Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Kinderpornografie

30. Oktober 2019: Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften – Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage

Durch sogenannte Online-Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) ergab sich der Verdacht, dass unser Mandant ausländische Internetseiten besucht und sich von diesen kinder- und jugendpornografisches Material verschafft hatte. Daraufhin wurde die Wohnung unseres Mandanten von der Polizei durchsucht und sämtliche Datenträger beschlagnahmt. Auf einigen Datenträgern sind später mehrere kinder- und jugendpornografische Dateien gefunden worden.

Wegen des sensiblen Tatvorwurfs wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich als Strafverteidiger. Nach Auswertung der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Dietrich einen umfangreichen Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft und regte an, das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich machte deutlich, dass die Tatvorwürfe schon längere Zeit zurückliegen würden und auf den Datenträgern unseres Mandanten nur vergleichsweise wenige kinderpornografische Dateien vorhanden waren. Zudem wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass es inzwischen zu mehreren Gesetzesänderungen gekommen war und der Besitz vieler der bei unserem Mandanten gefundenen Dateien zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar gewesen war. Daneben legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die strafrechtlichen Ermittlungen für unseren Mandanten eine äußerst große berufliche und persönliche Belastung darstellten, insbesondere weil auch der Arbeitscomputer unseres Mandanten beschlagnahmt wurde. Weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Schuld unseres Mandanten auch nicht zu groß sei, regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung an. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr froh, da eine Gerichtsverhandlung und eine drohende Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verhindert werden konnten.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung pornographischer Schriften

02. September 2019: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184b StGB – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornografische Schriften verbreitet zu haben. Er soll entsprechende Dateien mittels eines Nachrichtendienstes an eine andere Person verschickt bzw. sich mit dieser Person ausgetauscht haben. Nachdem unserem Mandanten bekannt wurde, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, suchte er umgehend Rechtsanwalt Dietrich auf.

Nach dessen Mandatierung beantragte Rechtsanwalt Dietrich zunächst Akteneinsicht. Dabei fiel Rechtsanwalt Dietrich die Methode auf, wie die Polizei Berlin auf unseren Mandanten als Beschuldigten gekommen war. Auf dem Computer einer anderen Person wurden kinderpornografische Dateien gefunden, die er über den Nachrichtendienst mit unserem Mandanten getauscht haben soll. Die bei dem Nachrichtendienst hinterlegte E-Mail-Adresse soll dabei unserem Mandanten zugeordnet werden können. Rechtsanwalt Dietrich verfasste daraufhin einen Schriftsatz, der insbesondere Zweifel daran säte, ob diese E-Mail-Adresse überhaupt zu unserem Mandanten gehöre und er mittels dieser kinderpornografische Schriften verbreitet hat. Rechtsanwalt Dietrich regte daher an, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte dieser Anregung und stellte das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften

14. Juni 2019: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei kinderpornographischen Schriften § 184b StGB

Da bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung in Brandenburg von der dort zuständigen Polizeibehörde wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184b StGB durchgeführt wurde, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der rechtlichen Vertretung seiner Interessen. Die vorherigen Ermittlungen sollen ergeben haben, dass unser Mandant eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt über das Internet heruntergeladen hatte.

Im Zuge der Durchsuchung waren mehrere Festplatten, Speicherkarten und ein Computer sichergestellt worden. Nach den Auswertungen dieser Medien ergaben sich weitere Vorwürfe gegen unseren Mandanten. Es wurden mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts vorgefunden, sodass unserem Mandanten zusätzlich der Besitz von kinderpornographischen Schriften vorgeworfen wurde. Nach seiner Mandatierung reagierte Rechtsanwalt Dietrich sofort und beantragte Akteneinsicht. Dies wiederholte Rechtsanwalt Dietrich mehrmalig, um die Verfahrensdauer hinauszuzögern. Außerdem enthielten die ihm zugesandten Akten jeweils den bisherigen Ergebnisstand und die Auswertungen der sichergestellten Speichermedien. Die Beweislage stellte sich als nahezu erdrückend dar. Bei Durchsicht der Akte konnte Rechtsanwalt Dietrich jedoch erkennen, dass der Schuldvorwurf gegenüber unserem Mandanten als nicht schwerwiegend zu bewerten sei. Vergleichbare Fälle würden eine deutlich höhere Anzahl an sichergestellten Dateien enthalten. Daneben sei zu berücksichtigen, dass unser Mandant keinerlei Drittschäden angerichtet habe. Weder habe er die Schriften verbreitet noch anderen Personen zugänglich gemacht. Vielmehr sei er durch die Vorwürfe bzw. die Hausdurchsuchung, speziell im Hinblick auf sein soziales Umfeld, selbst geschädigt worden. Noch bevor es zu einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft Cottbus kommen konnte, regte Rechtsanwalt Dietrich daher in seinem Schriftsatz weiterhin an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage einzustellen. Mit Erfolg.

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

29. März 2019: Bewährungsstrafe wegen Kinderpornografie bei Anklage vor Schöffengericht

Bei unserem Mandanten wurde mittlerweile das zweite Mal die Wohnung wegen Besitzes von Kinderpornografie und dem Verbreiten von Kinderpornografie gem. § 184b StGB durchgeführt. Unser Mandant war bereits durch das Amtsgericht Köln zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, da er Kinderpornografie gem. § 184b StGB besessen und verbreitet hatte. Im neuen Fall erhob die Staatsanwaltschaft Bonn Anlage vor dem Schöffengericht in Siegburg.

