Referenz
Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
21. Mai 2020: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln - Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO
Unser Mandant ging davon aus, dass sich das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der geringen Menge an Cannabis allein erledigen würde. Umso überraschter war er, als vom Amtsgericht Hof einen Strafbefehl erhielt, in welchem er zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte.
Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich legte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Nach erfolgter Akteneinsicht regte er gegenüber dem Amtsgericht Hof an, das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines kleinen Betrages einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass schon Zweifel an der rechtmäßig durchgeführten polizeilichen Maßnahme bestünden, da nicht ersichtlich sei, warum eine körperliche Untersuchung erforderlich gewesen sein soll. Weiterhin sei eine Belehrung als Beschuldigter ausgeblieben, sodass die Beschuldigtenrechte des Mandanten umgangen worden sein und seine Aussagen nicht mehr verwertbar seien. Zudem spreche für eine Einstellung, insbesondere die geringe Menge Marihuana, die gefunden wurde. Das Amtsgericht Hof schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an, und stellte das Verfahren ein.
Alle weiteren Referenzen finden Sie unter diesem Link.
Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Referenzen weiter einschränken.