Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich aus den vergangenen Jahren
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen
2008
Um mehr über die genannten Strafprozesse aus diesem Jahr zu erfahren, klicken Sie auf den entsprechenden Link! .
Strafrecht
16. September 2008 Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld bei Nebenklage
Unsere Mandantin wurde durch ihren ehemaligen Lebensgefährten (L) verprügelt. L wurde deshalb insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht - zum Aktenzeichen 397 Ls 73/07 angeklagt. L hatte während des gesamten Ermittlungsverfahrens die Tat geleugnet. Darüber hinaus hatte er eine Zeugin angegeben, die bestätigte, dass L am Tattag nicht mit unserer Mandantin zusammen gewesen sei. Rechtsanwalt Steffen Dietrich beantragte, unsere Mandantin als Nebenklägerin zuzulassen. Weiterhin beantragte Herr Rechtsanwalt Steffen Dietrich im Rahmen des Adhäsionsverfahrens L zu verurteilen, an unsere Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen.
Im ersten Vorgespräch brachte der zuständige Richter zum Ausdruck, dass er das Schmerzensgeld für überhöht hält. In den weiteren Gesprächen mit den übrigen Prozessbeteiligten, insbesondere dem Verteidiger des L, einigte man sich darauf, dass L ein Geständnis ablegt und dann zu einer sogenannten Vorbewährung verurteilt wird. Weiterhin erklärte sich L bereit, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen.
Aufgrund des Geständnisses wurde es unserer Mandantin erspart, vor Gericht aussagen zu müssen. L wurde zu eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 € verurteilt. Da L entgegen seiner Zusage das Schmerzensgeld nicht gezahlt hat, wurde die Strafe rechtskräftig nicht zur Bewährung ausgesetzt. L muss die Strafe absitzen.
Ohne eine für unsere Mandantin belastende Aussage ist L zu einer nicht unbeachtlichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Aus dem Urteil kann nun für 30 Jahre die Zwangsvollstreckung wegen des Schmerzensgeldes gegenüber L betrieben werden.
Strafrecht
01. Juli 2008 Freispruch bei Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften
In dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin - 75 Js 39/07 – wurde unserem Mandanten vorgeworfen, kinderpornogafische Schriften besessen zu haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden diese bei einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen unseres Mandanten auf zwei Festplatten aufgefunden. Unser Mandant bestritt gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft, Kenntnis vom kinderpornografischen Datenmaterial gehabt zu haben. Er distanzierte sich deutlich von Kinderpornografie.
Gegen unseren Mandanten wurde durch das Amtsgericht Tiergarten ein Strafbefehl erlassen. Gegen diesen legte Rechtsanwalt Dietrich Einspruch ein. Bereits vor der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Steffen Dietrich eine umfassende Einlassung für seinen Mandanten ab. In dieser führte er auf, dass unser Mandant keine Kenntnis davon hatte, dass sich kinderpornografisches Material auf den Festplatten befunden habe.
In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Steffen Dietrich durch Befragung der bei der Hausdurchsuchung eingesetzten Beamten darlegen, dass eine Zuordnung der Datenträger nicht möglich ist.
