Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie, § 184b StGB

16. April 2020: Erwerb und Besitz von Kinderpornografie nach Selbstanzeige – Einstellung mangels Tatnachweis

Unser aus Rheinland Pfalz stammender Mandant meldete sich bei Rechtsanwalt Dietrich, weil er befürchtete, dass gegen ihn wegen Erwerb und Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB ermittelt werden könnte. Hintergrund seiner Befürchtungen war, dass er im Internet auf einer Pornografieseite gewesen sei, auf der auch kinderpornografische Dateien angeboten wurden. Diese Seite wurde durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht und es gab bereits einige Hausdurchsuchungen von Benutzern dieser Seite.

Eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB wollte unser Mandant auf jeden Fall verhindern. Deshalb fertigte Rechtsanwalt Dietrich eine Selbstanzeige, in welcher er eine mit unserem Mandanten abgestimmte Erklärung abgab. Der Sachverhalt konnte insbesondere so dargestellt werden, dass eine Strafbarkeit nicht vorlag. Im Anschluss an die erstatte Selbstanzeige besprach Rechtsanwalt Dietrich das Verfahren mit dem zuständigen Staatsanwalt. Rechtsanwalt Dietrich konnte hierdurch erreichen, dass das Verfahren gem. § 170 StGB eingestellt wurde. Aufgrund der Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich ist auch nicht mehr mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen.

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