Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

02. Februar 2021: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung wegen unzulässigen Lärms sind in einer Wohnung in Leipzig Betäubungsmittel festgestellt worden. In der daraufhin veranlassten Durchsuchung der Wohnung, in der sich neben sieben weiteren Personen auch unser Mandant befand, wurden mehrere Tütchen mit Cannabis, Ecstasy und Amphetaminen gefunden. Die Polizei stellte die aufgefundenen Verpackungen der Betäubungsmittel sicher, um diese mit der DNA aller in der Wohnung anwesenden Personen abzugleichen. Durch dieses Verfahren konnte ein in dem Schuh unseres Mandanten aufgefundene Tütchen mit Betäubungsmitteln unserem Mandanten zugeordnet werden. Die übrigen aufgefundenen Verpackungen mit Betäubungsmitteln befanden sich auf dem Wohnzimmertisch, zu dem alle acht Personen Zugriff hatten. Aus diesem Grund wurde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt.

Umgehend beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Strafverteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Akten erlangt hatte, beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig, das Verfahren mangels Tatnachweises einzustellen. In seinem Schriftsatz schilderte er gegenüber der Staatsanwaltschaft die Situation zu dem Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten. Er zeigte dabei auf, dass aufgrund der überraschenden und plötzlichen Durchsuchung der Polizeibeamten auch eine der anderen Personen das Tütchen mit der Absicht, es zu verstecken, in die Schuhe unseres Mandanten gelegt haben könnte. Rechtsanwalt Dietrich entkräftete hiermit auch die Ergebnisse der DNA-Spuren. Da sich die auf dem Wohnzimmertisch aufgefundenen Betäubungsmittel ebenso im Besitz der anderen Beschuldigten befunden haben könnten, bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Somit wurde das Strafverfahren ohne eine Geldauflage eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

18. Januar 2021: Verfahren wegen des Besitzes von Marihuana eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ermittelte gegen unsere Mandantin wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes, da sie gemeinsam mit ihrem Mitbewohner auf dem Balkon Marihuana angebaut haben soll. Bei einer Wohnungsdurchsuchung hatten die Polizeibeamten eine Bong, eine Feinwaage sowie Marihuana aufgefunden.

Nachdem unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in ihrem Fall beauftragt hatte, beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. In einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) regte Rechtsanwalt Dietrich dann an, von der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes abzusehen. Hierfür führte er insbesondere die geringe Schuld unserer Mandantin an und wies auch auf die Menge des aufgefundenen Marihuanas hin, die noch als nicht zu erheblich einzuschätzen sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) folgte der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unsere Mandantin wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Unsere Mandantin, die strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten war, war sehr erleichtert, eine Eintragung im Bundeszentralregister vermeiden zu können.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

09. Dezember 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einstellung gegen Geldauflage

Wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Anbau von Cannabis und des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln wurde gegen unseren Mandanten von der Polizei in Bernau ermittelt. Unser Mandant soll zusammen mit einer anderen Person ca. 20 Cannabispflanzen angebaut haben. Die Polizei wurde auf den Anbau der Pflanzen im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufmerksam, die dadurch veranlasst worden war, dass der Mitangeschuldigte berauscht Motorrad gefahren sein soll.

Weiterhin wurde szenetypisches Verpackungsmaterial sichergestellt. Sofort kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um strafrechtliche Vertretung in diesem Fall. Nach erfolgter Akteneinsichtnahme setzte Rechtsanwalt Dietrich ein Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit dem Inhalt auf, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich begründete diese Anregung mit der geringen Schuld unseres Mandanten, der unbestimmten Wirkstoffmenge des noch nicht abgeernteten Cannabis und der sich daraus (eventuell) ergebenden Eigenbedarfsregelung. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) folgte der Argumentation Rechtsanwalt Dietrichs und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage – sehr zur Freude unseres dadurch immer noch unbescholtenen Mandanten – ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Bedrohung

02. Dezember 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Bedrohung – Einstellung in der Hauptverhandlung

Die Polizei Berlin ermittelte gegen unseren Mandanten wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unser Mandant soll in Berlin-Blankenburg in fünf Fällen Handel mit Cannabis getrieben haben. Belastet wurde unser Mandant dabei durch Chatverläufe zwischen dem Käufer und seiner Mutter. Nachdem unser Mandant dann eine Beschuldigtenvorladung der Polizei erhalten hatte, suchte er die Strafrechtskanzlei Dietrich zwecks rechtlicher Vertretung auf.

Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht und wertete diese nach Erhalt gründlich aus. In einem Schriftsatz legte Rechtsanwalt Dietrich die Unbrauchbarkeit der Chatverläufe als Beweismittel dar. Aufgrund des Drogenkonsums des Käufers seien diese Chatverläufe unglaubwürdig. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Käufer selber Drogen verkaufe und ein Ablenkungsmotiv daher vorliege. Zwischenzeitlich hatte der Käufer eine Zeugenaussage gegenüber der Polizei gemacht. Neben dem Verkauf von Cannabis warf der Käufer unserem Mandanten dabei vor, ihn wegen einer Zeugenaussage bedroht zu haben. Nachdem die Ermittlungen der Polizei abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Bearbeitung abgegeben worden waren, erhob diese Anklage gegen unseren Mandanten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen. Zusätzlich erhob die Staatsanwaltschaft Berlin kurze Zeit später eine weitere Anklage wegen Bedrohung. Beide Verfahren wurden zur einheitlichen Beurteilung verbunden und ein Hauptverhandlungstermin wurde anberaumt. In der Hauptverhandlung arbeite Rechtsanwalt Dietrich heraus, dass die Schuld unseres Mandanten insgesamt als gering anzusehen sei. Rechtsanwalt Dietrich ließ sich dabei zu den Verkaufsumständen zwischen unserem Mandanten und dem Käufer ein und konnte darstellen, dass der Käufer unglaubwürdige Aussagen gemacht habe. Allgemein konnte Rechtsanwalt Dietrich die gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwürfe als deutlich überhöht darstellen. Rechtsanwalt Dietrich regte daher eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage an. Den Einlassungen folgten sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft und stimmten einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € zu. Unser Mandant war hierüber sehr erfreut, da er bereits in der Vergangenheit strafrechtlich auffällig gewesen war und mit einer erneuten Einstellung nicht mehr gerechnet hatte.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

09. November 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einstellung gegen Geldauflage

Unsere Mandantin war von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt worden, gemeinschaftlich handelnd Betäubungsmittel bzw. „Kath“ nach Deutschland eingeführt zu haben. Zuvor war vom Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg gegen unsere Mandantin ermittelt worden. Unsere Mandantin soll eine Postsendung aus Afrika im Auftrag eines weiteren Angeschuldigten geschickt bekommen und angenommen sowie eine weitere Sendung erwartet haben. In dem angenommenen Paket soll sich die Droge „Kath“ befunden haben. Das Paket soll hingegen als Tee ausgewiesen worden sein. Bei drei weiteren Angeschuldigten verhielt es sich ähnlich. Auch sie sollten sich angeblich Tee liefern lassen und dem Angeschuldigten anschließend übergeben.

Der Auftraggeber unserer Mandantin verdiente seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee. Nachdem unsere Mandantin zunächst von einer strafbaren Handlung im Wege der Beschuldigtenvorladung erfuhr, setzte sie sich mit Rechtsanwalt Dietrich in Verbindung und beauftragte ihn, sich dieses Falls anzunehmen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte dann Akteneinsicht, wertete diese nach Erhalt gründlich aus und verfasste ein ausführliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin. Darin regte er eine Verfahrenseinstellung gegen das Ableisten von Sozialstunden an. Rechtsanwalt Dietrich verwies dabei besonders deutlich auf den Umstand, dass unsere Mandantin überhaupt nicht gewusst haben konnte, dass sich in dem von ihr angenommenen Paket Betäubungsmittel befunden haben. Auch war es unserer Mandantin nicht möglich gewesen, anderweitig darauf zu schließen, dass sich in dem Paket Betäubungsmittel befunden haben. Insbesondere handelte es sich um eine wesentliches Arbeitsfeld des Auftraggebers unserer Mandantin, Tee zu im- und exportieren. Dennoch wurde unsere Mandantin wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt. In einem persönlichen Gespräch mit dem Gericht konnte Rechtsanwalt Dietrich für unsere Mandantin eine solche Einstellungsmöglichkeit erwirken. Dabei ging Rechtsanwalt Dietrich erneut nachdrücklich auf die gegen eine Verurteilung sprechenden Gründe ein. Das Amtsgericht Tiergarten stellte daraufhin das Verfahren gegen unsere Mandantin gegen das Ableisten von Sozialstunden ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