Deshalb wurde unser Mandant auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Strafrecht
30. Juni 2008 Einstellung gem. § 153 a bei Unfallflucht gemäß § 142 StGB
Unserer Mandantin wurde in dem Verfahren 323 Ds 72/07 durch das Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfallort mit einem Dienstwagen entfernt zu haben. Auf das Aufforderungsschreiben des Polizeipräsidentens von Berlin rief unsere Mandantin den zuständigen Polizeibeamten an und wollte sich nach dem Tatvorwurf erkundigen. Der Sachbearbeiter vermerkte als Telefonnotiz, dass unsere Mandantin ihm gegenüber bestätigt habe, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Aufgrund dieser Angabe beantragte die Amtsanwaltschaft Berlin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Unsere Mandantin gab gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich an, dass sie in dem Telefonat keine Angabe bezüglich des Fahrers gemacht habe. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich deshalb an die Amtsanwaltschaft Berlin und den zuständigen Richter beim Amtsgericht Tiergarten. Er konnte beide davon überzeugen, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz eines nicht unerheblichen Sachschadens nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass seine Mandantin gegenüber dem Polizeibeamten keine Angaben gemacht habe und dass im Falle von Angaben unsere Mandantin diese nicht hinreichend über ihr Aussageverweigerungsrecht gem. § 136 StPO belehrt worden sei. In der Zwischenzeit hatte unsere Mandantin den Schaden durch Zahlung der Reparaturkosten wiedergutgemacht. In der Hauptverhandlung wurden durch Rechtsanwalt Steffen Dietrich noch weitere soziale Aspekte vorgetragen und auf berufsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, so dass sich nach längerer Verhandlung auch die Amtsanwaltschaft Berlin mit einer Einstellung gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von 1.000,00 € einverstanden erklärte. Der Betrag konnte in zwei Raten á 500,00 € gezahlt werden. Aufgrund der Schadenshöhe hatte eine erhebliche Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden mit einer Sperre für die Neuerteilung gedroht.
Strafrecht
23. April 2008 Freispruch bei Diebstahl gem. § 242 StGB
Durch die Amtsanwaltschaft Berlin wurde unser Mandant angeklagt, einen MP3 Player und eine Digitalkamera zum Gesamtverkaufspreis von 678,00 € bei Saturn gestohlen zu haben. Unser Mandant wurde nicht unmittelbar am Tatort festgenommen. Vielmehr wurde er ca. eine Stunde nach der angeblichen Tat von einem Ladendetektiv aufgegriffen. Da unser Mandant bereits einschlägig vorbestraft ist und in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügte, erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Haftbefehl. Unser Mandant wurde in Untersuchungshaft gebracht. Gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich bestritt unser Mandant die Tat. Er ging von einer Verwechslung aus. Deshalb machte unser Mandant in der beantragten Haftprüfung keine Aussage. Der Richter hatte ein Geständnis erwartet. Weil dieses ausblieb, musste sich auch Rechtsanwalt Steffen Dietrich vom zuständigen Richter sagen lassen, dass er keine Ahnung vom Strafrecht habe. Unser Mandant blieb deshalb zunächst in Haft. Herr Rechtsanwalt Dietrich stellte nach der Haftprüfung mehrere Beweisanträge. Zur Hauptverhandlung wurden dann die zwei Ladendetektive geladen, die die Tat angeblich beobachtet haben wollen. Herr Rechtsanwalt Steffen Dietrich ließ sich zunächst von dem einen Ladendetektiv unseren Mandanten zum Tatzeitpunkt beschreiben. Danach befragte er im Detail den zweiten Ladendetektiv. Hierbei kam heraus, dass der erste Ladendetektiv unseren Mandanten am Haarschnitt wiedererkannt haben will. Ein Kopfbedeckung habe unser Mandant damals nicht getragen. Der Zweite war sich sicher, dass unser Mandant eine Art Fischerhut aufgehabt habe. Deshalb konnte er unseren Mandanten nach der Festnahme sicher wiedererkennen. Nach diesen Aussagen
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Strafrecht
16. September 2008 Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld bei Nebenklage
Unsere Mandantin wurde durch ihren ehemaligen Lebensgefährten (L) verprügelt. L wurde deshalb insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht - zum Aktenzeichen 397 Ls 73/07 angeklagt. L hatte während des gesamten Ermittlungsverfahrens die Tat geleugnet. Darüber hinaus hatte er eine Zeugin angegeben, die bestätigte, dass L am Tattag nicht mit unserer Mandantin zusammen gewesen sei. Rechtsanwalt Steffen Dietrich beantragte, unsere Mandantin als Nebenklägerin zuzulassen. Weiterhin beantragte Herr Rechtsanwalt Steffen Dietrich im Rahmen des Adhäsionsverfahrens L zu verurteilen, an unsere Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen.
