Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Besitz oder sich verschaffen von Kinderpornographie (§ 184b StGB)

26. April 2023: Internetplattform mit kinderpornographischen Inhalten – Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin des Besitzes oder sich verschaffen von Kinderpornographie nach § 184b StGB beschuldigt. Unser Mandant soll einen Account auf einer Internetplattform mit kinderpornographischen Inhalten gehabt haben und dort   Cartoon-Bilder favorisiert haben, die sexuelle Darstellungen mit Kindern zeigen und sich des Weiteren positiv gegenüber dem sexuellen Missbrauch von Kindern geäußert haben.

Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nach Auswertung der Ermittlungsakte kam Rechtsanwalt Dietrich zu dem Schluss, dass ein Tatnachweis in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht gelingen würde. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich deshalb in einem umfangreichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. Diese konnte die von Rechtsanwalt Dietrich abgegebene Erklärung nachvollziehen und stellte das geführte Strafverfahren ein.

Fachanwalt Strafrecht: Sexuelle Handlungen an einem Kind

30. März 2023: Kind unsittlich angefasst – Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die Stieftochter eines Freundes massiert und dabei unsittlich angefasst zu haben. Die Mutter des Kindes stellte eine Strafanzeige bei der Polizei, nachdem sie dies beobachtet haben soll, als unser Mandant mit ihrer Tochter alleine war. Unser Mandant wandte sich daraufhin an Rechtsanwalt Dietrich. Dieser zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft, die von der Schuld unseres Mandanten überzeugt war, regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage an. Außerdem wies Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schreiben auf mehrere Unklarheiten bei den Ermittlungen hin. Die Staatsanwaltschaft erkannte, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit unklarem Ausgang handeln würde und war bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Fachanwalt für Strafrecht: Verbreiten von Kinderpornographie (§ 184b StGB)

29. November 2022: Veröffentlichen einer kinderpornographischen Datei auf Facebook – Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweis

Die Strafrechtskanzlei Dietrich wurde von unserem Mandanten aufgesucht, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung von Kinderpornographie (184b StGB) geführt wurde. Demnach soll er auf seinem Facebook-Account eine kinderpornographische Datei veröffentlich haben.

Erschrocken über das Schreiben der Polizei vereinbarte unser Mandant sofort einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich. In einem ausführlichen Schriftsatz trug Rechtsanwalt Dietrich alle Bedenken gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin vor und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In diesem drängte Rechtsanwalt Dietrich den Verdacht auf, dass auch eine unbekannte dritte Person den auf den Namen unseres Mandanten laufenden Facebook-Account benutzt haben könnte. Auch die hinterlegte Telefonnummer, die nicht auf unseren Mandanten registriert ist, legt diesen Verdacht nahe.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daraufhin der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und entsprach dem Antrag, das Strafverfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften

28. Oktober 2021: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften gemäß § 184b und § 184c StGB mangels Tatnachweises

Die Ex-Ehefrau unseres Mandanten hatte bei der Polizei eine Anzeige wegen des Verdachts des Besitzes und Erwerbs von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB erstattet. Auf dem alten Smartphone unseres Mandanten, das dieser seiner Tochter überlassen hatte, hatte die Zeugin vermeintlich kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial bemerkt. Die Staatsanwaltschaft Konstanz hatte daher eine Durchsuchung der Wohnräume und die Beschlagnahme sämtlicher elektronischer Geräte veranlasst. Da dabei auch einschlägiges Bildmaterial aufgefunden worden sein soll, hatte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich gewandt.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte hatte Rechtsanwalt Dietrich einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Konstanz verfasst. Darin argumentierte Rechtsanwalt Dietrich unter anderem, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass unser Mandant unfreiwillig in Besitz der vermeintlich kinder- und jugendpornographischen Schriften gelangt war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten daher mangels Tatnachweises ein. 

