Ausweis vorlegen müsse. Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das gegen unseren Mandanten wegen Betruges geführte Strafverfahren mangels Tatnachweis ein.

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