Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften

14. Juni 2019: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei kinderpornographischen Schriften § 184b StGB

Da bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung in Brandenburg von der dort zuständigen Polizeibehörde wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184b StGB durchgeführt wurde, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der rechtlichen Vertretung seiner Interessen. Die vorherigen Ermittlungen sollen ergeben haben, dass unser Mandant eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt über das Internet heruntergeladen hatte.

Im Zuge der Durchsuchung waren mehrere Festplatten, Speicherkarten und ein Computer sichergestellt worden. Nach den Auswertungen dieser Medien ergaben sich weitere Vorwürfe gegen unseren Mandanten. Es wurden mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts vorgefunden, sodass unserem Mandanten zusätzlich der Besitz von kinderpornographischen Schriften vorgeworfen wurde. Nach seiner Mandatierung reagierte Rechtsanwalt Dietrich sofort und beantragte Akteneinsicht. Dies wiederholte Rechtsanwalt Dietrich mehrmalig, um die Verfahrensdauer hinauszuzögern. Außerdem enthielten die ihm zugesandten Akten jeweils den bisherigen Ergebnisstand und die Auswertungen der sichergestellten Speichermedien. Die Beweislage stellte sich als nahezu erdrückend dar. Bei Durchsicht der Akte konnte Rechtsanwalt Dietrich jedoch erkennen, dass der Schuldvorwurf gegenüber unserem Mandanten als nicht schwerwiegend zu bewerten sei. Vergleichbare Fälle würden eine deutlich höhere Anzahl an sichergestellten Dateien enthalten. Daneben sei zu berücksichtigen, dass unser Mandant keinerlei Drittschäden angerichtet habe. Weder habe er die Schriften verbreitet noch anderen Personen zugänglich gemacht. Vielmehr sei er durch die Vorwürfe bzw. die Hausdurchsuchung, speziell im Hinblick auf sein soziales Umfeld, selbst geschädigt worden. Noch bevor es zu einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft Cottbus kommen konnte, regte Rechtsanwalt Dietrich daher in seinem Schriftsatz weiterhin an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage einzustellen. Mit Erfolg.

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