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von kinderpornographischen Schriften

01. Oktober 2021: Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Über eine Online-Chat-Plattform soll unser Mandant mehrere kinderpornographische Dateien hochgeladen haben, sodass seine Chatpartner auf diese zugreifen konnten. Auch soll im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung eine Festplatte unseres Mandanten eingezogen worden sein, auf der sich weitere kinderpornographische Dateien befanden. Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelte deshalb wegen des Besitzes und der Verbreitung dieser Dateien.

Unser Mandant wandte sich unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnräume an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um seine Verteidigung. Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Akteneinsicht in die umfangreichen Akten und verschaffte sich einen Überblick über die Grundlage der gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwürfe nach § 184b StGB. Er verfasste daraufhin einen umfangreichen Schriftsatz, in welchem er insbesondere auf die in Fällen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien verwies. Er regte daher die Einstellung des Verfahrens an. Angesichts der hohen Strafandrohung bezüglich der Verbreitung der Schriften war die Staatsanwaltschaft Cottbus zunächst nicht dazu bereit, das Verfahren einzustellen. Die Mindeststrafe für die Verbreitung gemäß § 184b StGB beträgt 3 Monate Freiheitstrafe pro Datei. Nachdem unserem Mandanten zudem eine Anklageschrift zugestellt worden war, hatte sich Rechtsanwalt Dietrich direkt an das Amtsgericht gewandt. Gegen Zahlung der im Rahmen des Verfahrens entstandenen Kosten für Sachverständige und Gutachten war das Amtsgericht schließlich dazu bereit, das mehrjährige Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b

09. Juni 2021: Verbreitung von Kinderpornografie - Einstellung des Strafverfahrens nach Jugendstrafrecht

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist durch einen Hinweis einer Non-profit-Organisation auf unseren Mandanten aufmerksam geworden. Die Organisation sammelt Informationen über Straftaten, die im Zusammenhang mit Kindern stehen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter. Unser Mandant soll eine kinderpornografische Bilddatei auf Facebook hochgeladen haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte daher wegen Verbreitens von Kinderpornographie.

Unser zum damaligen Zeitpunkt erst 14-jährige Mandant und seine Eltern hatten aus diesem Grund die Strafrechtskanzlei Dietrich aufgesucht. Erst durch Einsicht in die Akten konnte Rechtsanwalt Dietrich die Hintergründe für das gegen unseren Mandanten eingeleitete Ermittlungsverfahren herausarbeiten. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich im Anschluss mit einem Schreiben direkt an die Staatsanwaltschaft und regte an, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. In seinem Antrag konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft machen, dass unser Mandant das hochgeladene Bild lediglich als einen Scherz verstanden hatte. Unserem Mandanten war nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine kinderpornographische Datei handelte. Auch konnte Rechtsanwalt Dietrich ausführen, dass bereits durch das Gespräch mit seinem Mandanten und das Aufzeigen der Konsequenzen erzieherische Maßnahmen durchgeführt worden waren. Die Staatsanwaltschaft beharrte zwar weiterhin darauf, dass sich unser Mandant einer Straftat schuldig gemacht haben soll, stellte das Verfahren aufgrund der durch Rechtsanwalt Dietrich durchgeführten erzieherischen Maßnahme jedoch   ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften

14. Mai 2021: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften gegen Geldauflage

Unser Mandant beauftrage Rechtsanwaltsanwalt Dietrich mit seiner Verteidigung, da bei ihm im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung mehrere kinder- und jugendpornografische Dateien gefunden wurden und gegen ihn daher wegen des Besitzes dieser Dateien ermittelt wurde.

Rechtsanwalt Dietrich beantragte zunächst Einsicht die Ermittlungsakte und verschaffte sich einen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf. Anschließend wandte er sich mit einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht Sigmaringen, in welchem er insbesondere auf die in Fällen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien hinwies und die Einstellung des Verfahrens anregte. Das Amtsgericht folgte dieser Anregung uns stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Unser Mandant war über das Ergebnis angesichts des sensiblen Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen – vor allem in seinem sozialen Umfeld – sehr erleichtert.