Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornografischer Schriften

24. August 2020: Besitz von Kinderpornografie – Einstellung des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung

Unser Mandant war vor dem Amtsgericht angeklagt, zahlreiche kinder- und jugendpornografische Bilder und Videos besessen zu haben. Aufgrund der großen Menge der sichergestellten Dateien drohte unserem Mandanten eine empfindliche Strafe. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht waren bereit, das Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung zu beenden.

Wegen des sensiblen Tatvorwurfs und der drohenden Strafe, beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung. In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darlegen, dass es unserem Mandanten nicht auf den Inhalt der betreffenden Bilder und Videos als solchen ankam, sondern er vielmehr eine Sammelleidenschaft entwickelt hatte, die im Vordergrund stand. Aufgrund der Empfehlung von Rechtsanwalt Dietrich hatte sich unser Mandant bereits in psychologische Behandlung begeben, um an seinem Verhalten zu arbeiten.

Rechtsanwalt Dietrich konnte das Gericht schließlich davon überzeugen, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Schuld unseres Mandanten nicht zu schwer war, sodass das Strafverfahren gegen Zahlung einer höheren Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt werden konnte. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass das Verfahren auf diese Weise beendet wurde.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

04. Mai 2020: Kinderpornographie gemäß § 184b StGB - Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Aufgrund eines Hinweises einer amerikanischen Behörde zur Bekämpfung von Internetkriminalität wurde unser Mandant verdächtigt, kinderpornographisches Bildmaterial hochgeladen und damit verbreitet zu haben. So soll er entsprechende Bilder in einem sozialen Netzwerk hochgeladen und für jedermann sichtbar gemacht haben. Der Hinweis wurde von der Zentralstelle für Internetkriminalität in Gießen an die zuständige Staatsanwaltschaft Cottbus, die umgehend die Ermittlungen aufnahm, weitergeleitet. Festgestellt werden konnte im Zuge der Ermittlungen, dass der Account, von dem aus die Bilder hochgeladen worden waren, unserem Mandanten zuzuordnen sei. Um das entsprechende Bildmaterial aufzufinden, wurde ein Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht Cottbus beschlossen.

Unser in Brandenburg lebender Mandant war sehr überrascht, als Polizeibeamte dann vor seiner Haustür standen. Bei der Durchsuchung wurden sowohl ein Router als auch ein Laptop sichergestellt. Unser Mandant suchte daraufhin die Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Nach seiner Mandatierung und Beantragung der Akteneinsicht wertete Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte gründlich aus. Dabei kamen ihm angesichts der Auswertungsergebnisse von Laptop und Router Zweifel, ob die unserem Mandanten vorgeworfene Handlung von ihm begangen worden war. Vielmehr hätte die Tat auch von einem vorherigen Besitzer begangen worden sein können, da der beschlagnahmte Rechner sehr alt sei. Von daher könne auch ein Fall der Verjährung vorliegen. In einem persönlichen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft Cottbus teilte Rechtsanwalt Dietrich seine Bedenken mit. Auch gab er zu bedenken, dass unser Mandant selbst sehr an der Aufklärung interessiert sei, da er ein Konto des entsprechenden sozialen Mediums nicht nutze. Rechtsanwalt Dietrich konnte die Staatsanwaltschaft schließlich davon überzeugen, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Angesicht des sensiblen Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen - insbesondere in seinem sozialen Umfeld - war unser Mandant über das Ergebnis sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie, § 184b StGB

16. April 2020: Erwerb und Besitz von Kinderpornografie nach Selbstanzeige – Einstellung mangels Tatnachweis

Unser aus Rheinland Pfalz stammender Mandant meldete sich bei Rechtsanwalt Dietrich, weil er befürchtete, dass gegen ihn wegen Erwerb und Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB ermittelt werden könnte. Hintergrund seiner Befürchtungen war, dass er im Internet auf einer Pornografieseite gewesen sei, auf der auch kinderpornografische Dateien angeboten wurden. Diese Seite wurde durch die Strafverfolgungsbehörden überwacht und es gab bereits einige Hausdurchsuchungen von Benutzern dieser Seite.

Eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB wollte unser Mandant auf jeden Fall verhindern. Deshalb fertigte Rechtsanwalt Dietrich eine Selbstanzeige, in welcher er eine mit unserem Mandanten abgestimmte Erklärung abgab. Der Sachverhalt konnte insbesondere so dargestellt werden, dass eine Strafbarkeit nicht vorlag. Im Anschluss an die erstatte Selbstanzeige besprach Rechtsanwalt Dietrich das Verfahren mit dem zuständigen Staatsanwalt. Rechtsanwalt Dietrich konnte hierdurch erreichen, dass das Verfahren gem. § 170 StGB eingestellt wurde. Aufgrund der Einlassung von Rechtsanwalt Dietrich ist auch nicht mehr mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz und Verbreiten Kinderpornografie

25. März 2020: Ermittlungen wegen Kinderpornografie, § 184b StGB – Einstellung mangels Tatverdachts

Aufgrund einer Anzeige eines Internetportals wegen des Verdachts des Tauschens kinderpornografischer Dateien übernahm die Generalstaatsanwaltschaftw, als Zentralstelle Cybercrime Bayern, die strafrechtlichen Ermittlungen. Die Auswertung der IP Adresse ergab den Internetanschluss unseres Mandanten. Über diesen sollen kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB ins Internet hochgeladen worden sein. Deshalb erfolgte bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung.

