Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

16. Oktober 2017: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Kita-Erzieher – Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant arbeitete bis zu seiner Suspendierung als Erzieher in einer Kindertagesstätte in Berlin-Schöneberg. Der Suspendierung lag die Anzeige einer Mutter bei der Polizei zugrunde. Sie behauptete, ihr Kind habe ihr mitgeteilt, unser Mandant habe vor seiner Kindergartengruppe die Hose heruntergelassen, einigen Kindern einen Klaps auf den Po gegeben und die Kinder auch „vorne“ berührt.
Rechtsanwalt Dietrich nahm Akteneinsicht, trug Stellungnahmen der Kitaleitung zusammen und wertete die Ermittlungsarbeit der Polizei aus. Seine Ergebnisse trug er der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz vor.
Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des vermeintlich betroffenen Kindes gering sei.

Das Kind sei in seiner Entwicklung zurückgeblieben und gegenüber Erwachsenen und anderen Kindern sehr verschlossen. Es wirke teilnahmslos und zeige kaum Emotionen. Zudem hatte kein anderes der 29 Kinder der Kita-Gruppe ihren Eltern von dem unserem Mandanten vorgeworfenen Verhalten berichtet.
Auch gegenüber den Polizeibeamten habe das Kind kein Wort gesprochen. Somit beruhe der Tatverdacht allein auf den Angaben der Mutter. Nach den glaubhaften Ausführungen unseres Mandanten bestünden jedoch persönliche Differenzen zwischen unserem Mandanten und der Mutter, nachdem unser Mandant in der Vergangenheit gegenüber der Mutter deren Erziehungsmethoden kritisiert hatte. Die Anzeige bei der Polizei war offenbar die Reaktion hierauf. Aus diesen Gründen reiche die Aussage der Mutter für einen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten nicht aus. Das Verfahren sei somit einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Vortrag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant arbeitet mittlerweile wieder als Kitaerzieher. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren auch ein Berufsverbot gedroht.

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