Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: kinderpornographische Schriften, § 184b StGB

22. März 2018: Verbreiten und Besitz von kinderpornografischen Schriften, § 184b StGB – Einstellung mangels Tatnachweis

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde bei unserem Mandanten die Wohnung wegen des Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Schriften  gem. § 184b StGB in der alten Fassung durchsucht. Aufgrund der verdachtsunabhängigen Überwachung einer Tauschbörde im Internet ging die Staatsanwaltschaft Cottbus davon aus, dass unser Mandant über eine Tauschbörse kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB bezogen und weiter verbreitet haben soll.

Zwei Tage nach der Durchsuchung erhielt er durch die Polizei eine Vorladung als Beschuldigter. Unser Mandant wollte den Termin in der Vorladung nicht wahrnehmen. Er wandte sich deshalb an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich sagte deshalb zunächst den Termin in der Vorladung gegenüber der Polizei ab und beantragte zur Fertigung einer Stellungahme Akteneinsicht. Unser Mandant beteuerte gegenüber Rechtsanwalt Dietrich, dass er sich diesen Vorwurf nicht erklären könne. Nach der durch Rechtsanwalt Dietrich genommen Akteneinsicht stellte sich heraus, dass sich auf dem Rechner unseres Mandanten tatsächlich kinderpornografische Schriften gem. § 184 StGB befanden. Rechtsanwalt Dietrich legte in einem umfassenden Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus da, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechner unseres Mandanten über ein sogenanntes „Botnet“ ferngesteuert worden sei. Rechtsanwalt konnte auch eine Bescheinigung der Telekom vorweisen, in welcher die Telekom auf vermeintliche Angriffe auf den Rechner unseres Mandanten hingewiesen hat. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Cottbus das gegen unseren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

19. Februar 2018: Besitz von Kinderpornografie – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Bei unserem Mandanten fand eine Wohnungsdurchsuchung statt. Dieser lag ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover zugrunde, in dem die Durchsuchung mit dem Verdacht auf Besitz von kinderpornografischem Material begründet wurde. Unser Mandant nahm sofort nach dieser überraschenden Durchsuchung Kontakt mit der Strafrechtskanzlei Dietrich auf und bat um anwaltliche Unterstützung.

Rechtsanwalt Dietrich gab unserem Mandanten am Telefon Hinweise, wie er sich nun am besten verhalten solle. Zudem meldete sich Rechtsanwalt Dietrich sogleich bei der zuständigen Polizeidienststelle als Verteidiger. Anschließend erhob Rechtsanwalt Dietrich gegenüber dem Amtsgericht Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Computers unseres Mandanten, den er dringend für seine Arbeit benötigte. Gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft wiederholte Rechtsanwalt Dietrich die Aufforderung, den Rechner schnellstmöglich an unseren Mandanten herauszugeben. Obwohl es Hinweise auf den Besitz von kinderpornografischen Dateien gab, wurde dieser Aufforderung bereits wenige Wochen später entsprochen.

Als ein halbes Jahr später erneut eine Durchsuchung bei unserem Mandanten durchgeführt wurde, bei der nun einen weiteren Arbeitscomputer und ein iPad unseres Mandanten beschlagnahmt wurde, wandte sich Rechtsanwalt Dietrich erneut an die Staatsanwaltschaft. Dabei wies er auf Fehler bei der Durchsuchung hin. Schließlich war die Staatsanwaltschaft bereit, das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

18. Januar 2018: Besitz von Kinderpornografie – Verfahrenseinstellung

Durch gezielte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt geriet unser Mandant in den Verdacht des unerlaubten Besitzes von kinderpornografischen Schriften. Im Rahmen einer daraufhin veranlassten bundesweiten Großrazzia von Polizei und Staatsanwaltschaft wurde auch die Wohnung unseres Mandanten in dessen Abwesenheit durchsucht. Dabei konnten mehrere Datenträger mit kinderpornografischem Material sichergestellt werden.

