Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Insolvenzordnung (InsO) und Abgaben zur Sozialversicherung

19. Februar 2024: Verstoß gegen die Insolvenzordnung und keine Abgaben zur Sozialversicherung geleistet - Strafverfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage eingestellt.

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beschuldigt, den Insolvenzantrag für sein Unternehmen nicht rechtzeitig gestellt sowie keine Abgaben zur Sozialversicherung geleistet zu haben. Gemäß § 15a InsO muss der Geschäftsführer als Vertretungsorgan bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen. Andernfalls droht ihm eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber Abgaben des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle, also bei der jeweiligen Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers, bezahlen. Bei einem Verstoß droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Aufgrund der Beschuldigung kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich beantragte umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte. Nachdem er die Ermittlungsakte gesichtet hatte, wandte er sich an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. In einem langen Telefonat trug Rechtsanwalt Dietrich ausführlich vor, dass es bereits an der Insolvenzreife des Unternehmens fehlte, sodass ein strafbares Verhalten nach § 15a InsO nicht gegeben war. Daneben wies Rechtsanwalt Dietrich in einem ausführlichen Schriftsatz auf die geringe Schuld unseres Mandanten und legte diese glaubhaft dar.

Überzeugt von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage ein. Für unseren Mandanten, der zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.

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