Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB

04. November 2020: Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB – Einstellung mangels Tatnachweis

Von der Polizei Berlin wurde gegen unseren Mandanten ermittelt, weil er sich nach § 183a StGB wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen strafbar gemacht haben soll. Er soll in Berlin-Friedrichsfelde für eine geraume Zeit im Innenhof eines Wohnhauses auf einer Bank gelegen und sich dabei am Genital manipuliert haben. Diese Handlungen wurden von einem Paar aus einer der umliegenden Wohnungen heraus beobachtet. Diese waren es auch, die unseren Mandanten bei der Polizei Berlin angezeigt hatten.

Nachdem die Polizei erschienen war und die Personalien unseres Mandanten aufgenommen hatte, wurde zusätzlich ein Alkoholtest vorgenommen. Dieser Alkoholtest fiel hoch aus. Nachdem unser Mandant noch vor Ort entlassen worden war, setzte er sich mit Rechtsanwalt Dietrich in Kontakt. Nach seiner Mandatierung setzte Rechtsanwalt Dietrich einen umfangreichen Schriftsatz auf, in welchem er die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts beantragte. Rechtsanwalt Dietrich bestritt den Tatvorwurf und stellte den Sachverhalt aus Sicht unseres Mandanten dar. Dieser habe lediglich urinieren wollen. Zur Begründung führte Rechtsanwalt Dietrich weiterhin die schwierige und belastende Beziehungslage unseres Mandanten genauer aus. Dabei verwertete Rechtsanwalt Dietrich vor allem die starke Alkoholisierung unseres Mandanten zur Tatzeit. Letztlich konnte Rechtsanwalt Dietrich das Geschehen als Missverständnis gegenüber den beiden Zeugen darstellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin konnte diese Einlassungen ihrerseits nicht entkräften und stellte daher das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant, der sich sichtlich um eine Ordnung seiner Verhältnisse bemüht hatte, war über diesen Neustart sehr erleichtert.

Fachanwalt Strafrecht: Sexueller Übergriff / Vergewaltigung

02. Oktober 2020: Sexueller Übergriff / Vergewaltigung - Verfahrenseinstellung mangels Tatnachweis

Weil er sich seinem Neffen gegenüber sexuell übergriffig verhalten haben soll, wurde gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren von der Polizei Berlin geführt. Unser Mandant soll seinen Neffen dabei in Berlin-Neukölln sexuell motiviert angefasst und dazu veranlasst haben, sich an seinem Geschlechtsteil selbst zu berühren. Auch wurde ihm vorgeworfen, seinen Neffen zum aktiven Oralverkehr gezwungen zu haben. Diese Aussagen machte der minderjährige Junge gegenüber der Polizei, nachdem er seiner Mutter zuvor von dem Vorfall erzählt hatte. Auch der Bruder des Neffen konnte diesen Vorfalls zeugenschaftlich bestätigen. Über die Vorladung als Beschuldigter in einem Verfahren wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall war unser Mandant dementsprechend schockiert.

Umgehend suchte er deshalb die Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich gleich als Strafverteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte verfasste er einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin. Darin beantragte er das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis einzustellen. Rechtsanwalt Dietrich konzentrierte sich in seiner Argumentation besonders auf die widersprüchlichen Zeugenaussagen des Geschädigten sowie seines Bruders. Beide konnten den Tathergang nicht lückenlos wiedergeben. Dadurch konnten strafrechtlich relevante Handlungen nicht hinreichend bestimmt und unserem Mandanten nicht eindeutig zugeordnet werden. Es drängte sich zudem der Verdacht auf, der Neffe handelte aus Motiven der Rache oder Aufmerksamkeit. Auch hierauf wies Rechtsanwalt Dietrich mit aller Klarheit hin. Die Staatsanwaltschaft Berlin konnte die Einlassungen von Rechtsanwalt Dietrich ihrerseits nicht entkräften und stellte das Verfahren, antragsgemäß, mangels Tatnachweis ein. Darüber war unser Mandant sehr erleichtert, da er in der Vergangenheit wegen zwei weiterer Vergehen verurteilt worden und nun seit langer Zeit straflos geblieben war.

Fachanwalt Strafrecht: Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften

03. September 2020: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Bei unserem Mandanten wurde eine Wohnungsdurchsuchung in der Nähe von Recklinghausen durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass dieser kinderpornographische Schriften erworben hatte und noch besaß. So soll er auf einer kanadischen Internetseite einige Bild- und Videodateien heruntergeladen haben, die als kinderpornographisch zu bewerten sind.

