Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

29. März 2019: Bewährungsstrafe wegen Kinderpornografie bei Anklage vor Schöffengericht

Bei unserem Mandanten wurde mittlerweile das zweite Mal die Wohnung wegen Besitzes von Kinderpornografie und dem Verbreiten von Kinderpornografie gem. § 184b StGB durchgeführt. Unser Mandant war bereits durch das Amtsgericht Köln zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, da er Kinderpornografie gem. § 184b StGB besessen und verbreitet hatte. Im neuen Fall erhob die Staatsanwaltschaft Bonn Anlage vor dem Schöffengericht in Siegburg.

Eine Anklage vor dem Schöffengericht erfolgt in der Regel, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgeht. Eine Bewährung kommt dann nicht mehr in Betracht. Nach der zweiten Wohnungsdurchsuchung besprach Rechtsanwalt Dietrich ausführlich das weitere Vorgehen mit unserem Mandanten. Insbesondere erörterte Rechtsanwalt Dietrich die Notwendigkeit einer Sexualtherapie. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg gab Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine Stellungnahme für unseren Mandanten ab, in welcher er auf die mittlerweile positive Entwicklung unseres Mandanten hinwies. Insbesondere konnte er auf die laufende Therapie verweisen. Rechtsanwalt Dietrich konnte diese Erfolge auch durch Bescheinigungen belegen. Rechtsanwalt Dietrich konnte darlegen, dass es aus präventiven Gesichtspunkten nicht sinnvoll sei, unseren Mandanten ins Gefängnis zu stecken. Das Gericht schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und verurteilte unseren Mandanten abermals zu einer Bewährungsstrafe.

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