Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

Sie könne die Referenzen für die einzelnen Jahre im folgenden Kasten auswählen.
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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften

26. Juni 2024: Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften – kein Eintrag ins Führungszeugnis

Unserem Mandant wurde vorgeworfen mehrere tausende Fotos und hunderte Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten gemäß § 184 StGB besessen und auf seinem Arbeitsrechner gespeichert zu haben.
Im Rahmen der Ermittlungen fand bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt. Hierbei wurden ein Computer, mehrere Tablets, CD- und USB-Datenträger beschlagnahmt. Anschließend wandte er sich an Rechtsanwalt Dietrich.

Nachdem unser Mandant Herrn Rechtsanwalt Dietrich beauftragt hatte, beantragte dieser Akteneinsicht und arbeitete nach Durchsicht der umfassenden Ermittlungsakte eine Verteidigungsstrategie heraus.
Weiterhin verfasste Herr Rechtsanwalt Dietrich mehrere Schriftsätze.
In der anschließenden Hauptverhandlung forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Rechtsanwalt Dietrich beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Durch sein Argumentationsgeschick konnte Herr Rechtsanwalt Dietrich das Gericht überzeugen, seinem Antrag zu folgen. Schließlich wurde unser Mandant zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Es folgte keine Eintragung in das Führungszeugnis unseres Mandanten, worüber dieser sichtlich erfreut war.

Fachanwalt für Strafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

23. Juni 2024: Sexueller Missbrauch von Kindern – Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem erwachsenen Mandanten wurde vorgeworfen, mit einer 13-Jährigen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Das Treffen soll über Internetplattform zustande gekommen sein, auf dem das Mädchen ein Profil unterhielt und sexuelle Dienstleistungen anbot. Auf unseren Mandanten war die Polizei gekommen, nachdem das Mädchen bei der Polizei angegeben hatte, mit zwei Freiern Sex gehabt zu haben und eine der Handynummern der vermeintlichen Freier als Anschlussinhaber unseren Mandanten ergab.

Nachdem die Polizei unseren Mandanten persönlich zuhause aufgesucht und mit dem Tatvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern konfrontiert hatte, wandte dieser sich geschockt an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nachdem er die Ermittlungsakte erhalten hatte, besprach er diese ausführlich mit unserem Mandanten und verfasste einen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, in dem er beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.
Rechtsanwalt Dietrich führte in dem Schriftsatz an, dass allein der Umstand der Anschlussinhaberschaft die Täterschaft unseres Mandanten nicht belegen könne. Da keine Gegenüberstellung stattgefunden hatte, könne nicht einmal geklärt werden, ob es sich bei unserem Mandanten tatsächlich um den von dem Mädchen beschriebenen Freier handeln würde. Darüber hinaus stellte Rechtsanwalt Dietrich fest, dass das Mädchen in dem Profil wie eine junge, erwachsene Frau wirkte. Die Betreiber der Plattform hatten auf der Webseite auch angegeben, dass sich nur Frauen ab 18 Jahren registrieren dürfen. Die Nutzer der Webseite durften also davon ausgehen, dass weder Kinder noch Jugendliche auf der Plattform registriert waren. Selbst wenn unser Mandant also die Plattform genutzt und sich mit dem Mädchen getroffen hätte, hätte er sich ohne konkrete Anhaltspunkte nicht den Ausweis des Mädchens zeigen lassen müssen.
Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten ein. Da unserem Mandanten bei einer Verurteilung ganz erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen gedroht hätten, war er über die Einstellung mehr als erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses

04. Juni 2024: Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit - Verfahren gegen Erfüllung einer Auflage eingestellt

Mehrere Polizeibeamte beobachteten unseren Mandanten mit seiner Freundin dabei, wie sie Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit hatten. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg gegen unseren Mandanten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Nach § 183a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. 

Nachdem unser Mandant wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten hatte, suchte er Rechtsanwalt Dietrich auf und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Rechtsanwalt Dietrich beantragte umgehend Akteneinsicht und wandte sich nach Durchsicht der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg. In einem langen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg machte Rechtsanwalt Dietrich mithilfe der Zeugenaussagen der Polizei darauf aufmerksam, dass unser Mandant nicht mit Passanten rechnete, die ihn und seine Freundin während des Geschlechtsverkehrs bemerken und sich dadurch belästigt fühlen würden.
Auch trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass unser Mandant während des Vorfalls erheblich alkoholisiert war, sodass die Schuldunfähigkeit unseres Mandanten hätte geklärt werden müssen.
Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg folgte der Anregung von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage ein.

Fachanwalt für Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

29. April 2024: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b StGB – Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Über die Internetplattform Tumblr waren kinderpornographische Dateien hochgeladen worden. Die Auswertung der IP-Adresse ergab den Internetanschluss unseres Mandanten. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Halle gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der Verbreitung und des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 StGB. Im Zuge der Ermittlungen fand bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt, bei der diverse elektronische Geräte beschlagnahmt wurden. Besonders an diesem Fall war, dass sich unser Mandant schon vor den Ermittlungen beruflich im Ausland befand. 

