Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

04. Juli 2023: Erwerben von unerlaubten Betäubungsmitteln – Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage

Die Strafrechtskanzlei Dietrich wurde von unserem Mandanten aufgesucht, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln geführt wurde. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, unerlaubte Betäubungsmittel aus der Schweiz bestellt zu haben, nachdem eine Sendung an ihn adressiert, vom Hauptzollamt Gießen aufgegriffen wurde. Diese sind in der Schweiz Medikamente, gelten aber als Betäubungsmittel in Deutschland.

Nach Auswertung der Akte fertigte Rechtsanwalt Dietrich ein ausführliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin an, in dem er auf die geringe Schuld unseres Mandanten verwies und anregte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine Geldauflage einzustellen. Dabei trug Rechtsanwalt Dietrich unter anderem vor, dass die aufgefundene Menge eine Verwendung ausschließlich zum Zweck des Eigenkonsums nahelegt.

Für unseren Mandanten, der zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.

 

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

09. November 2020: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einstellung gegen Geldauflage

Unsere Mandantin war von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt worden, gemeinschaftlich handelnd Betäubungsmittel bzw. „Kath“ nach Deutschland eingeführt zu haben. Zuvor war vom Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg gegen unsere Mandantin ermittelt worden. Unsere Mandantin soll eine Postsendung aus Afrika im Auftrag eines weiteren Angeschuldigten geschickt bekommen und angenommen sowie eine weitere Sendung erwartet haben. In dem angenommenen Paket soll sich die Droge „Kath“ befunden haben. Das Paket soll hingegen als Tee ausgewiesen worden sein. Bei drei weiteren Angeschuldigten verhielt es sich ähnlich. Auch sie sollten sich angeblich Tee liefern lassen und dem Angeschuldigten anschließend übergeben.

Der Auftraggeber unserer Mandantin verdiente seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee. Nachdem unsere Mandantin zunächst von einer strafbaren Handlung im Wege der Beschuldigtenvorladung erfuhr, setzte sie sich mit Rechtsanwalt Dietrich in Verbindung und beauftragte ihn, sich dieses Falls anzunehmen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte dann Akteneinsicht, wertete diese nach Erhalt gründlich aus und verfasste ein ausführliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin. Darin regte er eine Verfahrenseinstellung gegen das Ableisten von Sozialstunden an. Rechtsanwalt Dietrich verwies dabei besonders deutlich auf den Umstand, dass unsere Mandantin überhaupt nicht gewusst haben konnte, dass sich in dem von ihr angenommenen Paket Betäubungsmittel befunden haben. Auch war es unserer Mandantin nicht möglich gewesen, anderweitig darauf zu schließen, dass sich in dem Paket Betäubungsmittel befunden haben. Insbesondere handelte es sich um eine wesentliches Arbeitsfeld des Auftraggebers unserer Mandantin, Tee zu im- und exportieren. Dennoch wurde unsere Mandantin wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt. In einem persönlichen Gespräch mit dem Gericht konnte Rechtsanwalt Dietrich für unsere Mandantin eine solche Einstellungsmöglichkeit erwirken. Dabei ging Rechtsanwalt Dietrich erneut nachdrücklich auf die gegen eine Verurteilung sprechenden Gründe ein. Das Amtsgericht Tiergarten stellte daraufhin das Verfahren gegen unsere Mandantin gegen das Ableisten von Sozialstunden ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

01.November 2019: Einfuhr der Droge Khat in nicht geringer Menge – Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatnachweis

Bei einer Kontrolle am Flughafen Frankfurt am Main hatte der Zoll ein großes Paket aus Äthiopien sichergestellt, in dem sich mehr als 32 Kilogramm der Droge Khat befanden. Der Zoll ging davon aus, dass die Betäubungsmittel zum Zwecke des Handeltreibens bestellt worden waren. Daher leitete der Zoll ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Dieser Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Weil das Paket auf den ersten Blick an den Sohn unseres Mandanten adressiert war, durchsuchte der Zoll zunächst dessen Wohnung. Jedoch stritt der Sohn jegliche Vorwürfe ab und lenkte den Verdacht auf seinen Vater, unseren Mandanten. Dieser habe für einige Zeit auch in der Wohnung seines Sohnes gewohnt und müsse demnach allein die Drogen bestellt haben.

Einige Tage später stand der Zoll nun vor der Wohnung unseres Mandanten und präsentierte ihm einen Durchsuchungsbeschluss. Wegen des schweren Tatvorwurfs und einer drohenden Gefängnisstrafe wandte sich unser Mandant unmittelbar nach der Durchsuchung an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich nahm bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakten und beantragte anschließend, das Strafverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In seinem Schriftsatz machte Rechtsanwalt Dietrich den Ermittlungsbehörden klar, dass sich der Tatverdacht gegen unseren Mandanten lediglich auf die Vermutung des Sohnes stützte. In diesem Zusammenhang legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass überhaupt nicht erwiesen sei, dass tatsächlich unser Mandant die Drogen bestellt hat. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig mehrere Personen Zugang zu der Wohnung des Sohnes hatten und entsprechend über die Adressdaten verfügen konnten. Die weiteren bei unserem Mandanten durchgeführten Ermittlungsmaßnehmen hätten ebenfalls nicht zu einer Erhärtung des Tatverdachts gegen ihn geführt. Insgesamt präsentierte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Unklarheiten und bestehende Zweifel an einer etwaigen Tatbegehung durch unseren Mandanten. Aufgrund dessen sei das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren mangels Tatnachweis einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag.