Referenz
Fachanwalt Strafrecht: uneidliche Falschaussage
24. September 2018: Nichteröffnung des Hauptverfahrens bei Verdacht der falschen uneidlichen Aussage
Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Strafverteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Dietrich zunächst Akteneinsicht und beantragte dann beim Gericht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Rechtsanwalt Dietrich konnte unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse und die früheren Zeugenaussagen aus dem anderen Prozess herausarbeiten, dass darin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich behauptet worden war, unser Mandant habe zum Tatzeitpunkt direkt neben seinem Bekannten gestanden. Vielmehr legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass unser Mandant lediglich zu Beginn der Auseinandersetzung sich in das Geschehen einmischte, sich dann jedoch mit einem anderen Beteiligten entfernte und erst später wieder auf seinen Bekannten traf. Für eine falsche uneidliche Falschaussage bestehe somit kein hinreichender Tatverdacht. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Damit war das Strafverfahren gegen unseren Mandanten beendet.
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