Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Fahrlässige Tötung

08. November 2019: Geringe Geldstrafe in der Hauptverhandlung bei fahrlässiger Tötung

Unser Mandant war mit seinem Kollegen auf dem Weg von der Nachtschicht nach Hause, als es auf der Autobahn in Brandenburg plötzlich zu einem Zusammenstoß mit einem LKW kam. Unter Schock musste er feststellen, dass sein Kollege, der auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs gesessen hatte, aus dem Auto geschleudert worden war. Im Krankenhaus erfuhr unser Mandant schließlich, dass sein Kollege, noch am Unfallort verstorben war.

Kurz darauf wurde von der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs geführt. Neben der fahrlässigen Verursachung des Todes seines Arbeitskollegen warf die Staatsanwaltschaft Neuruppin unserem Mandanten vor, 40 km/h zu schnell und unter Übermüdung gefahren zu sein, sowie Alkohol konsumiert zu haben. Diese Umstände sollen schließlich zur Verursachung des Unfalls geführt haben. Nachdem sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich gewandt hatte, zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte fertigte Rechtsanwalt Dietrich einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft an, in dem er umfangreich auf die bestehenden rechtlichen Probleme hinwies. Rechtsanwalt Dietrich legte dar, dass nicht hinreichend geklärt sei, ob ein pflichtwidriges Verhalten unseres Mandanten vorgelegen habe und ob ein unterstelltes pflichtwidriges Verhalten ursächlich für den Unfall und den Tod des Arbeitskollegen gewesen sei.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oranienburg legte Rechtsanwalt Dietrich nochmals ausführlich seine Bedenken dar. Auch führte Rechtsanwalt Dietrich aus, dass unser Mandant auf seinen Führerschein dringend angewiesen sei. Aufgrund der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich wurde gegen unseren Mandanten lediglich eine nicht im Führungszeugnis auftauchende Geldstrafe verhängt. Das Gericht sah auch davon ab, unserem Mandanten seinen Führerschein abzunehmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot wurden nicht angeordnet

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