Referenz

Fachanwalt Strafrecht: kinderpornographische Schriften, § 184b StGB

22. März 2018: Verbreiten und Besitz von kinderpornografischen Schriften, § 184b StGB – Einstellung mangels Tatnachweis

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde bei unserem Mandanten die Wohnung wegen des Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Schriften  gem. § 184b StGB in der alten Fassung durchsucht. Aufgrund der verdachtsunabhängigen Überwachung einer Tauschbörde im Internet ging die Staatsanwaltschaft Cottbus davon aus, dass unser Mandant über eine Tauschbörse kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB bezogen und weiter verbreitet haben soll.

Zwei Tage nach der Durchsuchung erhielt er durch die Polizei eine Vorladung als Beschuldigter. Unser Mandant wollte den Termin in der Vorladung nicht wahrnehmen. Er wandte sich deshalb an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich sagte deshalb zunächst den Termin in der Vorladung gegenüber der Polizei ab und beantragte zur Fertigung einer Stellungahme Akteneinsicht. Unser Mandant beteuerte gegenüber Rechtsanwalt Dietrich, dass er sich diesen Vorwurf nicht erklären könne. Nach der durch Rechtsanwalt Dietrich genommen Akteneinsicht stellte sich heraus, dass sich auf dem Rechner unseres Mandanten tatsächlich kinderpornografische Schriften gem. § 184 StGB befanden. Rechtsanwalt Dietrich legte in einem umfassenden Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus da, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechner unseres Mandanten über ein sogenanntes „Botnet“ ferngesteuert worden sei. Rechtsanwalt konnte auch eine Bescheinigung der Telekom vorweisen, in welcher die Telekom auf vermeintliche Angriffe auf den Rechner unseres Mandanten hingewiesen hat. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Cottbus das gegen unseren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 

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