Im ersten Vorgespräch brachte der zuständige Richter zum Ausdruck, dass er das Schmerzensgeld für überhöht hält. In den weiteren Gesprächen mit den übrigen Prozessbeteiligten, insbesondere dem Verteidiger des L, einigte man sich darauf, dass L ein Geständnis ablegt und dann zu einer sogenannten Vorbewährung verurteilt wird. Weiterhin erklärte sich L bereit, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen.
Aufgrund des Geständnisses wurde es unserer Mandantin erspart, vor Gericht aussagen zu müssen. L wurde zu eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 € verurteilt. Da L entgegen seiner Zusage das Schmerzensgeld nicht gezahlt hat, wurde die Strafe rechtskräftig nicht zur Bewährung ausgesetzt. L muss die Strafe absitzen.
Ohne eine für unsere Mandantin belastende Aussage ist L zu einer nicht unbeachtlichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Aus dem Urteil kann nun für 30 Jahre die Zwangsvollstreckung wegen des Schmerzensgeldes gegenüber L betrieben werden.
Strafrecht
01. Juli 2008 Freispruch bei Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften
In dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin - 75 Js 39/07 – wurde unserem Mandanten vorgeworfen, kinderpornogafische Schriften besessen zu haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden diese bei einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen unseres Mandanten auf zwei Festplatten aufgefunden. Unser Mandant bestritt gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft, Kenntnis vom kinderpornografischen Datenmaterial gehabt zu haben. Er distanzierte sich deutlich von Kinderpornografie.
Gegen unseren Mandanten wurde durch das Amtsgericht Tiergarten ein Strafbefehl erlassen. Gegen diesen legte Rechtsanwalt Dietrich Einspruch ein. Bereits vor der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Steffen Dietrich eine umfassende Einlassung für seinen Mandanten ab. In dieser führte er auf, dass unser Mandant keine Kenntnis davon hatte, dass sich kinderpornografisches Material auf den Festplatten befunden habe.
In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Steffen Dietrich durch Befragung der bei der Hausdurchsuchung eingesetzten Beamten darlegen, dass eine Zuordnung der Datenträger nicht möglich ist.
Deshalb wurde unser Mandant auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Strafrecht
30. Juni 2008 Einstellung gem. § 153 a bei Unfallflucht gemäß § 142 StGB
Unserer Mandantin wurde in dem Verfahren 323 Ds 72/07 durch das Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfallort mit einem Dienstwagen entfernt zu haben. Auf das Aufforderungsschreiben des Polizeipräsidentens von Berlin rief unsere Mandantin den zuständigen Polizeibeamten an und wollte sich nach dem Tatvorwurf erkundigen. Der Sachbearbeiter vermerkte als Telefonnotiz, dass unsere Mandantin ihm gegenüber bestätigt habe, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Aufgrund dieser Angabe beantragte die Amtsanwaltschaft Berlin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Unsere Mandantin gab gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich an, dass sie in dem Telefonat keine Angabe bezüglich des Fahrers gemacht habe. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich deshalb an die Amtsanwaltschaft Berlin und den zuständigen Richter beim Amtsgericht Tiergarten. Er konnte beide davon überzeugen, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz eines nicht unerheblichen Sachschadens nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass seine Mandantin gegenüber dem Polizeibeamten keine Angaben gemacht habe und dass im Falle von Angaben unsere Mandantin diese nicht hinreichend über ihr Aussageverweigerungsrecht gem. § 136 StPO belehrt worden sei. In der Zwischenzeit hatte unsere Mandantin den Schaden durch Zahlung der Reparaturkosten wiedergutgemacht. In der Hauptverhandlung wurden durch Rechtsanwalt Steffen Dietrich noch weitere soziale Aspekte vorgetragen und auf berufsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, so dass sich nach längerer Verhandlung auch die Amtsanwaltschaft Berlin mit einer Einstellung gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von 1.000,00 € einverstanden erklärte. Der Betrag konnte in zwei Raten á 500,00 € gezahlt werden. Aufgrund der Schadenshöhe hatte eine erhebliche Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden mit einer Sperre für die Neuerteilung gedroht.
