Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Schwarzfahren / Urkundenfälschung

18. Mai 2016: Einstellung des Strafverfahrens wegen Verwendung eines manipulierten Fahrscheins

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, er hätte im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle einen entwerteten Fahrschein vorgezeigt, dessen ursprünglicher Stempelaufdruck entfernt worden sein soll. Dies ist als Urkundenfälschung und Erschleichen von Leistungen (sog. - Schwarzfahren?) strafbar.

Unser Mandant ging davon aus, dass er sich gegen diesen Vorwurf selbst verteidigen könnte und schrieb selbst an die Staatsanwaltschaft. Diese schenkte den Ausführungen unseres Mandanten keinen Glauben und beantragte den Erlass eines Strafbefehls.

Mit dem Strafbefehl wurde unser Mandant zu einer Geldstrafe in vierstelliger Höhe plus Verfahrenskosten verurteilt.

Nun wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich nahm unmittelbar Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf. Von der ursprünglich vom Mandanten gewählten Einlassung konnte zu diesem Zeitpunkt natürlich nicht mehr abgewichen werden. Allerdings gelang es Rechtsanwalt Dietrich, die Verfahrensbeteiligten mündlich und in einem ausführlichen Schriftsatz davon zu überzeugen, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage eine sachgerechte Behandlung der Angelegenheit bedeutete. Hierzu verwies er insbesondere auf die Umstände der S-Bahnfahrt und die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten. Das Gericht stellte das Verfahren schließlich entsprechend der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich gegen eine Geldauflage ein.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

19. April 2016: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich im Sommer 2014 mit einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen jungen Frau in einem Hannoveraner Hotel getroffen zu haben, um sie in aufreizender Kleidung zu fotografieren, sich von ihr oral befriedigen zu lassen und schließlich mit ihr den Geschlechtsakt zu vollziehen. Dabei sollen ca. 1.000 Lichtbilder entstanden sein. Sämtliche Handlungen sollen einvernehmlich vorgenommen worden sein. Allerdings soll unser Mandant an die Minderjährige an diesem Abend 700,00 - für die Dienstleistungen gezahlt haben. Ein solches Verhalten ist gemäß § 182 Abs.

2 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob unser Mandant Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder nicht. Die junge Frau hatte in ihrer Zeugenaussage unseren Mandanten schwer belastet, indem sie ausführte, unser Mandant - werde wohl gewusst haben, dass sie minderjährig sei?.

Die von Rechtsanwalt Dietrich entwickelte Verteidigungsstrategie konzentrierte sich daher darauf, die sowohl von der jungen Frau als auch von der Staatsanwaltschaft Hannover behauptete Kenntnis unseres Mandanten von der Minderjährigkeit der jungen Frau in Frage zu stellen.

Hierzu wertete Rechtsanwalt Dietrich den gesamten ausgedruckten, etwa 100-seitigen Whatsapp-Chatverlauf zwischen unserem Mandanten und der Minderjährigen aus. Hieraus ergab sich unter anderem, dass unser Mandant die Minderjährige noch vor dem Treffen mehrfach aufgefordert hatte, ihren Personalausweis mitzubringen. Auch sprach das Äußere der jungen Frau nicht zwingend für eine Minderjährigkeit. Ebenso verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den romantischen und sehr vertraut klingenden Umgangston zwischen den beiden.

Da unser Mandant gemäß dem Whatsapp-Chatverlauf offenbar davon ausging, die junge Frau sei bereits volljährig gewesen, kam eine Strafbarkeit nach dieser Argumentation nicht mehr in Betracht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Hehlerei

09. März 2016: Verfahrenseinstellung bei Vorwurf der Hehlerei mit gefälschten Fahrausweisen

Unserem Mandanten ist vorgeworfen worden, über einen Zeitraum von fünf Monaten bei einem Bekannten per SMS-Nachrichten regelmäßig gefälschte Fahrausweise bestellt zu haben, um sie weiterzuverkaufen. Die Fahrkarten waren zuvor von dem Bekannten hergestellt worden, indem dieser Blanko-Fahrscheinrollen bedruckte. Die Fahrscheinrollen entstammten dabei aus Einbrüchen in offiziellen Fahrscheinverkaufsstellen.

Im Zuge der Ermittlungen stieß die Polizei bei Durchsicht der Verbindungsdaten des Bekannten u. a. auch auf die SMS-Nachrichten unseres Mandanten.

