Referenz
Fachanwalt für Strafrecht: Beteiligung am unerlaubten Glückspiel, § 285 StGB
18. März 2024: Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel – Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 4 I 1 GlüStV dürfen öffentliche Glückspiele innerhalb Deutschlands nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Webseiten lagen keine Lizensierungen vor.
Rechtsanwalt Dietrich hielt ausführliche Rücksprache mit der Mandantin, wertete die Ermittlungsakte aus und kam zu dem Schluss, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Bei unserer Mandantin handelte es sich nur um geringe Beträge und die genannten Webseiten lockten die jeweiligen Besuchern mit falschen Lizensen. Sie ist auf eine Online-Falle hineingefallen. Somit bestand kein genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage, sodass Verfahrenseinstellung gem. § 170 II beantragt wurde.
Die Auffassung des Rechtsanwalts Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft, sodass diese das Verfahren gegen die junge Frau mangels Tatnachweis einstellte. Durch die Einstellung wurde eine Anklage mit anschließender Hauptverhandlung vermieden.
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