Referenz
Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG
28. Mai 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Nach Erhalt des Vernehmungsbogen wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser beantragte zunächst Akteneinsicht und regte dann in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Potsdam an, das Verfahren wegen nicht hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich legte dar, dass nicht geklärt wurde, ob der Chatverlauf tatsächlich von unserem Mandanten geführt wurde oder, ob nicht vielmehr eine andere Person Zugriff auf dessen WhatsApp Chat hatte. Doch selbst wenn man dies unterstellen würde, ergebe sich aus dem Chatverlauf nicht, dass es sich um ein Verkaufsgespräch über Betäubungsmittel handle. Dass mit den Synonymen Cannabis gemeint sein sollte, konnte von der Polizei nicht erläutert werden. Weiterhin könne auch die tatsächliche Übergabe der Betäubungsmittel nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Ausführungen sei kein hinreichender Tatverdacht begründet und das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO ein.
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