Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b StGB

25. Mai 2018: Einstellung des Strafverfahrens wegen Verbreitung von Kinderpornografie mangels hinreichenden Tatverdacht

Durch das LKA Baden-Württemberg wurden verdachtsunabhängige Recherchen im eDonkey2000-Netzwerk durchgeführt. In diesem Zusammenhang geriet unser Mandant in den Verdacht, kinderpornografische Dateien über das eDonkey2000-Netzwerk verbreitet zu haben. Konkret hatte das LKA eine verdächtige IP-Adresse ermittelt und war der Auffassung, diese sei unserem Mandanten zuzuordnen. Kurze Zeit später fand deshalb bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt. Mit dem Durchsuchungsbeschluss des Gerichts wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um anwaltliche Unterstützung und Verteidigung gegen den Vorwurf der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB. Der § 184b StGB sieht für eine Verbreitungshandlung als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vor.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte durchgesehen hatte, machte er in einem Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel bezüglich der Aussagekraft einzelner Ermittlungsergebnisse geltend. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Aktivität unseres Mandanten fragwürdig sei. Diesbezüglich konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass nicht geklärt sei, wer zur Tatzeit tatsächlich an dem PC unseres Mandanten gesessen und etwaige kinderpornografische Inhalte im Internet verbreitet hat. Es wäre jedenfalls ohne Weiteres möglich, dass ein Dritter die ermittelten kinderpornografischen Dateien verbreitet habe. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten wenig später mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung pornographischer Schriften

15. Mai 2018: Verbreitung pornographischer Schriften an Minderjährige – Einstellung des Verfahrens

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB geführt. Über den Nachrichtendienst WhatsApp soll unser Mandant in der Gegend um Bielefeld mit minderjährigen Mädchen gechattet und dabei auch Nacktbilder an die Mädchen geschickt haben. Außerdem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, die Mädchen im Chat beleidigt und dann genötigt zu haben, ihm ebenfalls Nacktbilder zu übersenden. Die Eltern der Mädchen waren auf deren ungewöhnliches Verhalten aufmerksam geworden und hatten schließlich Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Nachdem unser Mandant als Inhaber der entsprechenden Mobiltelefonnummer ermittelt worden war und daraufhin eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe. Nach Auswertung der Ermittlungsakten schrieb Rechtsanwalt Dietrich einen mehrseitigen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. Darin machte Rechtsanwalt Dietrich zunächst deutlich, dass nicht geklärt sei, wer Eigentümer des für den Chat verwendeten Handys und der SIM-Karte ist und ob tatsächlich unser Mandant die Nachrichten verschickt hatte. Zudem konnte Rechtsanwalt Dietrich anhand der Chatprotokolle detailliert herausarbeiten, dass sexuelle Inhalte auch seitens der Mädchen kommuniziert worden waren und diese auch Interesse an ihrem Chatpartner gezeigt hatten. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen wäre und beantragte daher, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ließ sich auf diesen Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich ein. Unser Mandant musste lediglich eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Da unser Mandant nicht verurteilt wurde, wurde auch kein Vermerk wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in sein Führungszeugnis eingetragen.

Fachanwalt Strafrecht: kinderpornographische Schriften, § 184b StGB

22. März 2018: Verbreiten und Besitz von kinderpornografischen Schriften, § 184b StGB – Einstellung mangels Tatnachweis

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde bei unserem Mandanten die Wohnung wegen des Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Schriften  gem. § 184b StGB in der alten Fassung durchsucht. Aufgrund der verdachtsunabhängigen Überwachung einer Tauschbörde im Internet ging die Staatsanwaltschaft Cottbus davon aus, dass unser Mandant über eine Tauschbörse kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB bezogen und weiter verbreitet haben soll.

Zwei Tage nach der Durchsuchung erhielt er durch die Polizei eine Vorladung als Beschuldigter. Unser Mandant wollte den Termin in der Vorladung nicht wahrnehmen. Er wandte sich deshalb an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich sagte deshalb zunächst den Termin in der Vorladung gegenüber der Polizei ab und beantragte zur Fertigung einer Stellungahme Akteneinsicht. Unser Mandant beteuerte gegenüber Rechtsanwalt Dietrich, dass er sich diesen Vorwurf nicht erklären könne. Nach der durch Rechtsanwalt Dietrich genommen Akteneinsicht stellte sich heraus, dass sich auf dem Rechner unseres Mandanten tatsächlich kinderpornografische Schriften gem. § 184 StGB befanden. Rechtsanwalt Dietrich legte in einem umfassenden Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus da, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechner unseres Mandanten über ein sogenanntes „Botnet“ ferngesteuert worden sei. Rechtsanwalt konnte auch eine Bescheinigung der Telekom vorweisen, in welcher die Telekom auf vermeintliche Angriffe auf den Rechner unseres Mandanten hingewiesen hat. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Cottbus das gegen unseren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

19. Februar 2018: Besitz von Kinderpornografie – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Bei unserem Mandanten fand eine Wohnungsdurchsuchung statt. Dieser lag ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover zugrunde, in dem die Durchsuchung mit dem Verdacht auf Besitz von kinderpornografischem Material begründet wurde. Unser Mandant nahm sofort nach dieser überraschenden Durchsuchung Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf und bat um anwaltliche Unterstützung.

