Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich aus den vergangenen Jahren

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

2009

Um mehr über die genannten Strafprozesse aus dem Jahr 2009 zu erfahren, klicken Sie auf den entsprechenden Link! .
 
Strafrecht

08. Dezember 2009 Freispruch bei Anklage wegen versuchten Mordes

Rechtsanwalt Dietrich hat einen Mandanten vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 540 – 16/09 wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes verteidigt.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dem vermeintlich Geschädigten heimtückisch mit einem Messer in den Kopf gestochen zu haben. Hierbei ist die im Kopf sitzende Klinge an der Spitze abgebrochen und musste aus dem Kopf herausoperiert werden. Am 08. Dezember 2009 wurde unser Mandant freigesprochen. Während der Beweisaufnahme gem. § 244 StPO konnte Rechtsanwalt Dietrich zusammen mit Rechtsanwalt Nöding darlegen, dass es erhebliche Widersprüche in den Aussagen des vermeintlich Geschädigten gab. Hierbei nutzten Rechtsanwalt Dietrich und Rechtsanwalt Nöding insbesondere die Möglichkeit der Erklärung gem. § 257 Abs. 2 StPO. In einer umfangreichen schriftlichen Erklärung deckten Rechtsanwalt Dietrich und Rechtsanwalt Nöding die Widersprüche der Aussage des Geschädigten auf.

Im Gegensatz zum vermeintlich Geschädigten gab unser Mandant dagegen widerspruchsfrei an, dass er aus Notwehr gem. § 32 StGB gehandelt hat. Grund der Auseinandersetzung war, dass der vermeintlich Geschädigte unseren Mandanten unter Vorhalt eines Messers abziehen wollte. Nachdem er bereits Geld und Telefon von unserem Mandaten erhalten hatte, forderte er unseren Mandanten auf, angebliches Kokain aus dem in der Nähe abgestellten Fahrzeug zu holen. Unmittelbar am Fahrzeug stach unser Mandant auf den vermeintlich Geschädigten ein. Unserem Mandanten wurde durch den vermeintlich Geschädigten mit einem Messer in die Lunge gestochen, so dass bei unserem Mandanten ein Lungenflügel eingefallen ist.

Eine Besonderheit war dem Freispruch vorausgegangen. Bereits am vorhergehenden Verhandlungstag hatte das Gericht zutreffend den Haftbefehl aufgehoben, weil es nicht mehr den dringenden Tatverdacht gem. § 112 StPO annehmen konnte.

Gedroht hatte unserem Mandanten eine lebenslange Freiheitsstrafe

 
Strafrecht

14. Oktober 2009 Einstellung gemäß § 153 StPO bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam – 4103 Js 51237/09 – wurde unserem Mandanten vorgeworfen, vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Unser Mandant konnte bei einer Polizeikontrolle lediglich den Führerschein der Klasse B vorweisen. Für das von ihm geführte Fahrzeug wäre der Führerschein der Klasse BE erforderlich gewesen.

Im Gegensatz zu vielen anderen entschloss sich unser Mandant bereits vor einer Befragung durch die Polizei anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Als die Ermittlungsakte an unseren Kanzleisitz übersandt wurde, teilte die Staatsanwaltschaft bereits mit, dass um eine zeitnahe Einlassung gebeten wird. Man wolle im beschleunigten Verfahren entscheiden.

Im Mandantengespräch konnte sich Rechtsanwalt Dietrich davon überzeugen, dass unserem Mandanten nicht bekannt gewesen ist, dass er den Führerschein der Klasse BE benötigt. Ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis lag somit nicht vor. In Betracht kam weiterhin ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Da eine Fahrlässigkeitstat aber nicht so schwer wiegt, regte Rechtsanwalt Steffen Dietrich in seiner für den Mandanten abgegebenen Einlassung an, das Verfahren gem. § 153 StPO einzustellen. Entgegen der ursprünglichen Intention der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren darauf gem. § 153 StPO ohne Auflagen eingestellt. Gedroht hatte eine Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperre für die Neuerteilung.

 
Strafrecht

24. September 2009 Einstellung bei gefährlicher Körperverletzung gem. § 153 a StPO

Unser Mandant wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten – 285 b Ds 54/09 angeklagt, eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB begangen zu haben.Er soll seiner ehemaligen Lebensgefährtin (L) im Rahmen einer Auseinandersetzung, als diese auf dem Boden lag, seinen Fuß kräftig auf den Hals gestellt haben. Weiterhin soll er sie ins Gesäß getreten und danach die L gewürgt haben. Abschließend soll er den Kopf der L mehrmals auf den Boden geschlagen haben.

