Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

15. April 2024: Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Auf einer Internetplattform waren kinderpornografische Bilder hochgeladen worden. Darüber hinaus soll einigen Chatpartnern hierdurch der Besitz an diesen kinderpornografischen Dateien verschafft worden sein, wodurch auch der Besitz zu diesem Tatzeitpunkt nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin wegen der Verbreitung und des Erwerbs und Besitzes von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB. Eine Auswertung der IP Adresse hatte den Internetanschluss unseres Mandanten ergeben, weshalb bei diesem durch das Amtsgericht Tiergarten eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet worden war. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden diverse elektronische Geräte unseres Mandanten beschlagnahmt. Nach Durchsicht seines Computers, wurde unserem Mandanten vorgeworfen über hunderte kinder- und jugendpornografische Darstellungen besessen zu haben.

Aus diesem Grund nahm unser Mandant umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte und regte nach Durchsicht der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft Berlin die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an. Zunächst führte Rechtsanwalt Dietrich unter Hinweis auf die juristische Fachliteratur aus, dass unser Mandant keine pornografischen Dateien besaß. Ferner wies er auf Verfahrenshindernisse der Strafverfolgung hin. Auch legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Schuld unseres Mandanten im konkreten Fall als gering anzusehen ist.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Strafverfahren ein. Unser Mandant musste im Gegenzug lediglich eine geringe Geldbuße zahlen. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen war unser Mandant hierüber sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Bedrohung und Beleidigung

11. April 2024: Bedrohung und Beleidigung im Internet –Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Die Strafrechtskanzlei Dietrich wurde von unserem Mandanten aufgesucht, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Beleidigung geführt wurde. Er wurde von der Amtsanwaltschaft Berlin beschuldigt, auf einem Bewerbungsportal des Unternehmens für welches er jüngst gearbeitet hatte, einen Mitarbeiter anonym sowohl bedroht als auch beleidigt zu haben. Erschrocken über diese Beschuldigung, wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand.

Nach einem ausführlichen Gespräch mit unserem Mandanten, beantragte Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte. Während der Durchsicht der Ermittlungsakte drängten sich Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Bedenken auf. Er kam zu dem Schluss, dass nach der Ermittlungsakte kein Tatnachweis geführt worden war.

In einem ausführlichen Schreiben trug Rechtsanwalt Dietrich alle Bedenken gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin vor und beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Zunächst legte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Schwierigkeiten in der Beweisführung dar. Insbesondere wies er dabei darauf hin, dass nicht ermittelt werden konnte, ob die Kommentare auf dem Bewerbungsportal tatsächlich von unserem Mandanten stammten. Des Weiteren entkräftete Rechtsanwalt Dietrich argumentativ den gegen unseren Mandanten bestehenden Tatverdacht. Darüber hinaus arbeitete er die bestehenden Zweifel an der Strafbarkeit der Drohung und der Beleidigung heraus. In diesem Zusammenhang trug Rechtsanwalt Dietrich die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten der in den Kommentaren auf dem Bewertungsportal verwendeten Redewendungen auf.

Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Amtsanwaltschaft Berlin, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

Fachanwalt Strafrecht: Warenkreditbetrug (Computerbetrug)

09. April 2024: Strafverfahren wegen Warenkreditbetrug – Verfahren eingestellt mangels Tatnachweis

Nachdem unser Mandant eine Vorladung als Beschuldigter wegen Warenkreditbetruges nach § 263 StGB von der Polizei erhalten hatte, kontaktierte er mit diesem Schreiben Rechtsanwalt Dietrich. Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin beschuldigt, über das Internet Waren bestellt zu haben, wobei er für die Zahlung unrechtmäßig erlangte Kreditkartendaten verwendet haben soll.

Rechtsanwalt Dietrich beantragte unverzüglich Akteneinsicht und wandte sich nach Durchsicht der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft Berlin. In einem ausführlichen Telefonat beantragte er die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts.

Hierfür legte Rechtsanwalt Dietrich ausführlich dar, dass unser Mandant ebenfalls ein Opfer war, da seine persönlichen Daten von Unbekannten erlangt und verwendet wurden, um die vorliegende Straftat zu begehen. Dies untermauerte Rechtsanwalt Dietrich mithilfe der Ermittlungsakte, indem er darauf aufmerksam machte, dass im Zuge der Verkaufsabwicklung Daten angegeben wurden, die nicht unserem Mandanten zugeordnet werden konnten. Darüber hinaus machte Rechtsanwalt Dietrich mithilfe zahlreicher Zeugenaussagen auf Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam.

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für unseren Mandanten, der zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war die Einstellung eine große Erleichterung.

Fachanwalt Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

26. März 2024: Räuberischer Diebstahl im Spielzeuggeschäft – Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung

Mit der Anklageschrift wegen räuberischen Diebstahls, wandte sich unsere Mandantin an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Spielzeuggeschäft verschiedene Spielzeuge für ihr Kind im Kinderwagen verstaut zu haben, um ohne die Spielzeuge zu bezahlen das Spielzeuggeschäft verlassen zu können. Als sie jedoch eine Mitarbeiterin des Geschäfts darauf aufmerksam machte, dass sie die Spielzeuge noch bezahlen müsse, soll unsere Mandantin diese an den Armen gepackt und geschubst haben. Auch soll unsere Mandantin die Zeugin mit einer Spielzeugverpackung im Gesicht geschlagen haben. Nachdem gegen unsere Mandantin wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB ermittelt wurde, wurde sie von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt. Besonders an unserer Mandantin ist, dass sie zahlreiche Einträge im Bundeszentralregister hat.

