Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt für Strafrecht: Verbreiten von Kinderpornographie (§ 184b StGB)

29. November 2022: Veröffentlichen einer kinderpornographischen Datei auf Facebook – Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis

Die Strafrechtskanzlei Dietrich wurde von unserem Mandanten aufgesucht, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Kinderpornographie (184b StGB) geführt wurde. Demnach soll er auf seinem Facebook-Account eine kinderpornographische Datei veröffentlich haben.

Erschrocken über das Schreiben der Polizei vereinbarte unser Mandant sofort einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich. In einem ausführlichen Schriftsatz trug Rechtsanwalt Dietrich alle Bedenken gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin vor und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In diesem drängte Rechtsanwalt Dietrich den Verdacht auf, dass auch eine unbekannte dritte Person den auf den Namen unseres Mandanten laufenden Facebook-Account benutzt haben könnte. Auch die hinterlegte Telefonnummer, die nicht auf unseren Mandanten registriert ist, legt diesen Verdacht nahe.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daraufhin der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und entsprach dem Antrag, das Strafverfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften

28. Oktober 2021: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften gemäß § 184b und § 184c StGB mangels Tatnachweises

Die Ex-Ehefrau unseres Mandanten hatte bei der Polizei eine Anzeige wegen des Verdachts des Besitzes und Erwerbs von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB erstattet. Auf dem alten Smartphone unseres Mandanten, das dieser seiner Tochter überlassen hatte, hatte die Zeugin vermeintlich kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial bemerkt. Die Staatsanwaltschaft Konstanz hatte daher eine Durchsuchung der Wohnräume und die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Geräte veranlasst. Da dabei auch einschlägiges Bildmaterial aufgefunden worden sein soll, hatte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich gewandt.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte hatte Rechtsanwalt Dietrich einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Konstanz verfasst. Darin argumentierte Rechtsanwalt Dietrich unter anderem, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass unser Mandant unfreiwillig in Besitz der vermeintlich kinder- und jugendpornographischen Schriften gelangt war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten daher mangels Tatnachweises ein. 

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von kinderpornographischen Schriften

01. Oktober 2021: Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Über eine Online-Chat-Plattform soll unser Mandant mehrere kinderpornographische Dateien hochgeladen haben, sodass seine Chatpartner auf diese zugreifen konnten. Auch soll im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung eine Festplatte unseres Mandanten eingezogen worden sein, auf der sich weitere kinderpornographische Dateien befanden. Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelte deshalb wegen des Besitzes und der Verbreitung dieser Dateien.

Unser Mandant wandte sich unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnräume an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um seine Verteidigung. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht in die umfangreichen Akten und verschaffte sich einen Überblick über die Grundlage der gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwürfe nach § 184b StGB. Er verfasste daraufhin einen umfangreichen Schriftsatz, in welchem er insbesondere auf die in Fällen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien verwies. Er regte daher die Einstellung des Verfahrens an. Angesichts der hohen Strafandrohung bezüglich der Verbreitung der Schriften war die Staatsanwaltschaft Cottbus zunächst nicht dazu bereit, das Verfahren einzustellen. Die Mindeststrafe für die Verbreitung gemäß § 184b StGB beträgt 3 Monate Freiheitstrafe pro Datei. Nachdem unserem Mandanten zudem eine Anklageschrift zugestellt worden war, hatte sich Rechtsanwalt Dietrich direkt an das Amtsgericht gewandt. Gegen Zahlung der im Rahmen des Verfahrens entstandenen Kosten für Sachverständige und Gutachten war das Amtsgericht schließlich dazu bereit, das mehrjährige Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b

09. Juni 2021: Verbreitung von Kinderpornografie - Einstellung des Strafverfahrens nach Jugendstrafrecht

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist durch einen Hinweis einer Non-profit-Organisation auf unseren Mandanten aufmerksam geworden. Die Organisation sammelt Informationen über Straftaten, die im Zusammenhang mit Kindern stehen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter. Unser Mandant soll eine kinderpornografische Bilddatei auf Facebook hochgeladen haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte daher wegen Verbreitens von Kinderpornographie.