Unmittelbar nach der Durchsuchung kontaktierte unser Mandant daher Rechtsanwalt Dietrich in Berlin und bat ihn um die Strafverteidigung in diesem Fall. Rechtsanwalt Dietrich zeigte sich zunächst als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht. Durch die Auswertung des bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Computers und Smartphones konnten indes mehrere Dateien aufgefunden werden, die eindeutig als kinderpornographisch zu bewerten waren. Die Staatsanwaltschaft Bochum klagte daher unseren Mandanten wegen des Erwerbs und Besitzes von kinderpornographischen Schriften an. Umgehend setzte Rechtsanwalt Dietrich dann einen Schriftsatz auf, welcher anregte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Beweislage stellte sich als nahezu erdrückend dar. In seiner Argumentation stützte sich Rechtsanwalt Dietrich daher auf den Schuldvorwurf unseres Mandanten. In Anbetracht der Menge der aufgefunden Dateien und der Strafandrohung war dieser als nicht allzu schwerwiegend zu bewerten. Hinzu kam, dass unser Mandant die Dateien besaß und Dritten nicht zugänglich gemacht hat. Auch betonte Rechtsanwalt Dietrich das kooperative Verhalten unserer Mandanten während der Durchsuchung und die psychische Belastung durch den Tatvorwurf bzw. Anklage. Die Staatsanwaltschaft Bochum folgte den Ausführungen Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren anregungsgemäß ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornografischer Schriften

24. August 2020: Besitz von Kinderpornografie – Einstellung des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung

Unser Mandant war vor dem Amtsgericht angeklagt, zahlreiche kinder- und jugendpornografische Bilder und Videos besessen zu haben. Aufgrund der großen Menge der sichergestellten Dateien drohte unserem Mandanten eine empfindliche Strafe. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht waren bereit, das Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung zu beenden.

Wegen des sensiblen Tatvorwurfs und der drohenden Strafe, beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung. In der Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft darlegen, dass es unserem Mandanten nicht auf den Inhalt der betreffenden Bilder und Videos als solchen ankam, sondern er vielmehr eine Sammelleidenschaft entwickelt hatte, die im Vordergrund stand. Aufgrund der Empfehlung von Rechtsanwalt Dietrich hatte sich unser Mandant bereits in psychologische Behandlung begeben, um an seinem Verhalten zu arbeiten.

Rechtsanwalt Dietrich konnte das Gericht schließlich davon überzeugen, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Schuld unseres Mandanten nicht zu schwer war, sodass das Strafverfahren gegen Zahlung einer höheren Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt werden konnte. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass das Verfahren auf diese Weise beendet wurde.

Fachanwalt Strafrecht: Exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB

29. Juli 2020: Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts

Gegen unseren Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen des Verdachts der exhibitionistischen Handlung ermittelt. Unser Mandant soll sich abends in seinem Auto in der Nähe eines Spielplatzes an seinem Genital bis zum Samenerguss manipuliert haben. Bei diesem Vorgang wurde er von zwei Zeugen, die sich in unmittelbarer Nähe in ihrer Wohnung befunden haben, beobachtet. Die beiden Zeugen informierten umgehend die Polizei Leipzig und gaben dabei das Kennzeichen des wegfahrenden Autos durch. Durch eine Halterabfrage konnte schließlich unser Mandant identifiziert und ein Verfahren gegen ihn wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 StGB eingeleitet werden.

Nachdem unser Mandant eine Anhörungsvorladung erhalten hatte, setzte er sich mit Rechtsanwalt Dietrich in Kontakt und beauftragte ihn mit der strafrechtlichen Verteidigung. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht beantragt und die Ermittlungsakte ausgewertet hatte, beantragte er in seinem umfassenden Schriftsatz, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatverdachts einzustellen. Insbesondere ging er dabei auf den Umstand ein, dass der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt worden sei. So konnte keiner der beiden Zeugen angeben, dass es unserem Mandanten gerade darauf ankam, gerade sie mit seinen Handlungen zu belästigen. Auch weiterhin konnte Rechtsanwalt Dietrich die Aussagen der Zeugen zur Entkräftigung des Tatvorwurfs nutzen, wodurch die Staatsanwaltschaft Leipzig das Verfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellen musste.

Fachanwalt Strafrecht: Exhibitionistische Handlungen

12. Juni 2020: Exhibitionistische Handlungen § 183 StGB – Einstellung gegen Geldauflage

Weil von der Polizei Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 StGB gegen ihn geführt wurde, suchte unser Mandant Rechtsanwalt Dietrich auf. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Großen Tiergarten in Berlin bei heruntergelassener Hose an seinem Genital manipuliert zu haben. Dabei soll er explizit zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwei Frauen angeguckt haben und seine Handlungen fortgesetzt haben.