Daraufhin leitete sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten ein und lud ihn vor. Noch vor dem Vorladungstermin vereinbarte unser Mandant einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich, der sich daraufhin umgehend an die Polizei wandte und mitteilte, dass unser Mandant den Termin zur Vorladung nicht wahrnehmen werde und auch sonst keine Erklärungen zum Tatvorwurf vor Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgen würden.

Bei Durchsicht der von der Staatsanwaltschaft zugesandten Akten fand Rechtsanwalt Dietrich heraus, dass die Polizei die Kenntnis von den SMS-Nachrichten unseres Mandanten allein aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung in dem Ermittlungsverfahren gegen den Bekannten erlangt hatte. Rechtsanwalt Dietrich wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Erkenntnisse aus den SMS-Nachrichten mangels Vorliegens einer die Telekommunikationsüberwachung rechtfertigenden Straftat nicht verwertet werden dürfen. Insbesondere könne die Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei vorliegt. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei ist ein Verbrechen und wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug sanktioniert.

Mangels weiterer Beweismittel konnte unserem Mandanten die Tat dann nicht nachgwiesen werden. Auf Antrag von Rechtsanwalt Dietrich musste die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten daher einstellen.

Fachanwalt Strafrecht: Sachbeschädigung

26. Februar 2016: Sachbeschädigung - Einstellung wegen Geringfügigkeit

Nach Erhalt eines Strafbefehls meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, mit einer Bierflasche die Eingangstür eines Hotels in der Warschauer Straße in Berlin eingeworfen zu haben. Es soll ein Schaden von fast 1.000,00 - entstanden sein. Unser Mandant wurde unmittelbar nach der vorgeworfenen Zerstörung der Glastür durch mehrere Personen festgehalten und der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Berliner Polizei übergeben. Die Amtsanwaltschaft Berlin nahm im Strafbefehl das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung an. Bisher hatte unser Mandant vergeblich versucht, sich mit mehreren Schreiben selbst zu verteidigen. Unmittelbar vor der Verhandlung besprach Rechtsanwalt Dietrich den Inhalt der Ermittlungsakte mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft Berlin. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass es schwer werden würde, einen Tatnachweis zu führen. Der Ermittlungsakte war bisher insbesondere nicht sicher zu entnehmen, welcher Zeuge tatsächlich den Wurf der Flasche gesehen haben will. Die zum ersten Termin geladenen vier Zeugen wären sicher nicht ausreichend gewesen. Rechtsanwalt Dietrich kündigte deshalb bereits mehrere Beweisanträge an. Als dann lediglich von den vier geladenen Zeugen nur ein Zeuge vor Gericht erschien, war das Gericht bereit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Da Rechtsanwalt Dietrich darauf bestand, dass auch seine Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse getragen werden, übernahm die Staatskasse auch alle Verfahrenskosten.
Fachanwalt Strafrecht: Betrug

24. Februar 2016: Versicherungsbetrug - Einstellung bei unrechtmäßigem Bezug von Krankentagegeld

Unsere Mandantin betreibt eine Versicherungsagentur und hatte als selbstständige Gewerbetreibende über jeweils mehrere Monate Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit bezogen, obwohl sie in diesem Zeitraum zugleich ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben soll. Die Rückforderung der privaten Krankenversicherung unserer Mandantin betrug letztlich über 270.000 - . Zudem stellte die Versicherung Strafanzeige und regte bei der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Versicherungsbetruges gegen unsere Mandantin an.

Die Staatsanwaltschaft wandte sich daraufhin an sämtliche Versicherungsunternehmen, für die unsere Mandantin Versicherungen vermittelt hatte und ersuchte Auskunft darüber, ob sie in dem zu untersuchenden Zeitraum als Versicherungsvermittlerin tätig war und mit Kunden Versicherungsverträge abgeschlossen hat.

Hierauf nun beauftragte unsere Mandantin Rechtsanwalt Dietrich mit ihrer Verteidigung. Rechtsanwalt Dietrich nahm nach Einsicht in die Ermittlungsakte und die Versicherungsunterlagen umgehend Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf. Er stellte klar, dass der Nachweis einer Berufsausübung unserer Mandantin in dem in Betracht gezogenen Zeitraum nicht geführt werden kann, da sie während dieser Zeit über Mitarbeiter verfügte, die als Erfüllungsgehilfen für sie tätig waren. Weiterhin wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass umfangreiche weitere Ermittlungen notwendig seien. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gegen eine geringe Geldauflage ein.

Das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ist erlaubnispflichtig und setzt u. a. eine persönliche Zuverlässigkeit voraus. Diese ist bei einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung nicht mehr gegeben. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandantin daher ihren Beruf als Versicherungsvermittlerin nicht mehr ausüben können.