Bereits in der ersten Hauptverhandlung erkundigte sich Rechtsanwalt Steffen Dietrich, ob eine Einstellung gem. § 153 a StPO in Betracht käme. Dies wurde vom Gericht mit Hinweis auf die anscheinend erlittenen Verletzungen der L und die Strafandrohung von mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe abgelehnt.

Zur Vorbereitung des zweiten Hauptverhandlungstages reichte Rechtsanwalt Steffen Dietrich einen umfangreichen Schriftsatz bei Gericht ein, in dem dargestellt wurde, dass Gewalttätigkeiten regelmäßig von der L ausgingen. Rechtsanwalt Steffen Dietrich benannte Zeugen, die belegen können, dass die L regelmäßig unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu Gewalttätigkeiten neigt und grundlos unseren Mandanten angegriffen hat. Aus Ermittlungsakten anderer Verfahren war darüber hinaus bekannt, dass L auch gegenüber Polizeibeamten in der Vergangenheit aggressiv aufgetreten ist.

Da nun kein Kontakt mehr zwischen L und unserem Mandanten besteht, war das Gericht und die Amtsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Auflage, 60 Stunden gemeinnützige Arbeiten zu erbringen, gem. § 153 a StPO einzustellen.

 
Strafrecht

31. August 2009 Freispruch bei Anklage wegen Handels mit Betäubungsmitteln

Unser Mandant war vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin unter dem Aktenzeichen 424 – 19/09 angeklagt, in nicht geringer Menge unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, wobei er bei der Tat ein Messer bei sich geführt haben soll. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, aus einem Lokal heraus Blütenstände von Cannabisplanzen verkauft zu haben. Unser Mandant wurde im Rahmen des polizeilichen Zugriffs in der unmittelbar neben dem Lokal liegenden Bunkerwohnung direkt neben einem Koffer mit fast einem kg Betäubungsmitteln angetroffen. Gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich erklärte unser Mandant, dass er von der Existenz der Drogen keine Kenntnis gehabt habe. Er habe sich nur zufällig in der Wohnung aufgehalten. In der Hauptverhandlung gab unser Mandant auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich keine Erklärung zum Tatvorwurf ab. Die Polizeizeugen konnten keine Zuordnung des Rauschgifts vornehmen. Da der Aufenthalt in einer Wohnung, in welcher sich Betäubungsmittel befinden, nicht strafbar ist, musste unser Mandant auf Kosten der Staatskasse freigesprochen werden.

 
Strafrecht

13. August 2009 Einstellung gem. § 47 JGG bei Raub u.a.

Unserem Mandanten wurde in dem Verfahren 413 Ls 17/09 des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit weiteren Personen gewaltsam in eine Wohnung eingebrochen zu sein, den Mieter geschlagen und dann den Fernseher des Geschädigten entwendet zu haben. In der Folge hat unser Mandant den Geschädigten aufgesucht und sich für sein Verhalten aufrichtig entschuldigt. Aus seinem alten Umfeld hatte sich unser Mandant ebenfalls bereits gelöst und ist ein Ausbildungsverhältnis eingegangen. Rechtsanwalt Steffen Dietrich nahm Kontakt mit dem zuständigen Jugendrichter auf und berichtete über diese positive Entwicklung. Das Verfahren wurde hierauf in der mündlichen Verhandlung gegen Auflage, 30 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten, eingestellt. Die Einstellung gem. § 47 JGG führt nicht zur Eintragung in das Bundeszentralregister.

 
Strafrecht

07. August 2009 Freispruch bei räuberischer Erpressung

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zum Aktenzeichen 423 Ls 120/09 wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im März 2008 eine räuberische Erpressung begangen zu haben. Der Geschädigte hatte unseren Mandanten zunächst auf einer Wahllichtbildvorlage und dann nochmals bei einer sequenziellen Videogegenüberstellung als dem Täter sehr ähnlich beschrieben. Rechtsanwalt Dietrich stellte bereits im Ermittlungsverfahren mehrere Anträge. In der Hauptverhandlung im August 2009 war sich der Geschädigte dann nicht mehr so sicher, ob unser Mandant der Täter gewesen sei. Deshalb musste ein Freispruch erfolgen.

 
Strafrecht

22. Juni 2009 Einstellung gemäß § 170 StGB bei schwerem Raub, § 250 Abs. 2 StGB

In dem Verfahren 47 Js 1899/08 der Staatsanwaltschaft Berlin (Intensivtäterabteilung) wurde unserem Mandanten vorgeworfen, mit einem Mitbeschuldigten unter Einsatz einer Pistole einen Sex-Shop überfallen zu haben.