Die Polizei Berlin stellte unseren Mandanten noch vor Ort und nahm seine Personalien auf. Eine der beiden Frauen war zusätzlich eine zivile Polizeibeamtin, die aufgrund des vorherigen Anrufs der anderen Frau im Tiergarten nach unserem Mandanten fahndete. Kurze Zeit später erhielt unser Mandant die schriftliche Beschuldigtenvorladung, mit der er die Kanzleiräume aufsuchte. Nachdem Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht beantragt und die Ermittlungsakte gründlich ausgewertet hatte, verfasste er ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berlin. Darin regte er die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an. Zur Begründung führte Rechtsanwalt Dietrich aus, dass sich unser Mandant zur Tatzeit in emotional und familiär schwierigen Verhältnissen befand. Auch finanziell ging es unserem Mandanten zur Tatzeit schlecht. Trotz der umfangreichen Einlassungen erhielt unser Mandant einen Strafbefehl vom Amtsgericht Tiergarten. Hiergegen legte Rechtsanwalt Dietrich noch Einspruch ein. Kurze Zeit später wurde vom Amtsgericht Tiergarten eine Hauptverhandlung terminiert. In dieser trug Rechtsanwalt Dietrich erneut vor, warum die Schuld unseres Mandanten als gering zu betrachten sei und eine Einstellung gegen Geldauflage in Betracht käme. Rechtsanwalt Dietrich ging erneut auf die unterschiedlichen Belastungen unseres Mandanten ein. Auch einen regelmäßigen Betäubungsmittelmissbrauch führte Rechtsanwalt Dietrich aus und schlug dem Gericht vor, dass unser Mandant zusätzlich zur Zahlung der Geldauflage in therapeutische Behandlung hinsichtlich der exhibitionistischen Handlungen und des Drogenmissbrauchs geht. Das Amtsgericht Tiergarten ließ sich hierauf ein und stellte das Verfahren anregungsgemäß ein. Unser Mandant war angesichts des sensiblen Vorwurfs und der vermiedenen Eintragung im Bundeszentralregister erleichtert über das erreichte Ergebnis.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

04. Mai 2020: Kinderpornographie gemäß § 184b StGB - Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Aufgrund eines Hinweises einer amerikanischen Behörde zur Bekämpfung von Internetkriminalität wurde unser Mandant verdächtigt, kinderpornographisches Bildmaterial hochgeladen und damit verbreitet zu haben. So soll er entsprechende Bilder in einem sozialen Netzwerk hochgeladen und für jedermann sichtbar gemacht haben. Der Hinweis wurde von der Zentralstelle für Internetkriminalität in Gießen an die zuständige Staatsanwaltschaft Cottbus, die umgehend die Ermittlungen aufnahm, weitergeleitet. Festgestellt werden konnte im Zuge der Ermittlungen, dass der Account, von dem aus die Bilder hochgeladen worden waren, unserem Mandanten zuzuordnen sei. Um das entsprechende Bildmaterial aufzufinden, wurde ein Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht Cottbus beschlossen.

Unser in Brandenburg lebender Mandant war sehr überrascht, als Polizeibeamte dann vor seiner Haustür standen. Bei der Durchsuchung wurden sowohl ein Router als auch ein Laptop sichergestellt. Unser Mandant suchte daraufhin die Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Nach seiner Mandatierung und Beantragung der Akteneinsicht wertete Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte gründlich aus. Dabei kamen ihm angesichts der Auswertungsergebnisse von Laptop und Router Zweifel, ob die unserem Mandanten vorgeworfene Handlung von ihm begangen worden war. Vielmehr hätte die Tat auch von einem vorherigen Besitzer begangen worden sein können, da der beschlagnahmte Rechner sehr alt sei. Von daher könne auch ein Fall der Verjährung vorliegen. In einem persönlichen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft Cottbus teilte Rechtsanwalt Dietrich seine Bedenken mit. Auch gab er zu bedenken, dass unser Mandant selbst sehr an der Aufklärung interessiert sei, da er ein Konto des entsprechenden sozialen Mediums nicht nutze. Rechtsanwalt Dietrich konnte die Staatsanwaltschaft schließlich davon überzeugen, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Angesicht des sensiblen Vorwurfs und der zu befürchtenden Konsequenzen - insbesondere in seinem sozialen Umfeld - war unser Mandant über das Ergebnis sehr erleichtert.