Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

01. März 2019: Einstellung bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Ein Strafverfahren, das die Verbreitung kinderpornographischer Dateien zum Gegenstand hat, ist für den Betroffenen aufgrund des äußerst sensiblen Tatvorwurfes besonders belastend. Dies musste auch unser Mandant feststellen, als er eine Vorladung von dem Polizeipräsidium Brandenburg erhalten hat, weil er über eine Tauschbörse eine kinderpornographische Datei heruntergeladen haben soll.

Unser Mandant wandte sich mit der Vorladung sofort an Rechtsanwalt Dietrich. Nach Anforderung und Durchsicht der Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt Dietrich stellte sich heraus, dass die Ermittlungsbehörden unserem Mandanten den Tatvorwurf nicht nachweisen konnten. Vielmehr war unklar, wer sich die Datei verschafft haben soll, da auf den sichergestellten Datenträgern unseres Mandanten schon keine Hinweise auf eine Installation und Nutzung einer Filesharing-Software vorgefunden wurden. Darüber hinaus hat unser Mandant die durchsuchte Wohnung nicht alleine bewohnt, sodass auch andere Personen als Tatverdächtige in Betracht kamen. Mit einem umfangreichen Schreiben trug Rechtsanwalt Dietrich diese Bedenken bei der Staatsanwaltschaft Cottbus vor und konnte eine Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen für unseren Mandanten erreichen.

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigung und sexueller Missbrauch eins Kindes

11. Dezember 2018: Vorwurf Vergewaltigung und sexueller Missbrauch eins Kindes – Freispruch

Die Staatsanwaltschaft Berlin klagte unseren 15 - jährigen Mandanten vor dem Landgericht Berlin an. Ihm wurde vorgeworfen mit zwei Freunden eine 13 jährige Bekannte in ein abgelegenes Haus gelockt und sie dort vergewaltigt zu haben. Die sexuellen Handlungen wurden teilweise auf Video aufgenommen. Diese Dateien lagen dem Gericht vor. Ein Beschuldigter war seit Erhebung der Vorwürfe auf der Flucht und der zweite in Untersuchungshaft.

In der Verhandlung vor dem Landgericht stellte Rechtsanwalt Dietrich mehrere Anträge, insbesondere rügte er die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts. Inhaltliche Angaben machte unser Mandant nicht. Vielmehr berief sich Rechtsanwalt Dietrich auf von den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gemachten, sich teilweise widersprechenden Angaben. Nach diesen sei es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen. In der Vernehmung der Bekannten vor dem Landgericht Berlin kamen zahlreiche Widersprüche zum Vorschein. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Bekannte offensichtlich mit dem Flüchtigen eine Beziehung haben wollte und dies vom Flüchtigen abgelehnt worden sei. Auch wollte die Bekannte immer noch eine Beziehung zum Flüchtigen aufnehmen. Deshalb konnte das Landgericht schließlich nicht ausschließen, dass die Anzeige nur aus Rache für die Zurückweisung erfolgt sei. Möglich schien es, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen sei. Das Gericht konnte nicht mehr wegen Vergewaltigung verurteilen. Das Gericht versuchte deshalb die Verurteilung auf den sexuellen Missbrauch eines Kindes zu stützen. Im Namen unseres Mandanten gab Rechtsanwalt Dietrich aber eine Erklärung für unseren Mandanten ab, in der er bestritt, dass unser Mandant das tatsächliche Alter der Bekannten gekannt habe. Das Gericht befragte noch mehrere Zeugen, die Angaben zum Aussehen der Zeugin zum damaligen Zeitpunkt machen sollten. Rechtsanwalt Dietrich legte in seinem Plädoyer da, dass ein Rückschluss auf das tatsächliche Alter der Zeugin und die Kenntnis darüber bei unserem Mandanten so aber nicht möglich sei. Deshalb wurde unser Mandant freigesprochen.

19. November 2018: Besitz von Kinderpornografie, § 184b StGB – Einstellung im Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft Halle führte ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB. Wie in solchen Verfahren üblich, erfolgte bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung, bei der alle Datenträger unseres Mandanten beschlagnahmt wurden.

Hintergrund der Strafsache war, dass unser Mandant über E-Mail von einem gesonderten Verfolgen kinderpornografische Schriften im Sinne von § 184b StGB angefordert und erhalten hatte. Die Auswertung der Datenträger führte zum Auffinden von kinderpornografischen Schriften. Nach der Hausdurchsuchung wandte sich unser Mandant per Mail an Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit der Strafverteidigung. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich nach erfolgter Akteneinsicht per Brief an die Staatsanwaltschaft Halle und regte an, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft Halle da, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten unseres Mandanten gehandelt hat, welches er bereuen würde. Im Anschluss besprach er den Sachverhalt nochmals am Telefon mit dem zuständigen Staatsanwalt. Nach dem Gespräch war die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Im Falle einer Verurteilung hätte das Gericht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen können.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von Verbreiten kinderpornografischer Schriften

23. Oktober 2018: Besitz von Verbreiten kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB

Durch die Staatsanwaltschaft Halle wurde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Besitzes und Verbreiten von kinderpornografischen Schriften geführt. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem gesondert Verfolgten aus Nürnberg über eine Internetplattform kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB verschafft zu haben.