Nach einem Gespräch mit unserer Mandantin, beantragte Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte. Rechtsanwalt Dietrich wertete zahlreiche Zeugenaussagen aus und arbeitete sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Schwachstellen des Falles heraus. Besonders problematisch an dem Fall war, dass unsere Mandantin unterschiedliche Aussagen gemacht hatte.

In der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Dietrich diese Schwachstellen vor. Insbesondere legte er argumentativ dar, dass unsere Mandantin keine Ware aus dem Spielzeuggeschäft mitgenommen hatte. Hierbei arbeitete er umfassend dar, dass keine Wegnahme im Sinne des § 252 StGB vorlag. In diesem Zusammenhang führte Rechtsanwalt Dietrich auch die Schwierigkeiten in der Beweisführung bezüglich der Feststellung des Vorsatzes unserer Mandantin aus. Des Weiteren nutzte er den Umstand, dass unsere Mandantin unterschiedliche Aussagen gemacht hatte, zu ihrem Vorteil aus.

Mit seinen Argumenten überzeugte Rechtsanwalt Dietrich sowohl die Richter im Schöffengericht als auch die Staatsanwaltschaft, sodass unsere Mandantin lediglich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung verurteilt wurde.

Auch erreichte Rechtsanwalt Dietrich bereits bei zwei Anklagen, dass unsere Mandantin lediglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Fachanwalt Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

25. März 2024: Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde bekannt, dass unser Mandant Betäubungsmittel, vermutlich Kokain von den gesondert Ermittelten Drogenhändlern erworben hat. Dabei stammte der Verdacht aus überwachten Telefongesprächen und Kurznachrichten der gesondert verfolgten Drogenhändler, die innerhalb der Ermittlungsbehörden als sog. Kokain Lieferservice bekannt waren. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Mit dem Anhörungsbogen suchte unser Mandant die Strafrechtskanzlei Dietrich auf und beauftragte Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Zunächst beantragte Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht. Auf diesem Wege konnte sich Rechtsanwalt Dietrich einen genauen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf verschaffen. Anschließend beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin in einem ausführlichen Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Hierfür führte Rechtsanwalt Dietrich in einem umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin aus, dass es der Feststellung bedarf, welche Beweismittel in dem Strafverfahren gegen unseren Mandanten verwertet werden durften. Auch machte Rechtsanwalt Dietrich auf weitere Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam.

Das Schreiben von Rechtsanwalt Dietrich überzeugte die Staatsanwaltschaft Berlin, sodass sie das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 StPO einstellte.

Fachanwalt Strafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

22. März 2024: Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort – Verfahren ohne Auflagen eingestellt

Nachdem der Besitzer eines Kraftfahrzeugs diverse Kratzer an seinem Fahrzeug festgestellt hatte, erstatte er umgehend eine Strafanzeige bei der Polizei. Nach dem Erhalt eines anonymen Hinweises, ermittelte die Staatsanwaltschaft Göttingen gegen unsere Mandantin wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Unsere Mandantin soll in Treptow mit ihrem Fahrzeug das geparkten Fahrzeug des Geschädigten gestreift und somit einen Verkehrsunfall verursacht haben. Anschließend soll sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Daher nahm unsere Mandantin Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hatte, wandte er sich mit einem ausführlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Göttingen. In diesem Schreiben regte er die Einstellung des Verfahrens an. Hierbei stützte er sich insbesondere auf die geringe Schuld unserer Mandantin und legte diese glaubhaft dar. Auch nannte Rechtsanwalt Dietrich Gründe dafür, warum kein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Verfahrens bestünde. Die Staatsanwaltschaft Göttingen folgte der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich und stellte daraufhin das Verfahren gegen unsere Mandantin ohne Geldauflage ein.

Für unsere Mandantin, die zuvor noch nie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen war, war das gegen sie geführte Verfahren psychisch sehr belastend. Aus diesem Grund war die Einstellung des Verfahrens eine große Erleichterung für sie

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

21. März 2024: Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Auf einer Internetplattform wurde eine kinderpornografische Datei hochgeladen worden, von wo aus andere Nutzer diese Datei herunterladen konnten und sollten. Daher ermittelte die Staatsanwaltschaft Cottbus wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB. Als die Auswertung der IP Adresse den Internetanschluss unseres Mandanten ergab, ordnete das Amtsgericht Cottbus eine Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten an. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden diverse elektronische Geräte unseres Mandanten beschlagnahmt.

Aus diesem Grund kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nach einem Gespräch mit unserem Mandanten zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an und beantragte die Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Staatsanwaltschaft Cottbus. In einem ausführlichen Telefonat regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an. Insbesondere stützte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten und wies darüber hinaus auf Schwierigkeiten in der Beweisführung hin.

Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverfahren wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften psychisch sehr belastend ist, war unser Mandant sichtlich erleichtert, als Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Cottbus davon überzeugen konnte, das gegen unseren Mandanten laufende Strafverfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als nicht vorbestraft.