Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht und Körperverletzung

06. März 2020: Fahrerflucht und Körperverletzung – Einstellung mangels Tatnachweis

Ein Radfahrer rief den Notruf der Berliner Polizei und meinte, er sei gerade durch unsere Mandantin in Berlin Reinickendorf mit dem PKW angefahren worden und danach sei unsere Mandantin geflüchtet. Aufgrund dieser Mitteilung wurden zwei Streifenwagen mit Blaulicht zum vermeintlichen Unfallort geschickt. Die Beamten konnten in der Nähe unsere Mandantin antreffen. Nach rechtlicher Belehrung über den Tatvorwurf der Unfallflucht und der fahrlässigen Körperverletzung machte unsere bereits langjährige Mandantin zunächst keine Angaben, sondern wandte sich an Rechtsanwalt Dietrich.

Rechtsanwalt Dietrich nahm Kontakt mit der Amtsanwaltschaft Berlin auf und konnte in einem ausführlichen Schriftsatz darlegen, dass es zu keinem Unfall gekommen sei. Die vom Radfahrer behaupteten Verletzungen seien insbesondere nicht objektiv nachprüfbar. Vielmehr habe der Radfahrer unserer Mandantin die Vorfahrt genommen und sie dann auch noch beschimpft. Unsere Mandantin sei zunächst stehengeblieben, habe aber Angst bekommen und sei weitergefahren. Diese Einlassung konnte durch die Amtsanwaltschaft Berlin nicht widerlegt werden. Deshalb wurde das gegen unsere Mandantin wegen Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung geführte Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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