Referenz
Fachanwalt Strafrecht: Stalking
20. November 2019: Anzeige wegen „Stalkings“ – Einstellung mangels Tatnachweis
Nach einem Gespräch mit unserem Mandanten stellte sich die Lage für Rechtsanwalt Dietrich anders dar. Nach dem Vortrag unseres Mandanten stellte sich heraus, dass vielmehr diesem von seiner ehemaligen Freundin nachgestellt und er beleidigt worden war. Unser Mandant hatte seine ehemalige Freundin lediglich kontaktiert, um seine restlichen Sachen zurück zubekommen. Insgesamt wurde der eigentliche Sachverhalt stark verzehrt durch die ehemalige Freundin wiedergegeben. Rechtsanwalt Dietrich ließ sich von all dem jedoch nicht irritieren und beantragte daher, das Verfahren mangels Tatnachweis einzustellen. In einem ausführlichen Schriftsatz stellte Rechtsanwalt Dietrich den wahren Sachverhalt dar. Auch wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass kein wirksamer Strafantrag vorliegen würde. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis von der Amtsanwaltschaft Berlin eingestellt
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