Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
16. Oktober 2017: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Kita-Erzieher – Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts
Das Kind sei in seiner Entwicklung zurückgeblieben und gegenüber Erwachsenen und anderen Kindern sehr verschlossen. Es wirke teilnahmslos und zeige kaum Emotionen. Zudem hatte kein anderes der 29 Kinder der Kita-Gruppe ihren Eltern von dem unserem Mandanten vorgeworfenen Verhalten berichtet.
Auch gegenüber den Polizeibeamten habe das Kind kein Wort gesprochen. Somit beruhe der Tatverdacht allein auf den Angaben der Mutter. Nach den glaubhaften Ausführungen unseres Mandanten bestünden jedoch persönliche Differenzen zwischen unserem Mandanten und der Mutter, nachdem unser Mandant in der Vergangenheit gegenüber der Mutter deren Erziehungsmethoden kritisiert hatte. Die Anzeige bei der Polizei war offenbar die Reaktion hierauf. Aus diesen Gründen reiche die Aussage der Mutter für einen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten nicht aus. Das Verfahren sei somit einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Vortrag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant arbeitet mittlerweile wieder als Kitaerzieher. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren auch ein Berufsverbot gedroht.
Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornografischer Schriften (Kinderpornografie) gemäß § 184b StGB
29. August 2017: Besitz kinderpornographischer Schriften - Einstellung des Verfahrens trotz Auffindens von fast 500 kinderpornografischen Videos und drohendem Berufsverbot
Unser Mandant machte gegenüber der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und mandatierte Rechtsanwalt Dietrich.
Der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist ohnehin heikel. Für unseren Mandanten kam erschwerend hinzu, dass er soziale Arbeit studierte und später gern mit Jugendlichen arbeiten möchte.
Gemäß § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einem fünfjährigen Verbot, Jugendliche zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Eine Verurteilung wäre also für unseren Mandanten einem Berufsverbot gleichgekommen. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich ein Strafbefehl ausgefertigt wird.
Für unseren Mandanten war es somit besonders wichtig, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu überzeugen.
In einem ausführlichen Schriftsatz verwies Rechtsanwalt Dietrich darauf, dass unser Mandant durch das Ermittlungsverfahren im Allgemeinen und die Durchsuchung seines Zimmers in einer Studenten-WG im Besonderen bereits erheblich belastet war. Auch stellte er die ungewöhnliche und moralisch kritikwürdige Verfahrenseinleitung durch die ehemalige Lebensgefährtin heraus. Außerdem argumentierte Rechtsanwalt Dietrich nach Durchsicht des belastenden Materials, dass einige Videos allenfalls jugendpornografischen Inhalts waren.
Nach einem weiteren Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, in dem Rechtsanwalt Dietrich einige persönliche Umstände unseres Mandanten in den Mittelpunkt rückte und insbesondere darlegte, dass unser Mandant sein Fehlverhalten eingesehen und therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe, war diese schließlich bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an ein Jugendzentrum einzustellen.
Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie gem. § 184b StGB
06. März 2017: Besitz von Kinderpornografie - Einstellung des Verfahrens trotz Geständnis im Ermittlungsverfahren
Dieser hatte großes Interesse daran, sich mit seinen pädophilen Neigungen auseinanderzusetzen und sich dabei professionell unterstützen zu lassen. Rechtsanwalt Dietrich vermittelte sogleich Kontakte zum Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Berlin sowie mehreren Psychotherapeuten. Unser Mandant nahm innerhalb kurzer Frist zahlreiche Termine war, deren Kosten ihm von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet worden sind.
Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Nachweise für die Therapiebereitschaft unseres Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Cottbus einreichen. Aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich sprach dies dafür, dass unser Mandant künftig kein kinderpornografisches Material mehr herunterladen würde. Er regte an, aufgrund dessen das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Dem kam die Staatsanwaltschaft nach. Obwohl unser Mandant den Tatvorwurf bereits gegenüber der Polizei eingeräumt hatte, gilt er weiterhin als unschuldig. Daher kann er wegen der konkret vorgeworfenen Tat auch nicht mehr bestraft werden. Unser Mandant war hierüber sehr erleichtert.
Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie
11. Januar 2017: Kinderpornografie - Strafbefehl ohne Eintragung ins Führungszeugnis
Rechtsanwalt Dietrich regte an, einen Strafbefehl mit einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen zu akzeptieren, wenn die Staatsanwaltschaft im Gegenzug auf die Auswertung der weiteren Datenträger verzichten würde. Unser Mandant hatte mitgeteilt, dass ein Großteil der Festplatten mit kinderpornografischem Material gemäß § 184b StGB belegt sei. Die Gesamtzahl der kinderpornografischen Bilder und Videos sei kaum zu übersehen. Daher hätte bei vollständiger Auswertung der Datenträger unserem Mandanten eine Gefängnisstrafe drohen können. Die Staatsanwaltschaft war mit diesem Vorschlag einverstanden.
Aufgrund der ausgehandelten Zahl der Tagessätze wird die Verurteilung nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen. Unser Mandant darf sich weiterhin legal als nicht vorbestraft bezeichnen. Unser Mandant war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.
Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie
15. November 2016: Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB - Einstellung im Ermittlungsverfahren
Nach Durchsicht der Akte samt Auswertungsbericht über die beschlagnahmten Datenträger stellte sich zweierlei heraus. Zum einen konnte der Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden, weil der Hoster einer Website mit kinderpornografischen Bildern Logdaten seiner Nutzer erhoben und auf Anfrage an das BKA weitergeleitet hatte. Eine IP-Adresse konnte dabei dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet werden. Zugleich ergab der Auswertungsbericht, dass die Polizeibeamten auf den Datenträgern unseres Mandanten fast 80.000 private sowie 20.000 pornografische Bilder gefunden hatten, darunter auch Kinderpornografie gem. § 184b StGB.
Rechtsanwalt Dietrich kontaktierte die Staatsanwaltschaft Hagen und besprach die Aussichten einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine soziale Einrichtung. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass unser Mandant aufgrund der Vielzahl der gespeicherten Bilder möglicherweise den Überblick verloren und daher keine Kenntnis vom kinderpornografischen Material auf seinem Rechner hatte. Zudem sei das Ermittlungsverfahren auch aufgrund der Wohnungsdurchsuchung im Beisein seiner Ehefrau und des in Rede stehenden Tatvorwurfs für unseren Mandanten psychisch stark belastend.
Die Staatsanwaltschaft Hagen stimmte dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich zu und erledigte das Ermittlungsverfahren durch Einstellung. Rechner, Speicherkarten und externe Festplatten erhielt unser Mandant zurück. Und unser Mandant gilt aufgrund der Einstellung weiterhin als unschuldig, obgleich auf den Datenträgern kinderpornografisches Material gefunden worden war.
Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
19. April 2016: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
2 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob unser Mandant Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder nicht. Die junge Frau hatte in ihrer Zeugenaussage unseren Mandanten schwer belastet, indem sie ausführte, unser Mandant - werde wohl gewusst haben, dass sie minderjährig sei?.
Die von Rechtsanwalt Dietrich entwickelte Verteidigungsstrategie konzentrierte sich daher darauf, die sowohl von der jungen Frau als auch von der Staatsanwaltschaft Hannover behauptete Kenntnis unseres Mandanten von der Minderjährigkeit der jungen Frau in Frage zu stellen.
Hierzu wertete Rechtsanwalt Dietrich den gesamten ausgedruckten, etwa 100-seitigen Whatsapp-Chatverlauf zwischen unserem Mandanten und der Minderjährigen aus. Hieraus ergab sich unter anderem, dass unser Mandant die Minderjährige noch vor dem Treffen mehrfach aufgefordert hatte, ihren Personalausweis mitzubringen. Auch sprach das Äußere der jungen Frau nicht zwingend für eine Minderjährigkeit. Ebenso verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den romantischen und sehr vertraut klingenden Umgangston zwischen den beiden.
Da unser Mandant gemäß dem Whatsapp-Chatverlauf offenbar davon ausging, die junge Frau sei bereits volljährig gewesen, kam eine Strafbarkeit nach dieser Argumentation nicht mehr in Betracht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.