Referenz

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

25. März 2024: Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde bekannt, dass unser Mandant Betäubungsmittel, vermutlich Kokain von den gesondert Ermittelten Drogenhändlern erworben hat. Dabei stammte der Verdacht aus überwachten Telefongesprächen und Kurznachrichten der gesondert verfolgten Drogenhändler, die innerhalb der Ermittlungsbehörden als sog. Kokain Lieferservice bekannt waren. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Mit dem Anhörungsbogen suchte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Zunächst beantragte Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht. Auf diesem Wege konnte sich Rechtsanwalt Dietrich einen genauen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf verschaffen. Anschließend beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin in einem ausführlichen Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Hierfür führte Rechtsanwalt Dietrich in einem umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin aus, dass es der Feststellung bedarf, welche Beweismittel in dem Strafverfahren gegen unseren Mandanten verwertet werden durften. Auch machte Rechtsanwalt Dietrich auf weitere Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam.

Das Schreiben von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 StPO einstellte.

Zurück

Alle weiteren Referenzen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Referenzen weiter einschränken.