Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich
Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen
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Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie
15. November 2016: Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB - Einstellung im Ermittlungsverfahren
Nach Durchsicht der Akte samt Auswertungsbericht über die beschlagnahmten Datenträger stellte sich zweierlei heraus. Zum einen konnte der Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden, weil der Hoster einer Website mit kinderpornografischen Bildern Logdaten seiner Nutzer erhoben und auf Anfrage an das BKA weitergeleitet hatte. Eine IP-Adresse konnte dabei dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet werden. Zugleich ergab der Auswertungsbericht, dass die Polizeibeamten auf den Datenträgern unseres Mandanten fast 80.000 private sowie 20.000 pornografische Bilder gefunden hatten, darunter auch Kinderpornografie gem. § 184b StGB.
Rechtsanwalt Dietrich kontaktierte die Staatsanwaltschaft Hagen und besprach die Aussichten einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine soziale Einrichtung. Rechtsanwalt Dietrich argumentierte, dass unser Mandant aufgrund der Vielzahl der gespeicherten Bilder möglicherweise den Überblick verloren und daher keine Kenntnis vom kinderpornografischen Material auf seinem Rechner hatte. Zudem sei das Ermittlungsverfahren auch aufgrund der Wohnungsdurchsuchung im Beisein seiner Ehefrau und des in Rede stehenden Tatvorwurfs für unseren Mandanten psychisch stark belastend.
Die Staatsanwaltschaft Hagen stimmte dem Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich zu und erledigte das Ermittlungsverfahren durch Einstellung. Rechner, Speicherkarten und externe Festplatten erhielt unser Mandant zurück. Und unser Mandant gilt aufgrund der Einstellung weiterhin als unschuldig, obgleich auf den Datenträgern kinderpornografisches Material gefunden worden war.
Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
19. April 2016: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
2 StGB als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob unser Mandant Kenntnis von der Minderjährigkeit hatte oder nicht. Die junge Frau hatte in ihrer Zeugenaussage unseren Mandanten schwer belastet, indem sie ausführte, unser Mandant - werde wohl gewusst haben, dass sie minderjährig sei?.
Die von Rechtsanwalt Dietrich entwickelte Verteidigungsstrategie konzentrierte sich daher darauf, die sowohl von der jungen Frau als auch von der Staatsanwaltschaft Hannover behauptete Kenntnis unseres Mandanten von der Minderjährigkeit der jungen Frau in Frage zu stellen.
Hierzu wertete Rechtsanwalt Dietrich den gesamten ausgedruckten, etwa 100-seitigen Whatsapp-Chatverlauf zwischen unserem Mandanten und der Minderjährigen aus. Hieraus ergab sich unter anderem, dass unser Mandant die Minderjährige noch vor dem Treffen mehrfach aufgefordert hatte, ihren Personalausweis mitzubringen. Auch sprach das Äußere der jungen Frau nicht zwingend für eine Minderjährigkeit. Ebenso verwies Rechtsanwalt Dietrich auf den romantischen und sehr vertraut klingenden Umgangston zwischen den beiden.
Da unser Mandant gemäß dem Whatsapp-Chatverlauf offenbar davon ausging, die junge Frau sei bereits volljährig gewesen, kam eine Strafbarkeit nach dieser Argumentation nicht mehr in Betracht. Die Staatsanwaltschaft schloss sich im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Dietrich an und stellte das Verfahren schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts ein.