Rechtsanwalt Dietrich gab unserem Mandanten am Telefon Hinweise, wie er sich nun am besten verhalten solle. Zudem meldete sich Rechtsanwalt Dietrich sogleich bei der zuständigen Polizeidienststelle als Verteidiger. Anschließend erhob Rechtsanwalt Dietrich gegenüber dem Amtsgericht Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Computers unseres Mandanten, den er dringend für seine Arbeit benötigte. Gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft wiederholte Rechtsanwalt Dietrich die Aufforderung, den Rechner schnellstmöglich an unseren Mandanten herauszugeben. Obwohl es Hinweise auf den Besitz von kinderpornografischen Dateien gab, wurde dieser Aufforderung bereits wenige Wochen später entsprochen.

Als ein halbes Jahr später erneut eine Durchsuchung bei unserem Mandanten durchgeführt wurde, bei der nun einen weiteren Arbeitscomputer und ein iPad unseres Mandanten beschlagnahmt wurde, wandte sich Rechtsanwalt Dietrich erneut an die Staatsanwaltschaft. Dabei wies er auf Fehler bei der Durchsuchung hin. Schließlich war die Staatsanwaltschaft bereit, das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

18. Januar 2018: Besitz von Kinderpornografie – Verfahrenseinstellung

Durch gezielte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt geriet unser Mandant in den Verdacht des unerlaubten Besitzes von kinderpornografischen Schriften. Im Rahmen einer daraufhin veranlassten bundesweiten Großrazzia von Polizei und Staatsanwaltschaft wurde auch die Wohnung unseres Mandanten in dessen Abwesenheit durchsucht. Dabei konnten mehrere Datenträger mit kinderpornografischem Material sichergestellt werden.

Mit der polizeilichen Mitteilung über die durchgeführte Durchsuchung und dem entsprechenden ausgehändigten Durchsuchungsbeschluss wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich und bat Rechtsanwalt Dietrich um anwaltlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich wertete zunächst das vorläufige Ermittlungsergebnis anhand der angeforderten Akte aus und wandte sich im weiteren Verlauf wiederholt an die zuständige Staatsanwaltschaft. In seinen Schriftsätzen reagierte Rechtsanwalt Dietrich im Interesse unseres Mandanten auf weitere Entwicklungen in dem Strafverfahren. Schließlich war die Staatsanwaltschaft bereit, das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Da es zu keiner Verurteilung kam, wurde ein Eintrag in das Bundeszentralregister verhindert. Das Führungszeugnis unseres Mandanten ist weiterhin leer.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreiten von Kinderpornografie

08. November 2017: Verdacht auf Verbreitung von kinderpornografischen Schriften – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Das Bundeskriminalamt (BKA) hatte Hinweise darauf, dass unser Mandant kinderpornografisches Material im Internet verbreitete. Daher ersuchte das BKA die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz, diesen Hinweisen nachzugehen. Aufgrund eines vom Amtsgericht Landau in der Pfalz erlassenen Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. Bei der Durchsuchung der Wohnräume waren jedoch keine der dort gemeldeten Personen anwesend. Daher wurden keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Unmittelbar nach der Wohnungsdurchsuchung beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin mit der Verteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz angefordert und durchgesehen hatte, konnte er darlegen, dass anhand des Ermittlungsergebnisses nicht geklärt ist, wer in dem Mehrpersonenhaushalt unseres Mandanten kinderpornografische Daten aus dem Internet heruntergeladen bzw. dort verbreitet hatte. Daher beantragte Rechtsanwalt Dietrich, das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Wenige Tage nach Eingang des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Dietrich wurde das Verfahren antragsgemäß eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornografischer Schriften (Kinderpornografie) gemäß § 184b StGB

29. August 2017: Besitz kinderpornographischer Schriften - Einstellung des Verfahrens trotz Auffindens von fast 500 kinderpornografischen Videos und drohendem Berufsverbot

Unser Mandant wurde von seiner ehemaligen Freundin bei der Polizei angezeigt. Die Freundin teilte mit, dass unser Mandant pädophile Neigungen habe und auf seinem PC kinderpornographisches Material zu finden sei.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei bei unserem Mandanten zahlreiche Datenträger, Handys und den PC. Das Landeskriminalamt fand insgesamt fast 500 kinderpornographische Videos sowie etliche Bilder gemäß § 184b.

Unser Mandant machte gegenüber der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und mandatierte Rechtsanwalt Dietrich.

Der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist ohnehin heikel. Für unseren Mandanten kam erschwerend hinzu, dass er soziale Arbeit studierte und später gern mit Jugendlichen arbeiten möchte.

Gemäß § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einem fünfjährigen Verbot, Jugendliche zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Eine Verurteilung wäre also für unseren Mandanten einem Berufsverbot gleichgekommen. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich ein Strafbefehl ausgefertigt wird.

Für unseren Mandanten war es somit besonders wichtig, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu überzeugen.

In einem ausführlichen Schriftsatz verwies Rechtsanwalt Dietrich darauf, dass unser Mandant durch das Ermittlungsverfahren im Allgemeinen und die Durchsuchung seines Zimmers in einer Studenten-WG im Besonderen bereits erheblich belastet war. Auch stellte er die ungewöhnliche und moralisch kritikwürdige Verfahrenseinleitung durch die ehemalige Lebensgefährtin heraus. Außerdem argumentierte Rechtsanwalt Dietrich nach Durchsicht des belastenden Materials, dass einige Videos allenfalls jugendpornografischen Inhalts waren.

Nach einem weiteren Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, in dem Rechtsanwalt Dietrich einige persönliche Umstände unseres Mandanten in den Mittelpunkt rückte und insbesondere darlegte, dass unser Mandant sein Fehlverhalten eingesehen und therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe, war diese schließlich bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an ein Jugendzentrum einzustellen.