Unser zum damaligen Zeitpunkt erst 14-jährige Mandant und seine Eltern hatten aus diesem Grund die Strafrechtskanzlei Dietrich aufgesucht. Erst durch Einsicht in die Akten konnte Rechtsanwalt Dietrich die Hintergründe für das gegen unseren Mandanten eingeleitete Ermittlungsverfahren herausarbeiten. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich im Anschluss mit einem Schreiben direkt an die Staatsanwaltschaft und regte an, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In seinem Antrag konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft machen, dass unser Mandant das hochgeladene Bild lediglich als einen Scherz verstanden hatte. Unserem Mandanten war nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine kinderpornographische Datei handelte. Auch konnte Rechtsanwalt Dietrich ausführen, dass bereits durch das Gespräch mit seinem Mandanten und das Aufzeigen der Konsequenzen erzieherische Maßnahmen durchgeführt worden waren. Die Staatsanwaltschaft beharrte zwar weiterhin darauf, dass sich unser Mandant einer Straftat schuldig gemacht haben soll, stellte das Verfahren aufgrund der durch Rechtsanwalt Dietrich durchgeführten erzieherischen Maßnahme jedoch   ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften

14. Mai 2021: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften gegen Geldauflage

Unser Mandant beauftrage Rechtsanwaltsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung, da bei ihm im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung mehrere kinder- und jugendpornografische Dateien gefunden wurden und gegen ihn daher wegen des Besitzes dieser Dateien ermittelt wurde.

Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Einsicht die Ermittlungsakte und verschaffte sich einen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf. Anschließend wandte er sich mit einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht Sigmaringen, in welchem er insbesondere auf die in Fällen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien hinwies und die Einstellung des Verfahrens anregte. Das Amtsgericht folgte dieser Anregung uns stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Unser Mandant war über das Ergebnis angesichts des sensiblen Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen – vor allem in seinem sozialen Umfeld – sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

17. März 2021: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften

Unser Mandant soll im Internet gezielt nach kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB gesucht und solche auf seinem Rechner abgespeichert haben. Da die Staatsanwaltschaft Cottbus daher gegen ihn wegen des Erwerbs und Besitzes dieser Dateien ermittelte, beauftrage unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung in seinem Fall.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach sorgfältiger Durchsicht und Auswertung dieser, verfasste Rechtsanwalt Dietrich einen umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Cottbus, in welchem er die Einstellung des Verfahrens anregte. Er verwies insbesondere auf die vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien und betonte auch das kooperative Verhalten unserer Mandanten während der Durchsuchung seiner Wohnung. Auch trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass unser Mandant keinerlei Drittschäden angerichtet habe, da er die Schriften weder verbreitet noch anderen Personen zugänglich gemacht hatte. Die Staatsanwaltschaft Cottbus stimmte dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich zu und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen war unser Mandant hierüber sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften

27. Januar 2021: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften - Verfahren gegen eine geringe Geldauflage eingestellt

Über eine Internetseite soll unser Mandant mit der damals 15-jährigen Zeugin an drei unterschiedlichen Tagen Treffen vereinbart und sexuelle Handlungen gegen Entgelt vollzogen haben. Da die Ermittlungsbehörde davon ausging, dass unser Mandant von dem minderjährigen Alter der Zeugin gewusst, oder dieses zumindest billigend in Kauf genommen hat, wurde unserem Mandanten der sexuelle Missbrauch einer Jugendlichen vorgeworfen.

Im Zuge der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden zudem der PC und die Festplatten unseres Mandanten beschlagnahmt. Bei der Auswertung der Daten hatte sich dann herausgestellt, dass unser Mandant darüber hinaus im Besitz von über 1.000 kinder- und jugendpornographischen Dateien gewesen war. Angesichts dieser Tatvorwürfe nahm unser Mandant daraufhin Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Nachdem er Rechtsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, beantragte dieser Einsicht in die Akten und arbeite nach Durchsicht der umfassenden Ermittlungsakte eine Verteidigungsstrategie heraus. In einem Schriftsatz überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft daraufhin davon, dass unser Mandant keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass die Zeugin noch nicht 18 Jahre alt war. Hinsichtlich des Besitzes der kinder- und jugendpornographischen Dateien konnte Rechtsanwalt Dietrich die geringe Schuld unseres Mandanten hervorheben, da auch die Anzahl der Dateien nach Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich noch gering ist. Entlastend war insbesondere auch, dass sich unser Mandant bereits selbst intensiv mit den Vorwürfen auseinandergesetzt und an einer Gruppentherapie für Männer, die Kindern oder Jugendlichen durch ihr Verhalten geschädigt haben, teilgenommen hat. Dieser Meinung war letztlich auch die Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs keinen hinreichenden Tatverdacht und hinsichtlich der kinder- und jugendpornographischen Dateien eine lediglich geringe Schuld angenommen hatte. Das Verfahren wurde daher, wie von Rechtsanwalt Dietrich vorgeschlagen, gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.