Mit der polizeilichen Mitteilung über die durchgeführte Durchsuchung und dem entsprechenden ausgehändigten Durchsuchungsbeschluss wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich und bat Rechtsanwalt Dietrich um anwaltlichen Beistand. Rechtsanwalt Dietrich wertete zunächst das vorläufige Ermittlungsergebnis anhand der angeforderten Akte aus und wandte sich im weiteren Verlauf wiederholt an die zuständige Staatsanwaltschaft. In seinen Schriftsätzen reagierte Rechtsanwalt Dietrich im Interesse unseres Mandanten auf weitere Entwicklungen in dem Strafverfahren. Schließlich war die Staatsanwaltschaft bereit, das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Da es zu keiner Verurteilung kam, wurde ein Eintrag in das Bundeszentralregister verhindert. Das Führungszeugnis unseres Mandanten ist weiterhin leer.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreiten von Kinderpornografie

08. November 2017: Verdacht auf Verbreitung von kinderpornografischen Schriften – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Das Bundeskriminalamt (BKA) hatte Hinweise darauf, dass unser Mandant kinderpornografisches Material im Internet verbreitete. Daher ersuchte das BKA die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz, diesen Hinweisen nachzugehen. Aufgrund eines vom Amtsgericht Landau in der Pfalz erlassenen Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. Bei der Durchsuchung der Wohnräume waren jedoch keine der dort gemeldeten Personen anwesend. Daher wurden keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Unmittelbar nach der Wohnungsdurchsuchung beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin mit der Verteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz angefordert und durchgesehen hatte, konnte er darlegen, dass anhand des Ermittlungsergebnisses nicht geklärt ist, wer in dem Mehrpersonenhaushalt unseres Mandanten kinderpornografische Daten aus dem Internet heruntergeladen bzw. dort verbreitet hatte. Daher beantragte Rechtsanwalt Dietrich, das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Wenige Tage nach Eingang des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Dietrich wurde das Verfahren antragsgemäß eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

16. Oktober 2017: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Kita-Erzieher – Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Unser Mandant arbeitete bis zu seiner Suspendierung als Erzieher in einer Kindertagesstätte in Berlin-Schöneberg. Der Suspendierung lag die Anzeige einer Mutter bei der Polizei zugrunde. Sie behauptete, ihr Kind habe ihr mitgeteilt, unser Mandant habe vor seiner Kindergartengruppe die Hose heruntergelassen, einigen Kindern einen Klaps auf den Po gegeben und die Kinder auch „vorne“ berührt.
Rechtsanwalt Dietrich nahm Akteneinsicht, trug Stellungnahmen der Kitaleitung zusammen und wertete die Ermittlungsarbeit der Polizei aus. Seine Ergebnisse trug er der Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schriftsatz vor.
Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des vermeintlich betroffenen Kindes gering sei.

Das Kind sei in seiner Entwicklung zurückgeblieben und gegenüber Erwachsenen und anderen Kindern sehr verschlossen. Es wirke teilnahmslos und zeige kaum Emotionen. Zudem hatte kein anderes der 29 Kinder der Kita-Gruppe ihren Eltern von dem unserem Mandanten vorgeworfenen Verhalten berichtet.
Auch gegenüber den Polizeibeamten habe das Kind kein Wort gesprochen. Somit beruhe der Tatverdacht allein auf den Angaben der Mutter. Nach den glaubhaften Ausführungen unseres Mandanten bestünden jedoch persönliche Differenzen zwischen unserem Mandanten und der Mutter, nachdem unser Mandant in der Vergangenheit gegenüber der Mutter deren Erziehungsmethoden kritisiert hatte. Die Anzeige bei der Polizei war offenbar die Reaktion hierauf. Aus diesen Gründen reiche die Aussage der Mutter für einen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten nicht aus. Das Verfahren sei somit einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Vortrag von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant arbeitet mittlerweile wieder als Kitaerzieher. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren auch ein Berufsverbot gedroht.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornografischer Schriften (Kinderpornografie) gemäß § 184b StGB

29. August 2017: Besitz kinderpornographischer Schriften - Einstellung des Verfahrens trotz Auffindens von fast 500 kinderpornografischen Videos und drohendem Berufsverbot

Unser Mandant wurde von seiner ehemaligen Freundin bei der Polizei angezeigt. Die Freundin teilte mit, dass unser Mandant pädophile Neigungen habe und auf seinem PC kinderpornographisches Material zu finden sei.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Polizei bei unserem Mandanten zahlreiche Datenträger, Handys und den PC. Das Landeskriminalamt fand insgesamt fast 500 kinderpornographische Videos sowie etliche Bilder gemäß § 184b.

