Referenz
Fachanwalt Strafrecht: Störung des öffentlichen Friedens
27. März 2019: Störung öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Nachdem unser Mandant die Anklage erhalten hatte wandte er sich gemeinsam mit seinem Vater an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich besprach ausführlich mit unserem Mandanten und seinem Vater das weitere Vorgehen. In dem Gespräch stellte sich auch heraus, dass sich unser Mandant von seinen damaligen Äußerungen distanzieren würde. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte Rechtsanwalt Dietrich herausstellen, dass die Äußerungen aufgrund einer situativen Verärgerung unseres Mandanten erfolgt sind und unser Mandant keine Kenntnis davon hatte, dass der Verein in Deutschland verboten sei. Das Gericht konnte entgegen des Antrages der Staatsanwaltschaft nicht widerlegen, dass unser Mandant vom Vereinsverbot keine Kenntnis hatte. Deshalb wurde er wegen des Verstoßes gegen § 20 VereinsG freigesprochen. Auch in Bezug auf die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gem. § 126 StGB folgte das Gericht den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich hatte mitgeteilt, dass die gemachten Ausführungen unseres Mandanten nicht seinen Wertevorstellungen entsprechen würden. Das Gericht verurteilte unseren Mandanten deshalb lediglich zu vier Beratungsgesprächen.
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