Als seine Familie allerdings von den Ereignissen berichtete, geriet unser Mandant in Panik. Das Strafverfahren, wegen der Verbreitung und des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften, war für unseren Mandanten insbesondere deshalb äußerst belastend, da er Vater war und sogar Enkelkinder hatte. Daher kontaktierter unser Mandant unverzüglich Rechtsanwalt Dietrich, nachdem er einige überzeugende Referenzen gelesen hatte. Trotz der unterschiedlichen Zeitzonen, nahm sich Rechtsanwalt Dietrich genügend Zeit für unseren Mandanten und leistete ihm rechtlichen Beistand .Zunächst beantragte Rechtsanwalt Dietrich die Einsicht in die Ermittlungsakten. Auf diesem Wege konnte sich Rechtsanwalt Dietrich einen genauen Überblick über den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf verschaffen. Zudem wertete er zahlreiche Zeugenaussagen aus.
Anschließend wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Staatsanwaltschaft Halle. In einem langen Telefonat wurde die Staatsanwaltschaft Halle von Rechtsanwalt Dietrich überzeugt, das Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Hierfür verwies Rechtsanwalt Dietrich insbesondere auf die vergleichsweise niedrige Anzahl an strafrechtlich relevanten Dateien. Darüber hinaus machte er auf Schwierigkeiten in der Beweisführung aufmerksam, indem er darlegte, dass sich aus der Ermittlungsakte nicht ergab, wer für den strafrechtlich relevanten Vorwurf verantwortlich war.
Überzeugt von der Argumentation von Rechtsanwalt Dietrich, folgte die Staatsanwaltschaft Halle seiner Anregung und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war darüber sichtlich erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigung

23. April 2024: Strafverfahren wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant sprach eine junge Frau auf dem Weg zur U-Bahn an und sie verabredeten sich an den darauffolgenden Tagen. Nach einigen Treffen, in denen sie auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, zeigte die Frau unseren Mandanten jedoch bei der Polizei Berlin wegen Vergewaltigung an. Daher ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 177 StGB. Erschrocken über diese Beschuldigung, kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand.

Mit der Ermittlungsakte arbeitete Rechtsanwalt Dietrich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Schwachstellen des Falles heraus und wandte sich mit einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin, indem er die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts beantragte.

Hierfür legte er zahlreiche Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen dar. In diesem Zusammenhang nannte Rechtsanwalt Dietrich auch diverse Gründe, die dafür sprachen, dass das vermeintliche Opfer ihre Aussagen bereits musterhaft vorher vorbereitet hatte. Daneben entkräftete Rechtsanwalt Dietrich argumentativ die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen. Auf diesem Wege erläuterte Rechtsanwalt Dietrich auch den tatsächlichen Geschehensablauf.

Ferner wies er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin auf unzählige Schwierigkeiten in der Beweisführung hin, da unter anderem keine Spuren gesicherten wurden, die für unseren Mandanten belastend sein könnten.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Rechtsanwalt Dietrich konnte mit seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin erreichen, dass das gegen unseren Mandanten geführte Strafverfahren wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall eingestellt wurde.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

15. April 2024: Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Auf einer Internetplattform waren kinderpornografische Bilder hochgeladen worden. Darüber hinaus soll einigen Chatpartnern hierdurch der Besitz an diesen kinderpornografischen Dateien verschafft worden sein, wodurch auch der Besitz zu diesem Tatzeitpunkt nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin wegen der Verbreitung und des Erwerbs und Besitzes von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB. Eine Auswertung der IP Adresse hatte den Internetanschluss unseres Mandanten ergeben, weshalb bei diesem durch das Amtsgericht Tiergarten eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet worden war. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden diverse elektronische Geräte unseres Mandanten beschlagnahmt. Nach Durchsicht seines Computers, wurde unserem Mandanten vorgeworfen über hunderte kinder- und jugendpornografische Darstellungen besessen zu haben.

Aus diesem Grund nahm unser Mandant umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich auf und bat ihn um rechtlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich beantragte Einsicht in die Ermittlungsakte und regte nach Durchsicht der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft Berlin die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an. Zunächst führte Rechtsanwalt Dietrich unter Hinweis auf die juristische Fachliteratur aus, dass unser Mandant keine pornografischen Dateien besaß. Ferner wies er auf Verfahrenshindernisse der Strafverfolgung hin. Auch legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Schuld unseres Mandanten im konkreten Fall als gering anzusehen ist.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Strafverfahren ein. Unser Mandant musste im Gegenzug lediglich eine geringe Geldbuße zahlen. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen war unser Mandant hierüber sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

21. März 2024: Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Auf einer Internetplattform wurde eine kinderpornografische Datei hochgeladen worden, von wo aus andere Nutzer diese Datei herunterladen konnten und sollten. Daher ermittelte die Staatsanwaltschaft Cottbus wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB. Als die Auswertung der IP Adresse den Internetanschluss unseres Mandanten ergab, ordnete das Amtsgericht Cottbus eine Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten an. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden diverse elektronische Geräte unseres Mandanten beschlagnahmt.

Aus diesem Grund kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um rechtlichen Beistand. Nach einem Gespräch mit unserem Mandanten zeigte sich Rechtsanwalt Dietrich als Verteidiger an und beantragte die Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach ausführlicher Durchsicht der Ermittlungsakte wandte sich Rechtsanwalt Dietrich an die Staatsanwaltschaft Cottbus. In einem ausführlichen Telefonat regte Rechtsanwalt Dietrich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an. Insbesondere stützte sich Rechtsanwalt Dietrich auf die geringe Schuld unseres Mandanten und wies darüber hinaus auf Schwierigkeiten in der Beweisführung hin.

Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverfahren wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften psychisch sehr belastend ist, war unser Mandant sichtlich erleichtert, als Rechtsanwalt Dietrich die Staatsanwaltschaft Cottbus davon überzeugen konnte, das gegen unseren Mandanten laufende Strafverfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als nicht vorbestraft.