Unser Mandant machte gegenüber der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und mandatierte Rechtsanwalt Dietrich.

Der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist ohnehin heikel. Für unseren Mandanten kam erschwerend hinzu, dass er soziale Arbeit studierte und später gern mit Jugendlichen arbeiten möchte.

Gemäß § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einem fünfjährigen Verbot, Jugendliche zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. Eine Verurteilung wäre also für unseren Mandanten einem Berufsverbot gleichgekommen. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich ein Strafbefehl ausgefertigt wird.

Für unseren Mandanten war es somit besonders wichtig, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu überzeugen.

In einem ausführlichen Schriftsatz verwies Rechtsanwalt Dietrich darauf, dass unser Mandant durch das Ermittlungsverfahren im Allgemeinen und die Durchsuchung seines Zimmers in einer Studenten-WG im Besonderen bereits erheblich belastet war. Auch stellte er die ungewöhnliche und moralisch kritikwürdige Verfahrenseinleitung durch die ehemalige Lebensgefährtin heraus. Außerdem argumentierte Rechtsanwalt Dietrich nach Durchsicht des belastenden Materials, dass einige Videos allenfalls jugendpornografischen Inhalts waren.

Nach einem weiteren Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, in dem Rechtsanwalt Dietrich einige persönliche Umstände unseres Mandanten in den Mittelpunkt rückte und insbesondere darlegte, dass unser Mandant sein Fehlverhalten eingesehen und therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe, war diese schließlich bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an ein Jugendzentrum einzustellen.

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie gem. § 184b StGB

06. März 2017: Besitz von Kinderpornografie - Einstellung des Verfahrens trotz Geständnis im Ermittlungsverfahren

Unser Mandant hat über das Chatprogramm ICQ kinderpornografisches Material gem. § 184b StGB mit anderen Internetnutzern getauscht. Daraufhin erließ das Amtsgericht Cottbus einen Durchsuchungsbeschluss, der zeitnah vollstreckt wurde. Die Polizei beschlagnahmte bei unserem Mandanten einen Laptop, ein Smartphone sowie diverse CD-ROMs und fand auf diesen Datenträgern eine große Datenmenge mit kinderpornografischem Material gem. § 184b StGB. Während der Durchsuchungshandlungen verzichtete unser Mandant auf sein Schweigerecht und machte umfassende Angaben zum Tatvorwurf.

Erst danach beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Rechtsanwalt Dietrich besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Dieser hatte großes Interesse daran, sich mit seinen pädophilen Neigungen auseinanderzusetzen und sich dabei professionell unterstützen zu lassen. Rechtsanwalt Dietrich vermittelte sogleich Kontakte zum Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Berlin sowie mehreren Psychotherapeuten. Unser Mandant nahm innerhalb kurzer Frist zahlreiche Termine war, deren Kosten ihm von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet worden sind.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Dietrich zahlreiche Nachweise für die Therapiebereitschaft unseres Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Cottbus einreichen. Aus Sicht von Rechtsanwalt Dietrich sprach dies dafür, dass unser Mandant künftig kein kinderpornografisches Material mehr herunterladen würde. Er regte an, aufgrund dessen das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Dem kam die Staatsanwaltschaft nach. Obwohl unser Mandant den Tatvorwurf bereits gegenüber der Polizei eingeräumt hatte, gilt er weiterhin als unschuldig. Daher kann er wegen der konkret vorgeworfenen Tat auch nicht mehr bestraft werden. Unser Mandant war hierüber sehr erleichtert.