Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Geldwäsche / Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

23. August 2019: Einstellung des Verfahrens bei Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte mangels hinreichenden Tatverdachts

Gegen unsere Mandantin wurde wegen des Verdachts der Verschleierung von unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten Mitte des Jahres 2017 ermittelt. Auslöser des Verdachtsmoments waren dabei zwei Gutschriften aus England auf ein Konto unserer Mandantin in Deutschland. Unsere Mandantin soll dann große Teile des empfangenen Geldes auf ein deutsches und ein türkisches Konto weiterüberwiesen haben. Durch diese beiden letzten Überweisungen soll unsere Mandantin versucht haben, die Herkunft des Geldes zu verschleiern.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich mandatiert worden war, beantragte dieser Akteneinsicht. Dabei fiel ihm auf, dass ein Nachweis über die Unrechtmäßigkeit des erlangten Geldes von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach nicht erbracht worden war. Zudem stützte sich der Verdacht der oben beschriebenen Straftat nahezu ausschließlich auf die Aussagen des Bankmitarbeiters, der unsere Mandantin zu den Transaktionen befragt hatte. In der Befragung soll sich unsere Mandantin unsicher und widersprüchlich geäußert haben. Hintergrund war jedoch, dass unsere Mandantin ihrer Schwester dabei behilflich sein wollte, einen Teil ihrer Erbschaft nach Iran zu überweisen. Dazu waren jedoch mehrere Überweisungen nötig, da eine Direktüberweisung nach Iran von keiner europäischen Bank aus möglich ist. In einem ausführlichen Schriftsatz stellte Rechtsanwalt Dietrich den Sachverhalt gegenüber der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach richtig. Der Staatsanwaltschaft Kreuznach war es nicht möglich, die Einlassung zu widerlegen. Deshalb musste Sie das Verfahren mangels Tatnachweis einstellen.

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