Referenz

Fachanwalt für Strafrecht: Üble Nachrede

06. Mai 2024: Üble Nachrede über den Ex-Partner – Verfahren gegen Erfüllung einer Auflage eingestellt

Das Amtsgericht Tiergarten hatte gegen unsere Mandantin einen Strafbefehl wegen übler Nachrede erlassen, da sie gegenüber dem Arbeitgeber ihres Ex-Partners angegeben hatte, dass ihr Ex-Partner an einer schweren psychischen Beeinträchtigung litt und dringend eine psychologische Unterstützung benötige.
Daher vereinbarte unsere Mandantin sofort einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nach einem ausführlichen Gespräch mit unserer Mandantin beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst die Einsicht in die Ermittlungsakte. Zudem legte er unverzüglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte fertigte Rechtsanwalt Dietrich ein ausführliches Schreiben an das Amtsgericht Tiergarten an, in dem er anregte, das Verfahren gegen unsere Mandantin gegen eine Geldauflage einzustellen.
Rechtsanwalt Dietrich schwächte argumentativ ein strafrechtlich relevantes Verhalten unserer Mandantin ab. Hierfür legte er insbesondere dar, dass es bei den Angaben unserer Mandantin gegenüber dem Arbeitgeber ihres Ex-Partners tatsächlich nicht um unwahre Tatsachen handelte. Dabei untermauerte Rechtsanwalt Dietrich seine Argumente mit diversen Zeugenaussagen aus der Ermittlungsakte. Darüber hinaus nannte Rechtsanwalt Dietrich Gründe, weshalb aus der Sicht unserer Mandantin ihre Äußerungen zulässig gewesen waren.
Daraufhin schloss sich das Amtsgericht Tiergarten dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Strafverfahren wegen übler Nachrede ein. Unsere Mandantin musste im Gegenzug lediglich eine geringe Geldauflage zahlen.

Unsere Mandantin war sichtlich erleichtert, als das Amtsgericht Tiergarten der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich folgte und das gegen sie geführte Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage einstellte. Das gegen unsere Mandantin geführte Verfahren wegen übler Nachrede, war für sie nämlich psychisch äußerst belastend.
Nach § 186 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen geeignet ist, sofern nicht diese Tatsachen erweislich wahr ist.

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