Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Verleumdung

01. Juni 2018: Strafverfahren wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Nach dem Tod ihrer Mutter hatte sich unsere Mandantin um die Verwaltung des Nachlasses und um die Auflösung der Wohnung ihrer Mutter zu kümmern. Weil unsere Mandantin aber in den Niederlanden wohnte, sollte sie der Ex-Mann ihrer verstorbenen Mutter bei der Wohnungsauflösung unterstützen. Entgegen der getroffenen Absprachen soll dann der Ex-Mann Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung sowie das Auto der Verstorbenen für sich behalten haben. Deshalb erstattete unsere Mandantin Strafanzeige gegen den Ex-Mann wegen Diebstahls. Der Ex-Mann behauptete dann, unsere Mandantin habe ihm die Gegenstände geschenkt und berief sich auf zwei polnische Freunde, die die Schenkung angeblich bestätigen könnten. Die Staatsanwaltschaft sah daher im Ergebnis keinen hinreichenden Tatverdacht gegeben und stellte das Verfahren gegen den Ex-Mann ein. Stattdessen wurde ein Strafverfahren gegen unsere Mandantin wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung eingeleitet.

Nun beauftragte unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen diese Vorwürfe. Rechtsanwalt Dietrich nahm zunächst Akteneinsicht und verfasste dann an die Staatsanwaltschaft einen umfangreichen Schriftsatz mit dem Antrag, das Verfahren gegen unsere Mandantin einzustellen. Darin konnte Rechtsanwalt Dietrich unter Bezugnahme auf einen polnischen Gerichtsbeschluss nachweisen, dass unsere Mandantin zur Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden war. Zudem weckte Rechtsanwalt Dietrich begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der polnischen Freunde des Ex-Mannes. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass zumindest nach Aktenlage die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Schenkung nach den Vorschriften des BGB auch nicht nachweislich erfüllt seien. Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass zumindest bezüglich der Tatvorwürfe der Verleumdung und der falschen Verdächtigung ein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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