Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

19. Juli 2024: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – Verfahren mangels Tatnachweis eingestellt

Unser Mandant war von seinem ehemaligen Arbeitgeber – einem Personaldienstleistungsunternehmen – angezeigt worden. Ihm wurde vorgeworfen, sich zahlreiche hochwichtige Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens beschafft zu haben. So soll ihm ein Arbeitskollege eine E-Mail mit verschiedenen Informationen des Unternehmens geschickt haben. Im Anschluss daran sollen unser Mandant und sein Arbeitskollege das Unternehmen verlassen haben und unter Verwertung dieser Geschäftsgeheimnisse ein eigenes Konkurrenzunternehmen errichtet haben. Da gegen unseren Mandanten deshalb von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen eingeleitet worden war, hatte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich um rechtlichen Beistand gebeten.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und nahm Einsicht in die Ermittlungsakte. In einem umfangreichen Schriftsatz konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin davon überzeugen, dass ein Tatnachweis in einer Hauptverhandlung voraussichtlich nicht gelingen würde. Dafür brachte Rechtsanwalt Dietrich insbesondere vor, dass unser Mandant zwar eine E-Mail erhalten hatte, er darum aber nicht  gebeten, und diese zudem umgehend wieder gelöscht hatte. Zu einer Verwendung etwaiger Geschäftsgeheimnisse war es nicht gekommen. Die Staatsanwaltschaft Berlin konnte die Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich nicht widerlegen und musste das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 GeschGehG daher mangels Tatnachweis einstellen. Für unseren Mandanten war die Einstellung des Verfahrens ein voller Erfolg, da er bei einer Verurteilung mit einer Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis hätte rechnen müssen.

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