Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG)

10. Mai 2024: Verstoß gegen das Versammlungsgesetz – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen unseren jugendlichen Mandanten wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (VersG), da er während eines Gesprächs im Rahmen einer Vorkontrolle anlässlich der „feministischen Aktionswoche und Versammlungslagen“ zwei Atemschutzmasken und eine Schutzbrille bei sich geführt hat.
Aus diesem Grund nahm der Vater unseres jugendlichen Mandanten erschrocken und besorgt Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand.
Ihm fiel während der Durchsicht der Ermittlungsakte auf, dass nach dem Inhalt der Ermittlungsakte kein hinreichender Tatverdacht bestand. 

Aus diesem Grund wandte sich Rechtsanwalt Dietrich unverzüglich an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte in einem langen und ausführlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Berlin die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Hierfür legte Rechtsanwalt Dietrich zunächst mithilfe der Ermittlungsakte dar, dass unser jugendlicher Mandant nicht auf einer Versammlung angesprochen oder kontrolliert wurde, sondern sich vielmehr in der Nähe der Versammlung befand. Somit wies Rechtsanwalt Dietrich drauf hin, dass bereits an sich kein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz seitens unseres jugendlichen Mandanten vorliegen konnte. Darüber hinaus machte Rechtsanwalt Dietrich auf diverse Beweisschwierigkeiten aufmerksam. Auch trug er die genauen Gründe vor, weshalb unser Mandant die Atemschutzmaske bei sich getragen hatte.
Die Argumentation überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass sie Rechtsanwalt Dietrich zustimmten und das Verfahren gegen unseren jugendlichen Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellten.
Die Verfahrenseinstellung war für unseren jugendlichen Mandanten eine große Erleichterung, denn er gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

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