Referenz
Fachanwalt Strafrecht: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
19. Juli 2024: Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – Verfahren mangels Tatnachweis eingestellt
Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und nahm Einsicht in die Ermittlungsakte. In einem umfangreichen Schriftsatz konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin davon überzeugen, dass ein Tatnachweis in einer Hauptverhandlung voraussichtlich nicht gelingen würde. Dafür brachte Rechtsanwalt Dietrich insbesondere vor, dass unser Mandant zwar eine E-Mail erhalten hatte, er darum aber nicht gebeten, und diese zudem umgehend wieder gelöscht hatte. Zu einer Verwendung etwaiger Geschäftsgeheimnisse war es nicht gekommen. Die Staatsanwaltschaft Berlin konnte die Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich nicht widerlegen und musste das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 GeschGehG daher mangels Tatnachweis einstellen. Für unseren Mandanten war die Einstellung des Verfahrens ein voller Erfolg, da er bei einer Verurteilung mit einer Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis hätte rechnen müssen.
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