Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen
Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
21. März 2024: Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage
Aus diesem Grund kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nach einem Gespräch mit unserem Mandanten zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an und beantragte die Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Staatsanwaltschaft Cottbus. In einem ausführlichen Telefonat regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an. Insbesondere stützte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten und wies darüber hinaus auf Schwierigkeiten in der Beweisführung hin.
Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverfahren wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften psychisch sehr belastend ist, war unser Mandant sichtlich erleichtert, als Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Cottbus davon überzeugen konnte, das gegen unseren Mandanten laufende Strafverfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als nicht vorbestraft.
Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung
14. März 2024: Strafverfahren wegen Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Erschrocken über diese Beschuldigung vereinbarte unser Mandant umgehend einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich. Nach einem Gespräch beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte unverzüglich Akteneinsicht und kam nach Auswertung der Ermittlungsakte zu dem Schluss, dass ein genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage mangels hinreichenden Tatverdachts nicht vorlag. Daher wandte sich Rechtsanwalt Dietrich in einem umfangreichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten nach § 170 StPO einzustellen.
Mit seinem umfassenden Schriftsatz überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin, dass unser Mandant die fehlenden Seiten aus seinem Reisepass nicht entfernt hatte oder diesen nicht zu Täuschungszwecken verwenden wollte. Hierfür legte Rechtsanwalt Dietrich zunächst glaubhaft dar, dass unser Mandant für die fehlenden Seiten in seinem Reisepass und somit für die Beschädigung des Passes nicht verantwortlich war. Ferner arbeitete Rechtsanwalt Dietrich mithilfe der Ermittlungsakte heraus, dass unser Mandant keineswegs selbst für die gezielte Entfernung der fehlenden Seiten verantwortlich war.
Dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte. Für unseren Mandanten, der einen Asylantrag gestellte hatte, war die Einstellung eine große Erleichterung.
Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung
11. März 2024: Strafverfahren wegen Tonbandaufnahme einer nichtöffentlichen Verhandlung – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage
Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich als Verteidiger an und wandte sich nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin, in dem er anregte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Geldauflage einzustellen. Insbesondere stützte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten, und zeigte die für unseren Mandanten sprechenden Erwägungen auf.
Mit seiner Argumentation überzeugte Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Berlin, die das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung der angeregten Geldauflage vorläufig einstellte. Nach Erfüllung dieser geringen Auflage wurde das Verfahren sodann endgültig eingestellt, und unser Mandant gilt daher weiterhin als nicht vorbestraft.
Fachanwalt Strafrecht: gefährliche Körperverletzung
05. März 2024: Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Rechtsanwalt Dietrich wertete zahlreiche Zeugenaussagen und Videomaterial aus und erkannte auf diesem Wege, dass ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht gegeben war. Diese Bedenken teile Rechtsanwalt Dietrich der Amtsanwaltschaft Berlin in einem umfangreichen Schriftsatz mit. Rechtsanwalt Dietrich legte hierfür argumentativ mithilfe der Ermittlungsakte dar, dass ein Tatnachweis nicht vorlag. In diesem Zusammenhang entkräftete Rechtsanwalt Dietrich zudem zahlreiche Zeugenaussagen und untermauerte diese mit diversen Beweisen.
Dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Amtsanwaltschaft Berlin schließlich, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte. Unser Mandant gilt nun weiterhin als nicht vorbestraft.
Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern
01. März 2024: Sexueller Missbrauch von Kindern – Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen
In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin verwies Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten und regte an, das Verfahren gegen unseren Mandanten nach § 153 StPO einzustellen. In seinem Schriftsatz legte Rechtsanwalt Dietrich mittels zahlreicher Chatverläufe dar, dass auf das Versenden der Dateien beide Parteien gleichermaßen gekommen waren. Auch erläuterte er ausführlich, dass zwischen den Parteien eine emotionale Beziehung bestand und unser Mandant zum Versenden der Dateien die 13-Jährige nicht genötigt hatte.
Rechtsanwalt Dietrich überzeugte mit seinem ausführlichen Schriftsatz die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Auflagen eingestellt wurde. Für unseren Mandanten, der zuvor nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.
Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
27. Februar 2024: Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – Strafverfahren eingestellt mangels Tatnachweis
Der Vater unserer jugendlichen Mandantin suchte umgehend die Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Nach einem ausführlichen Gespräch mit Rechtsanwalt Dietrich, zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an. Rechtsanwalt Dietrich beantragte nach Einsicht in die Ermittlungsakte gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz, das Verfahren gegen unsere jugendliche Mandantin mangels Tatnachweis einzustellen.
In seinem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin arbeitete Rechtsanwalt Dietrich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Schwachstellen des Falles heraus und nutzte die Aussagen unserer Mandantin von der polizeilichen Vernehmung zu ihren Gunsten. Des Weiteren legte er argumentativ mithilfe der Ermittlungsakte dar, dass unsere Mandantin keine Betäubungsmittel erworben oder besessen hatte. In diesem Zusammenhang führte er auch unter Hinweis auf die juristische Fachliteratur aus, dass kein strafbares Verhalten unserer Mandantin vorlag.
Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweises ein. Für unsere jugendliche Mandantin war dies eine große Erleichterung.
Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
23. Februar 2024: Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts
Erschrocken über diese Beschuldigung kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach sorgfältiger Durchsicht der Ermittlungsakte kam Rechtsanwalt Dietrich zu dem Schluss, dass der Inhalt der Ermittlungsakte nicht für einen Tatnachweis reichen würde. Deshalb wandte sich Rechtsanwalt Dietrich mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin und beantragte, das Verfahren gemäß § 170 StPO einzustellen.
In seinem Schreiben machte er insbesondere auf die Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam. Des Weiteren verwies Rechtsanwalt Dietrich auf zahlreiche tatsächliche und rechtliche Probleme.
Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich daraufhin der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und entsprach dem Antrag, das Strafverfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.