Nach der Hausdurchsuchung meldete sich unser aus Bayern kommender Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich beantrage zunächst Akteneinsicht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft. Nach Auswertung der Ermittlungsakte legte Rechtsanwalt Dietrich in einem Schriftsatz dar, dass kein Nachweis besteht, dass durch unseren Mandanten kinderpornografische Dateien gem. § 184b hochgeladen worden sind. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die IP Adresse durch Manipulation entstanden sei. Aufgrund der Einlassung war ein Tatnachweis nicht möglich und das Strafverfahren wurde eingestellt. Weitere Informationen zum Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie erhalten Sie unter: https://www.strafverteidiger-kinderpornographie.de/

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Kinderpornografie

30. Oktober 2019: Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften – Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage

Durch sogenannte Online-Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) ergab sich der Verdacht, dass unser Mandant ausländische Internetseiten besucht und sich von diesen kinder- und jugendpornografisches Material verschafft hatte. Daraufhin wurde die Wohnung unseres Mandanten von der Polizei durchsucht und sämtliche Datenträger beschlagnahmt. Auf einigen Datenträgern sind später mehrere kinder- und jugendpornografische Dateien gefunden worden.

Wegen des sensiblen Tatvorwurfs wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich als Strafverteidiger. Nach Auswertung der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Dietrich einen umfangreichen Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft und regte an, das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich machte deutlich, dass die Tatvorwürfe schon längere Zeit zurückliegen würden und auf den Datenträgern unseres Mandanten nur vergleichsweise wenige kinderpornografische Dateien vorhanden waren. Zudem wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass es inzwischen zu mehreren Gesetzesänderungen gekommen war und der Besitz vieler der bei unserem Mandanten gefundenen Dateien zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar gewesen war. Daneben legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die strafrechtlichen Ermittlungen für unseren Mandanten eine äußerst große berufliche und persönliche Belastung darstellten, insbesondere weil auch der Arbeitscomputer unseres Mandanten beschlagnahmt wurde. Weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Schuld unseres Mandanten auch nicht zu groß sei, regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung an. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr froh, da eine Gerichtsverhandlung und eine drohende Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verhindert werden konnten.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung pornographischer Schriften

02. September 2019: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184b StGB – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornografische Schriften verbreitet zu haben. Er soll entsprechende Dateien mittels eines Nachrichtendienstes an eine andere Person verschickt bzw. sich mit dieser Person ausgetauscht haben. Nachdem unserem Mandanten bekannt wurde, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, suchte er umgehend Rechtsanwalt Dietrich auf.

Nach dessen Mandatierung beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst Akteneinsicht. Dabei fiel Rechtsanwalt Dietrich die Methode auf, wie die Polizei Berlin auf unseren Mandanten als Beschuldigten gekommen war. Auf dem Computer einer anderen Person wurden kinderpornografische Dateien gefunden, die er über den Nachrichtendienst mit unserem Mandanten getauscht haben soll. Die bei dem Nachrichtendienst hinterlegte E-Mail-Adresse soll dabei unserem Mandanten zugeordnet werden können. Rechtsanwalt Dietrich verfasste daraufhin einen Schriftsatz, der insbesondere Zweifel daran säte, ob diese E-Mail-Adresse überhaupt zu unserem Mandanten gehöre und er mittels dieser kinderpornografische Schriften verbreitet hat. Rechtsanwalt Dietrich regte daher an, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte dieser Anregung und stellte das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften

14. Juni 2019: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei kinderpornographischen Schriften § 184b StGB

Da bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung in Brandenburg von der dort zuständigen Polizeibehörde wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184b StGB durchgeführt wurde, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der rechtlichen Vertretung seiner Interessen. Die vorherigen Ermittlungen sollen ergeben haben, dass unser Mandant eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt über das Internet heruntergeladen hatte.

Im Zuge der Durchsuchung waren mehrere Festplatten, Speicherkarten und ein Computer sichergestellt worden. Nach den Auswertungen dieser Medien ergaben sich weitere Vorwürfe gegen unseren Mandanten. Es wurden mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts vorgefunden, sodass unserem Mandanten zusätzlich der Besitz von kinderpornographischen Schriften vorgeworfen wurde. Nach seiner Mandatierung reagierte Rechtsanwalt Dietrich sofort und beantragte Akteneinsicht. Dies wiederholte Rechtsanwalt Dietrich mehrmalig, um die Verfahrensdauer hinauszuzögern. Außerdem enthielten die ihm zugesandten Akten jeweils den bisherigen Ergebnisstand und die Auswertungen der sichergestellten Speichermedien. Die Beweislage stellte sich als nahezu erdrückend dar. Bei Durchsicht der Akte konnte Rechtsanwalt Dietrich jedoch erkennen, dass der Schuldvorwurf gegenüber unserem Mandanten als nicht schwerwiegend zu bewerten sei. Vergleichbare Fälle würden eine deutlich höhere Anzahl an sichergestellten Dateien enthalten. Daneben sei zu berücksichtigen, dass unser Mandant keinerlei Drittschäden angerichtet habe. Weder habe er die Schriften verbreitet noch anderen Personen zugänglich gemacht. Vielmehr sei er durch die Vorwürfe bzw. die Hausdurchsuchung, speziell im Hinblick auf sein soziales Umfeld, selbst geschädigt worden. Noch bevor es zu einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft Cottbus kommen konnte, regte Rechtsanwalt Dietrich daher in seinem Schriftsatz weiterhin an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage einzustellen. Mit Erfolg.