Eine Anklage vor dem Schöffengericht erfolgt in der Regel, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgeht. Eine Bewährung kommt dann nicht mehr in Betracht. Nach der zweiten Wohnungsdurchsuchung besprach Rechtsanwalt Dietrich ausführlich das weitere Vorgehen mit unserem Mandanten. Insbesondere erörterte Rechtsanwalt Dietrich die Notwendigkeit einer Sexualtherapie. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg gab Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine Stellungnahme für unseren Mandanten ab, in welcher er auf die mittlerweile positive Entwicklung unseres Mandanten hinwies. Insbesondere konnte er auf die laufende Therapie verweisen. Rechtsanwalt Dietrich konnte diese Erfolge auch durch Bescheinigungen belegen. Rechtsanwalt Dietrich konnte darlegen, dass es aus präventiven Gesichtspunkten nicht sinnvoll sei, unseren Mandanten ins Gefängnis zu stecken. Das Gericht schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und verurteilte unseren Mandanten abermals zu einer Bewährungsstrafe.

Fachanwalt Strafrecht: Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

01. März 2019: Einstellung bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Ein Strafverfahren, das die Verbreitung kinderpornographischer Dateien zum Gegenstand hat, ist für den Betroffenen aufgrund des äußerst sensiblen Tatvorwurfes besonders belastend. Dies musste auch unser Mandant feststellen, als er eine Vorladung von dem Polizeipräsidium Brandenburg erhalten hat, weil er über eine Tauschbörse eine kinderpornographische Datei heruntergeladen haben soll.

Unser Mandant wandte sich mit der Vorladung sofort an Rechtsanwalt Dietrich. Nach Anforderung und Durchsicht der Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt Dietrich stellte sich heraus, dass die Ermittlungsbehörden unserem Mandanten den Tatvorwurf nicht nachweisen konnten. Vielmehr war unklar, wer sich die Datei verschafft haben soll, da auf den sichergestellten Datenträgern unseres Mandanten schon keine Hinweise auf eine Installation und Nutzung einer Filesharing-Software vorgefunden wurden. Darüber hinaus hat unser Mandant die durchsuchte Wohnung nicht alleine bewohnt, sodass auch andere Personen als Tatverdächtige in Betracht kamen. Mit einem umfangreichen Schreiben trug Rechtsanwalt Dietrich diese Bedenken bei der Staatsanwaltschaft Cottbus vor und konnte eine Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen für unseren Mandanten erreichen.

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigung und sexueller Missbrauch eins Kindes

11. Dezember 2018: Vorwurf Vergewaltigung und sexueller Missbrauch eins Kindes – Freispruch

Die Staatsanwaltschaft Berlin klagte unseren 15 - jährigen Mandanten vor dem Landgericht Berlin an. Ihm wurde vorgeworfen mit zwei Freunden eine 13 jährige Bekannte in ein abgelegenes Haus gelockt und sie dort vergewaltigt zu haben. Die sexuellen Handlungen wurden teilweise auf Video aufgenommen. Diese Dateien lagen dem Gericht vor. Ein Beschuldigter war seit Erhebung der Vorwürfe auf der Flucht und der zweite in Untersuchungshaft.

In der Verhandlung vor dem Landgericht stellte Rechtsanwalt Dietrich mehrere Anträge, insbesondere rügte er die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts. Inhaltliche Angaben machte unser Mandant nicht. Vielmehr berief sich Rechtsanwalt Dietrich auf von den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gemachten, sich teilweise widersprechenden Angaben. Nach diesen sei es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen. In der Vernehmung der Bekannten vor dem Landgericht Berlin kamen zahlreiche Widersprüche zum Vorschein. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Bekannte offensichtlich mit dem Flüchtigen eine Beziehung haben wollte und dies vom Flüchtigen abgelehnt worden sei. Auch wollte die Bekannte immer noch eine Beziehung zum Flüchtigen aufnehmen. Deshalb konnte das Landgericht schließlich nicht ausschließen, dass die Anzeige nur aus Rache für die Zurückweisung erfolgt sei. Möglich schien es, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen sei. Das Gericht konnte nicht mehr wegen Vergewaltigung verurteilen. Das Gericht versuchte deshalb die Verurteilung auf den sexuellen Missbrauch eines Kindes zu stützen. Im Namen unseres Mandanten gab Rechtsanwalt Dietrich aber eine Erklärung für unseren Mandanten ab, in der er bestritt, dass unser Mandant das tatsächliche Alter der Bekannten gekannt habe. Das Gericht befragte noch mehrere Zeugen, die Angaben zum Aussehen der Zeugin zum damaligen Zeitpunkt machen sollten. Rechtsanwalt Dietrich legte in seinem Plädoyer da, dass ein Rückschluss auf das tatsächliche Alter der Zeugin und die Kenntnis darüber bei unserem Mandanten so aber nicht möglich sei. Deshalb wurde unser Mandant freigesprochen.

19. November 2018: Besitz von Kinderpornografie, § 184b StGB – Einstellung im Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft Halle führte ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB. Wie in solchen Verfahren üblich, erfolgte bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung, bei der alle Datenträger unseres Mandanten beschlagnahmt wurden.

Hintergrund der Strafsache war, dass unser Mandant über E-Mail von einem gesonderten Verfolgen kinderpornografische Schriften im Sinne von § 184b StGB angefordert und erhalten hatte. Die Auswertung der Datenträger führte zum Auffinden von kinderpornografischen Schriften. Nach der Hausdurchsuchung wandte sich unser Mandant per Mail an Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit der Strafverteidigung. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich nach erfolgter Akteneinsicht per Brief an die Staatsanwaltschaft Halle und regte an, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft Halle da, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten unseres Mandanten gehandelt hat, welches er bereuen würde. Im Anschluss besprach er den Sachverhalt nochmals am Telefon mit dem zuständigen Staatsanwalt. Nach dem Gespräch war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Im Falle einer Verurteilung hätte das Gericht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen können.