23. Oktober 2020: Besitz von 25 Ecstasy-Tabletten und Cannabis – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unser Mandant wurde mit 25 Ecstasy-Tabletten und etwa 4 Gramm Cannabis in Brandenburg aufgefunden. Die Polizei vermutete aufgrund der aufgefundenen Menge ein Handeltreiben. Die Polizeidirektion erstattete in Anschluss darauf eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Infolgedessen nahm unser Mandant Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf und bat um anwaltliche Unterstützung. Nach Einsicht der Akten wandte sich Rechtsanwalt Dietrich in einem umfassenden Schriftsatz direkt an die Staatsanwaltschaft. In diesem regte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Staatsanwaltschaft an, das Verfahren wegen geringer Schuld unseres Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich konnte glaubhaft darlegen, dass unser Mandant die aufgefundenen 25 Ecstasy-Tabletten und das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch besessen hatte. Insbesondere wies Rechtsanwalt Dietrich auf die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Feststellung durch die Polizei hin. Unser Mandant befand sich gemeinsam mit zwei Freunden auf dem Weg zu einem Festival, was einen Besitz zum Eigenverbrauch nahelegte. Zudem machte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass eine quantitative Wirkstoffbestimmung der Substanzen nicht stattgefunden hat. Die bei unserem Mandanten vorgefundene Bruttomenge lag deshalb noch unterhalb des Grenzwerts einer nicht geringen Menge.

Schließlich konnte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft auch davon überzeugen, dass unseren Mandanten bereits das bisherige Ermittlungsverfahren für die Zukunft ausreichend gemahnt hat. Somit stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage ein.

 

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

21. August 2020: Besitz von über 170 g Cannabis – Freispruch in der Hauptverhandlung trotz Vorstrafen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben. Der Vorwurf stützte sich dabei auf einen Vorfall am S-Bahnhof Gesundbrunnen, bei dem ein Verdächtiger zunächst von den Sicherheitsmitarbeitern der Deutschen Bahn gestellt worden ist und daraufhin eine Streife der Bundespolizei wegen einer Graffiti Sachbeschädigung herbeigerufen wurde. Der Verdächtigte konnte jedoch vor Eintreffen der Polizei flüchten. Er hinterließ dabei einen Stoffbeutel mit einer Plastikdose, in der sich rund 175g Cannabis befand. Im Zuge der späteren Ermittlungen konnten auf der Kunststoffdose die Fingerabdrücke unseres Mandanten festgestellt werden.

Dieser hatte bereits zwei Eintragungen im Bundeszentralregister wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Sachbeschädigung wegen Graffitis. Infolgedessen beantragte die Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen.

Unser Mandant beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung und bat ihn aufgrund der hohen Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe als Pflichtverteidiger aufzutreten. Zunächst wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schreiben an das Gericht und beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Die Fingerabdrücke unseres Mandanten seien nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass es sich bei der unbekannten Person um unseren Mandanten handelte. Das Amtsgericht zeigte sich jedoch aufgrund der Vorstrafen unseres Mandanten nicht dazu bereit und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht. Rechtsanwalt Dietrich bereitete unseren Mandanten daraufhin auf die angesetzte Hauptverhandlung umfangreich vor. In dieser konnte Rechtsanwalt Dietrich nochmals darlegen, dass es sich bei der verdächtigten Person nicht um unseren Mandanten handelte. Er wies darauf hin, dass allein die Fingerabdrücke unseres Mandanten auf der aufgefundenen Plastikdose nicht ausreichten, um die Tat nachzuweisen. Nach zwei Verhandlungstagen und zahlreichen Zeugenbefragungen erreichte Rechtsanwalt Dietrich doch noch einen Freispruch unseres Mandanten. Insbesondere konnten die vernommenen Zeugen nicht mehr sicher bestätigen, dass es sich bei unserem Mandanten um die damals festgestellte Person handelt.