Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln

14. April 2020: Einstellung der Strafverfolgung wegen Besitzes von Marihuana und Ketamin

Wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhielt unser Mandant eine Strafanzeige. Bei einer Rucksackdurchsuchung durch einen Ladendetektiv fand dieser eine Metalldose mit Marihuana und eine Metalldose mit zwei Eppendorfgefäßen und weißem Pulver auf.

Daraufhin wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser verlangte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Anschließend regte Rechtsanwalt Dietrich an das Verfahren gem. § 31 a Abs. 1 S.1 einzustellen. Als Gründe führte er an, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei. Außerdem bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und unser Mandant besitze die Betäubungsmitte lediglich zum Eigenverbrauch. Weiterhin sei das weiße Pulver Ketamin, dessen Besitz in Deutschland legal ist, da es nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Der Staatsanwalt folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und sah von einer Strafverfolgung ab.

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