Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Entziehung Minderjähriger

11. Dezember 2020: Entziehung Minderjähriger – Einstellung gegen Geldauflage

Wegen des Straftatbestandes der Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB wurde gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren der Berliner Polizei geführt. Unser Mandant hatte zwei seiner Kinder von der Schule abgeholt und ist mit ihnen ins Ausland zu Verwandten gereist, obwohl dies mit der Mutter nicht abgesprochen war. Die Mutter befand sich zu der Zeit aufgrund eines Urlaubs ebenfalls im Ausland. Vom dortigen Aufenthaltsort nahm ein Verwandter unseres Mandanten in dessen Auftrag ein weiteres Kind von ihm gegen den Widerstand der Mutter mit. Zusammen mit seinen drei Kindern hielt sich unser Mandant dann für eine gewisse Zeit im Ausland auf. Die Mutter der Kinder stellte, nachdem sie wieder in Deutschland angekommen war, Strafanzeige gegen unseren Mandanten wegen der Entziehung Minderjähriger.

Nachdem das Verfahren seitens der Polizei abgeschlossen war, wurde es an die Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass sich unser Mandant wegen diverser Behördengänge ohne seine Kinder in Deutschland aufhalte. Daher beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin aufgrund einer bestehenden Fluchtgefahr einen Haftbefehl gegen unseren Mandanten. Bei der nächsten Einreise nach Deutschland – dieses Mal in Begleitung seiner Kinder - wurde unser Mandant dann aufgrund des Haftbefehls am Flughafen in Berlin festgestellt und in Untersuchungshaft verbracht. Von dort nahm unser Mandant dann Kontakt zur Strafrechtskanzlei Dietrich zwecks rechtlicher Vertretung auf. Rechtsanwalt Dietrich beantragte umgehend eine mündliche Haftprüfung. Durch Rechtsanwalt Dietrich war dessen Ergebnis, dass der Haftbefehl aufgehoben und unser Mandant aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Sodann beantragte Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht und verfasste, nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin. Darin regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage an. Zur Begründung führte Rechtsanwalt Dietrich die schwierige Beweislage an, die sich aufgrund fehlender glaubhafter Zeugenaussagen ergeben würde. Weiterhin gab Rechtsanwalt Dietrich zu bedenken, dass die Erfahrung der Untersuchungshaft bereits zu einer eindringlichen Läuterung unseres Mandanten geführt habe. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich diesen Einlassungen an und stimmte einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage zu.

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