Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
22. Juni 2022: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz - Einstellung mangels Tatnachweis
Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte beantragte Rechtsanwalt Dietrich dann bei der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. In seinem Schriftsatz legte Rechtsanwalt Dietrich dar, dass schon nicht geklärt war, ob sich tatsächlich Betäubungsmittel in der Wohnung unseres Mandanten befunden haben. Die ehemalige Lebensgefährtin unseres Mandanten hatte bei der Polizei angegeben, sie habe ein weißes Pulver in dessen Wohnung vorgefunden. Rechtsanwalt Dietrich wies darauf hin, dass es sich hierbei jedoch auch um Reste von Waschmittel, Medikamenten oder anderen im Haushalt üblicherweise verfügbaren Sachen handeln könne, da das Pulver kriminaltechnisch nicht untersucht worden war. Doch auch wenn es sich bei dem Pulver um Betäubungsmittel handeln sollte, sei ein Besitz unseres Mandanten nicht nachgewiesen, da es zahlreiche andere Personen gab, die Zugang zu der Wohnung unseres Mandanten gehabt hatten. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis ein.
Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
02. Februar 2021: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis
Umgehend beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Strafverteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Akten erlangt hatte, beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig, das Verfahren mangels Tatnachweises einzustellen. In seinem Schriftsatz schilderte er gegenüber der Staatsanwaltschaft die Situation zu dem Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten. Er zeigte dabei auf, dass aufgrund der überraschenden und plötzlichen Durchsuchung der Polizeibeamten auch eine der anderen Personen das Tütchen mit der Absicht, es zu verstecken, in die Schuhe unseres Mandanten gelegt haben könnte. Rechtsanwalt Dietrich entkräftete hiermit auch die Ergebnisse der DNA-Spuren. Da sich die auf dem Wohnzimmertisch aufgefundenen Betäubungsmittel ebenso im Besitz der anderen Beschuldigten befunden haben könnten, bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Somit wurde das Strafverfahren ohne eine Geldauflage eingestellt.
Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG
23. Oktober 2020: Besitz von 25 Ecstasy-Tabletten und Cannabis – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage
Infolgedessen nahm unser Mandant Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf und bat um anwaltliche Unterstützung. Nach Einsicht der Akten wandte sich Rechtsanwalt Dietrich in einem umfassenden Schriftsatz direkt an die Staatsanwaltschaft. In diesem regte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Staatsanwaltschaft an, das Verfahren wegen geringer Schuld unseres Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich konnte glaubhaft darlegen, dass unser Mandant die aufgefundenen 25 Ecstasy-Tabletten und das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch besessen hatte. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich auf die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Feststellung durch die Polizei hin. Unser Mandant befand sich gemeinsam mit zwei Freunden auf dem Weg zu einem Festival, was einen Besitz zum Eigenverbrauch nahelegte. Zudem machte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass eine quantitative Wirkstoffbestimmung der Substanzen nicht stattgefunden hat. Die bei unserem Mandanten vorgefundene Bruttomenge lag deshalb noch unterhalb des Grenzwerts einer nicht geringen Menge.
Schließlich konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft auch davon überzeugen, dass unseren Mandanten bereits das bisherige Ermittlungsverfahren für die Zukunft ausreichend gemahnt hat. Somit stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
Fachanwalt Strafrecht: Anbau und Besitz von Cannabis
04. Juni 2020: Anbau und Besitz von Cannabis – Lediglich Verurteilung zu 90 Tagessätzen
Die Polizeibeamten waren aufgrund des Hinweises eines Anwohners auf die Wohnung bzw. den Balkon aufmerksam geworden. Der unbekannte gebliebene Zeuge klagte dabei über eine starke Fluktuation von ihm unbekannten Menschen im Wohnhaus und starken Cannabisgeruch. Nachdem unsere Mandantin eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wegen unerlaubten Anbaus und gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhalten hatte, suchte sie Rechtsanwalt Dietrich auf und beauftragte ihn mit der Verteidigung in diesem Fall. In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Dietrich ausführlich dar, warum unsere Mandantin Cannabis angebaut hatte. Das aufgefundene Cannabis wurde lediglich zur therapeutischen Behandlung eines Angehörigen eingesetzt. Weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht davon überzeugen, dass es sich um einen minder schweren Fall handelt und eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen sei. Das Amtsgericht Tiergarten folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrichs und verhängte in seinem Urteil daher lediglich eine Strafe von 90 Tagessätzen. Dies stellt genau die Grenze einer Verurteilung dar, die nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis führt.
Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG
28. Mai 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Nach Erhalt des Vernehmungsbogen wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser beantragte zunächst Akteneinsicht und regte dann in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Potsdam an, das Verfahren wegen nicht hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich legte dar, dass nicht geklärt wurde, ob der Chatverlauf tatsächlich von unserem Mandanten geführt wurde oder, ob nicht vielmehr eine andere Person Zugriff auf dessen WhatsApp Chat hatte. Doch selbst wenn man dies unterstellen würde, ergebe sich aus dem Chatverlauf nicht, dass es sich um ein Verkaufsgespräch über Betäubungsmittel handle. Dass mit den Synonymen Cannabis gemeint sein sollte, konnte von der Polizei nicht erläutert werden. Weiterhin könne auch die tatsächliche Übergabe der Betäubungsmittel nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Ausführungen sei kein hinreichender Tatverdacht begründet und das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO ein.
Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
21. Mai 2020: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln - Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO
Unser Mandant ging davon aus, dass sich das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der geringen Menge an Cannabis allein erledigen würde. Umso überraschter war er, als vom Amtsgericht Hof einen Strafbefehl erhielt, in welchem er zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte.
Nach Erhalt des Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich legte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Nach erfolgter Akteneinsicht regte er gegenüber dem Amtsgericht Hof an, das Verfahren gegen unseren Mandanten gem. § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines kleinen Betrages einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass schon Zweifel an der rechtmäßig durchgeführten polizeilichen Maßnahme bestünden, da nicht ersichtlich sei, warum eine körperliche Untersuchung erforderlich gewesen sein soll. Weiterhin sei eine Belehrung als Beschuldigter ausgeblieben, sodass die Beschuldigtenrechte des Mandanten umgangen worden sein und seine Aussagen nicht mehr verwertbar seien. Zudem spreche für eine Einstellung, insbesondere die geringe Menge Marihuana, die gefunden wurde. Das Amtsgericht Hof schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an, und stellte das Verfahren ein.
Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln
14. April 2020: Einstellung der Strafverfolgung wegen Besitzes von Marihuana und Ketamin
Daraufhin wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser verlangte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Anschließend regte Rechtsanwalt Dietrich an das Verfahren gem. § 31 a Abs. 1 S.1 einzustellen. Als Gründe führte er an, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei. Außerdem bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und unser Mandant besitze die Betäubungsmitte lediglich zum Eigenverbrauch. Weiterhin sei das weiße Pulver Ketamin, dessen Besitz in Deutschland legal ist, da es nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Der Staatsanwalt folgte den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich und sah von einer Strafverfolgung ab.