Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Geldwäsche

08. Juni 2018: Vorwurf der Geldwäsche durch Tätigkeit als sog. Paketagent – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant hatte ein Jobangebot über die Internetplattform ebay-Kleinanzeigen angenommen. Sein Auftrag war die Entgegennahme von Paketen, welche er weiterleiten sollte. Der Auftraggeber teilte unserem Mandanten die jeweiligen Adressen per E-Mail oder SMS mit. Außerdem wurde Geld auf das Konto unseres Mandanten überwiesen, welches er anschließend auf ein anderes Konto im Ausland weiterleiten sollte. Nachdem sein Auftraggeber den Kontakt nach einiger Zeit plötzlich abgebrochen hatte, erstattete unser Mandant Anzeige bei der Polizei wegen Betruges. Nach Schilderung des Sachverhalts leitete die Polizei jedoch auch ein Strafverfahren gegen unseren Mandanten ein – wegen Geldwäsche. Geldwäsche ist gem. § 261 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. s. unsere Seite zur Geldwäsche

Mit der Vorladung als Beschuldigter kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Dietrich. Nach seiner Mandatierung erklärte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Polizei, dass unser Mandant von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Dann nahm Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte und beantragte schließlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich konnte glaubhaft darlegen, dass unser Mandant nicht wusste, dass der Inhalt der zu ihm gesandten Pakete möglicherweise aus Straftaten herrührte. Ferner wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass die Tätigkeit als sogenannter Warenagent auch zunehmend in Deutschland praktiziert wird, unser Mandant also keine Verschleierungsabsicht hatte und auch sein Konto in gutem Glauben zur Verfügung stellte. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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