Dem gesondert Verfolgten wurden in dessen Vernehmung die Chattprotokolle vorgehalten. Er bestätigte deshalb den Tatvorwurf und belastete unseren Mandanten. Wie in diesen Fällen üblich, erfolgte bei unseren Mandanten eine Hausdurchsuchung. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. Gegenüber Rechtsanwalt Dietrich bestritt unsere Mandant, dass er sich kinderpornografische Schriften gem. § 184 StGB verschafft habe. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte konnte Rechtsanwalt Dietrich auf die Schwachstellen des vermeintlichen Beweisergebnisses gegenüber der Staatsanwaltschaft Halle hinweisen. Deshalb wurde das Strafverfahren mangels Tatnachweis ohne Auflage eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von kinderpornografischen Schriften

20. September 2018: Besitz von Kinderpornografie – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unser Mandant hatte seinen Computer wegen eines Defekts zur Reparatur gebracht. Bei der Datensicherung bemerkte der Mitarbeiter der Computerfirma, dass Bilder mit kinderpornografischem Material angezeigt wurden. Daher verständigte er die Polizei. Der Computer unseres Mandanten wurde beschlagnahmt und es wurde ein Strafverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gegen unseren Mandanten eingeleitet.

Mit der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Nach seiner Mandatierung als Verteidiger nahm Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht und wertete die Ermittlungsergebnisse aus. Bereits im Ermittlungsverfahren verfasste Rechtsanwalt Dietrich eine umfangreiche Schutzschrift für unseren Mandanten, in der er die Staatsanwaltschaft auf mehrere entlastende Umstände hinwies. Zudem stellte Rechtsanwalt Dietrich im weiteren Verlauf der Strafverfahrens mehrere Anträge, sodass das Verfahren erheblich verzögert wurde. Nachdem weitere Ermittlungen getätigt worden waren, wandte sich Rechtsanwalt Dietrich erneut an die Staatsanwaltschaft und regte an, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwaltschaft war dazu jedoch nicht bereit und erhob Anklage. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht legte Rechtsanwalt Dietrich dann noch einmal alle Umstände dar, die zugunsten unseres Mandanten sprachen und machte zudem glaubhaft, dass die Schuld unseres Mandanten im konkreten Fall als gering anzusehen sei. Auf diese Weise konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht schließlich davon überzeugen, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Eine Verurteilung unseres Mandanten konnte dadurch verhindert werden. Auch eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgte nicht.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b StGB

25. Mai 2018: Einstellung des Strafverfahrens wegen Verbreitung von Kinderpornografie mangels hinreichenden Tatverdacht

Durch das LKA Baden-Württemberg wurden verdachtsunabhängige Recherchen im eDonkey2000-Netzwerk durchgeführt. In diesem Zusammenhang geriet unser Mandant in den Verdacht, kinderpornografische Dateien über das eDonkey2000-Netzwerk verbreitet zu haben. Konkret hatte das LKA eine verdächtige IP-Adresse ermittelt und war der Auffassung, diese sei unserem Mandanten zuzuordnen. Kurze Zeit später fand deshalb bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt. Mit dem Durchsuchungsbeschluss des Gerichts wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um anwaltliche Unterstützung und Verteidigung gegen den Vorwurf der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB. Der § 184b StGB sieht für eine Verbreitungshandlung als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vor.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte durchgesehen hatte, machte er in einem Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel bezüglich der Aussagekraft einzelner Ermittlungsergebnisse geltend. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Aktivität unseres Mandanten fragwürdig sei. Diesbezüglich konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass nicht geklärt sei, wer zur Tatzeit tatsächlich an dem PC unseres Mandanten gesessen und etwaige kinderpornografische Inhalte im Internet verbreitet hat. Es wäre jedenfalls ohne Weiteres möglich, dass ein Dritter die ermittelten kinderpornografischen Dateien verbreitet habe. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten wenig später mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung pornographischer Schriften

15. Mai 2018: Verbreitung pornographischer Schriften an Minderjährige – Einstellung des Verfahrens

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB geführt. Über den Nachrichtendienst WhatsApp soll unser Mandant in der Gegend um Bielefeld mit minderjährigen Mädchen gechattet und dabei auch Nacktbilder an die Mädchen geschickt haben. Außerdem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, die Mädchen im Chat beleidigt und dann genötigt zu haben, ihm ebenfalls Nacktbilder zu übersenden. Die Eltern der Mädchen waren auf deren ungewöhnliches Verhalten aufmerksam geworden und hatten schließlich Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Nachdem unser Mandant als Inhaber der entsprechenden Mobiltelefonnummer ermittelt worden war und daraufhin eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe. Nach Auswertung der Ermittlungsakten schrieb Rechtsanwalt Dietrich einen mehrseitigen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. Darin machte Rechtsanwalt Dietrich zunächst deutlich, dass nicht geklärt sei, wer Eigentümer des für den Chat verwendeten Handys und der SIM-Karte ist und ob tatsächlich unser Mandant die Nachrichten verschickt hatte. Zudem konnte Rechtsanwalt Dietrich anhand der Chatprotokolle detailliert herausarbeiten, dass sexuelle Inhalte auch seitens der Mädchen kommuniziert worden waren und diese auch Interesse an ihrem Chatpartner gezeigt hatten. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen wäre und beantragte daher, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ließ sich auf diesen Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich ein. Unser Mandant musste lediglich eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Da unser Mandant nicht verurteilt wurde, wurde auch kein Vermerk wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in sein Führungszeugnis eingetragen.