Fachanwalt Strafrecht: Urkundenfälschung

11. Februar 2016: Urkundenfälschung - Einstellung bei Verwenden einer gefälschten HU-Plakette

Bei einer Verkehrskontrolle waren Mängel an dem Lkw, mit dem unser Mandant auf dem Tempelhofer Damm in Berlin unterwegs war, festgestellt worden. Der Lkw wurde daher sichergestellt und zu einem technischen Gutachter verbracht. Dieser stellte im Rahmen der anschließenden Begutachtung fest, dass es sich bei der auf dem amtlichen Kennzeichen aufgebrachten HU-Plakette um eine Fälschung handelte. Ebenso soll der eingetragene Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der die HU-Abnahme bestätigt, gefälscht worden sein, um einen technisch ordnungsgemäßen Zustand des Lkw vorzutäuschen.

Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Da unser Mandant nach der Vorladung durch die Polizei, zu der er nicht erschien, in den folgenden fünf Monaten nichts mehr von der Polizei hörte, ging er davon aus, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Die Polizei hatte die Sache jedoch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die nun erfolgreich den Erlass eines Strafbefehls gegen unseren Mandanten beantragt hatte. Danach sollte unser Mandant eine hohe Geldstrafe zahlen, zudem wurde ihm verboten, für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

Mit der Ausfertigung des Strafbefehls wandte sich unser Mandant nun an Rechtsanwalt Dietrich, der umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte und Akteneinsicht beantragte. Im Gespräch mit unserem Mandanten stellte sich heraus, dass ein Verwandter unserem Mandanten angeboten hatte, für ihn die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges beim TÜV durchführen zu lassen. Aufgrund Zeitmangels hatte unser Mandant eingewilligt und seinem Verwandten für die Vornahme der Begutachtung auch etwas gezahlt.

Rechtsanwalt Dietrich konnte dann die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass unser Mandant von den Fälschungen nichts wusste, da er davon ausging, dass eine ordnungsgemäße HU-Abnahme des Lkw erfolgt war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gegen eine geringe Geldauflage ein, so dass auch das Fahrverbot gegen unseren Mandanten entfiel.

Fachanwalt Strafrecht: Fahrerflucht / fahrlässige Körperverletzung

02. Februar 2016: Fahrerflucht nach Unfall mit Verletzten - Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen

Unserer Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen auf dem Sachsendamm in Berlin-Schöneberg einen Bus - geschnitten? zu haben, woraufhin der Fahrer des Busses eine Kollision nur im Wege einer Vollbremsung verhindern konnte. Infolge der Vollbremsung sollen sich zwei Fahrgäste, die ganz vorn bzw. ganz hinten im Bus saßen, verletzt haben, sodass sie in nahe liegenden Krankenhäusern behandelt werden mussten. Sodann soll sich unsere Mandantin vom Unfallort entfernt haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Ein entsprechendes Verhalten ist als fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar.

Nach Mandatsübernahme beantrage Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft Videoaufzeichnungen vom Geschehen sowie zahlreiche Zeugenaussagen zusammengetragen hatte. Die Staatsanwaltschaft war überzeugt davon, dass unsere Mandantin das Fahrzeug geführt hatte, weil die Zeugen Farbe, Typ und Kennzeichen eines Pkw angegeben hatten, den unsere Mandantin am Unfalltag bei einer Autovermietung angemietet hatte und gemäß den Vertragsbestimmungen nicht an eine andere Person abgeben durfte.

Rechtsanwalt Dietrich wertete die Videoaufzeichnungen aus und setzte sich in einem detaillierten Schriftsatz mit den Zeugenaussagen auseinander. Rechtsanwalt Dietrich identifizierte zahlreiche Widersprüche in den Zeugenaussagen und wies auf die Möglichkeit hin, dass unsere Mandantin das Fahrzeug dennoch vertragswidrig einem anderen Fahrer hätte überlassen können. Durch eigene Recherchen konnte Rechtsanwalt Dietrich zudem ermitteln, dass die Autovermietung wenigstens sieben andere Fahrzeuge ähnlichen Typs, gleicher Farbe und mit einem ähnlichen Kennzeichen im Bestand hatte und zum Unfallzeitpunkt vermietet waren. Damit bestünde die Möglichkeit, dass sich die Zeugen geirrt haben könnten.

Schließlich wies Rechtsanwalt Dietrich darauf hin, dass sich aus den Videoaufzeichnungen nicht ergebe, dass unsere Mandantin - sollte sie selbst gefahren sein - den Verkehrsunfall überhaupt bemerkt hat. Daher wurde das Verfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Dietrich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.