Hierbei sollen die Täter der Angestellten des Sex-Shops die Waffe so stark an den Kopf gedrückt haben, dass sie Verletzungen am Auge davon getragen habe. Nachdem die Angestellte hierdurch erheblich eingeschüchtert gewesen sei, haben die Täter das Bargeld aus der Kasse entnommen und sind geflüchtet.

Der Geschädigten wurden von der Polizei verschiedenste potentielle Fotos von Tätern vorgelegt. Die Geschädigte benannte unseren Mandanten und eine weitere Person als Täter. Hierauf wurde unser Mandant in Untersuchungshaft genommen, da im Falle eines schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe das Strafgesetzbuch eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht.

Der Mittäter gab gegenüber der Polizei an, nichts mit der Sache zu tun zu haben. Er räumte ein, unseren Mandanten zu kennen, doch habe er nie einen Sex-Shop überfallen. Ihm sei aber bekannt, dass unser Mandant eine Waffe hätte.

Gegenüber Rechtsanwalt Steffen Dietrich bestritt unser Mandant, die Tat begangen zu haben. Er sei nur aufgrund seiner Vorbelastungen in das Fadenkreuz der Ermittlungen geraten.

Rechtsanwalt Dietrich nahm deshalb Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf. Hier führte die zuständige Staatsanwältin aus, dass unser Mandant aufgrund der Beweislage lediglich noch ein Geständnis ablegen könne. Dieses Geständnis würde strafmildernd berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Dietrich lies sich hierauf aber nicht ein, da er von der Unschuld seines Mandanten überzeugt war. Er drängte deshalb insbesondere darauf, die am Tatort gefundenen Fingerabdrücke und DNA Spuren zeitnah auszuwerten. Weiterhin trug Rechtsanwalt Dietrich Gründe vor, warum sich die Geschädigte bei der Identifizierung getäuscht habe. Untersuchungen zeigen, dass Menschen, die mit einer Waffe bedroht werden, regelmäßig nicht in der Lage sind, im Nachhinein sicher einen Täter wiederzuerkennen. Dies liegt insbesondere am so genannten Waffenfocus. In einer bedrohlichen Situation konzentrieren sich Menschen weit überwiegend auf die vorgehaltene Waffe und nicht auf den Täter.

Die Auswertung der Fingerabdrücke und DNA-Spuren entlastete ebenfalls unseren Mandanten. Von ihm wurden am Tatort keine Spuren gefunden. Als dann noch ein Täter, welcher einen Überfall auf ein Bordell begangen hatte, auf frischer Tat geschnappt wurde, konnte die Staatsanwaltschaft Berlin ihren Tatvorwurf nicht länger aufrecht erhalten. Der dortige Täter wies Ähnlichkeiten mit unserem Mandanten auf.

Unser Mandant musste deshalb aus der Untersuchungshaft entlassen werden und das Verfahren wurde gegen ihn noch im Ermittlungsverfahren gem. § 170 StPO mangels Tatnachweises eingestellt.

Hiergegen wendete sich die Geschädigte mittels eines Antrages im Klageerzwingungsverfahren. Die Geschädigte war sich sicher, dass unser Mandant der Täter gewesen sei. Deshalb wollte sie, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft anweist, unseren Mandanten anzuklagen. Dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt.

Aufgrund seiner zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft ist unser Mandant aus der Staatskasse nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu entschädigen.

 
Strafrecht

20. Januar 2009 Bewährungsstrafe bei zweifachem schweren Raub gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Unserem Mandanten wurde durch das Landgericht Berlin – 502-23/08 - vorgeworfen, neben einer Körperverletzung zwei Mal einen schweren Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges begangen zu haben. Die Mindeststrafe beträgt bei einem Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Herr Rechtsanwalt Steffen Dietrich legte bei seiner Verteidigung darauf Wert, dass unser Mandant bei den jeweiligen Taten erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, kein gefährliches Werkzeug vorgelegen habe und die Gesamtumstände einen minderschweren Fall nahe legen. Zunächst unterfiel unser Mandant aufgrund seines Alters gerade nicht mehr dem günstigeren Jugendstrafrecht. Darüber hinaus lag jeweils nur eine geringe Tatbeute vor. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte eine mehrjährige Freiheitsstrafe beantragt, die in dieser Höhe nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Das Gericht schloss sich teilweise den Ausführungen von Rechtsanwalt Steffen Dietrich an und verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aufgrund dieser Verurteilung konnte Herr Rechtsanwalt Steffen Dietrich zwei weitere gegen unseren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 154 StPO zur Einstellung bringen.