Strafrecht
23. April 2008 Freispruch bei Diebstahl gem. § 242 StGB
Durch die Amtsanwaltschaft Berlin wurde unser Mandant angeklagt, einen MP3 Player und eine Digitalkamera zum Gesamtverkaufspreis von 678,00 € bei Saturn gestohlen zu haben. Unser Mandant wurde nicht unmittelbar am Tatort festgenommen. Vielmehr wurde er ca. eine Stunde nach der angeblichen Tat von einem Ladendetektiv aufgegriffen. Da unser Mandant bereits einschlägig vorbestraft ist und in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügte, erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Haftbefehl. Unser Mandant wurde in Untersuchungshaft gebracht. Gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich bestritt unser Mandant die Tat. Er ging von einer Verwechslung aus. Deshalb machte unser Mandant in der beantragten Haftprüfung keine Aussage. Der Richter hatte ein Geständnis erwartet. Weil dieses ausblieb, musste sich auch Rechtsanwalt Steffen Dietrich vom zuständigen Richter sagen lassen, dass er keine Ahnung vom Strafrecht habe. Unser Mandant blieb deshalb zunächst in Haft. Herr Rechtsanwalt Dietrich stellte nach der Haftprüfung mehrere Beweisanträge. Zur Hauptverhandlung wurden dann die zwei Ladendetektive geladen, die die Tat angeblich beobachtet haben wollen. Herr Rechtsanwalt Steffen Dietrich ließ sich zunächst von dem einen Ladendetektiv unseren Mandanten zum Tatzeitpunkt beschreiben. Danach befragte er im Detail den zweiten Ladendetektiv. Hierbei kam heraus, dass der erste Ladendetektiv unseren Mandanten am Haarschnitt wiedererkannt haben will. Ein Kopfbedeckung habe unser Mandant damals nicht getragen. Der Zweite war sich sicher, dass unser Mandant eine Art Fischerhut aufgehabt habe. Deshalb konnte er unseren Mandanten nach der Festnahme sicher wiedererkennen. Nach diesen Aussagen konnte das Gericht nichts anderes mehr machen, als widerwillig unseren Mandanten freizusprechen. Nicht immer schafft Untersuchungshaft Rechtskraft.
Strafrecht
19. März 2008 Freispruch im Betrugsverfahren gem. 263 StGB
In dem Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten 234 Cs 335/07 wurde mittels Strafbefehl unserem Mandanten vorgeworfen, einen Betrug über die Internetplatform ebay begangen zu haben. Gegen den erlassenen Strafbefehl legte Rechtsanwalt Steffen Dietrich Einspruch ein. In seiner Rechtsmittelbegründung führte Rechtsanwalt Dietrich ausführlich aus, warum aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Betrug nicht vorlag. Den Ausführungen schloss sich das Amtsgericht an. Unser Mandant wurde deshalb in der Hauptverhandlung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
konnte das Gericht nichts anderes mehr machen, als widerwillig unseren Mandanten freizusprechen. Nicht immer schafft Untersuchungshaft Rechtskraft.
Strafrecht
19. März 2008 Freispruch im Betrugsverfahren gem. 263 StGB
In dem Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten 234 Cs 335/07 wurde mittels Strafbefehl unserem Mandanten vorgeworfen, einen Betrug über die Internetplatform ebay begangen zu haben. Gegen den erlassenen Strafbefehl legte Rechtsanwalt Steffen Dietrich Einspruch ein. In seiner Rechtsmittelbegründung führte Rechtsanwalt Dietrich ausführlich aus, warum aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Betrug nicht vorlag. Den Ausführungen schloss sich das Amtsgericht an. Unser Mandant wurde deshalb in der Hauptverhandlung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.