Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Exhibitionistische Handlung

15. Juli 2019: Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage bei exhibitionistischer Handlung

In einer Straßenbahn in Halle an der Saale soll sich unser Mandant spät nachts einem jungen Pärchen gegenübergesetzt haben. Nach kurzer Zeit soll der Frau dabei aufgefallen sein, dass unser Mandant sein Glied entblößt und manipuliert habe. Die Frau erstattete noch am selben Tag Anzeige gegen unseren Mandaten.

Das Geschehen in der Straßenbahn war teilweise per Video aufgezeichnet worden. Ein Polizeibeamter erkannte darauf unseren, bereits wegen einem Sexualdelikt in Erscheinung getretenen Mandanten wieder. Bei der Polizei wurde der Frau dann eine Wahllichtbildvorlage vorgelegt. Darauf hat sie mit Sicherheit unseren Mandanten wiedererkannt. Nachdem unser Mandant von der Polizei in Halle eine Vorladung als Beschuldigter erhalten hatte, suchte er Rechtsanwalt Dietrich abermals in Berlin auf, um sich von ihm rechtlich vertreten zu lassen. Rechtsanwalt Dietrich nahm zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Eine exhibitionistische Handlung war dieser nicht hinreichend zu entnehmen. Zudem wurde als einzige Zeugin lediglich die anzeigende Frau geführt. Rechtsanwalt Dietrich verfasste daher einen Schriftsatz, der seine Bedenken und die Schwierigkeiten des Tatnachweises zum Ausdruck brachte. Rechtsanwalt Dietrich regte daher an, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Dem konnte die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) zunächst nicht folgen. Hintergrund war, dass Rechtsanwalt Dietrich bereits in der Vergangenheit eine Einstellung gegen unseren Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) wegen eines ähnlichen Delikts erwirkt hatte. Stattdessen erhielt unser Mandant einen Strafbefehl, gegen den Rechtsanwalt Dietrich umgehend Einspruch einlegte. Erneut regte Rechtsanwalt Dietrich an, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Weitere Zeugen, die das Verhalten unseres Mandanten belegen könnten, waren zwischenzeitlich nicht ermittelt worden. Dieses Mal war Rechtsanwalt Dietrich erfolgreich mit seiner Anregung und das Verfahren wurde vom Amtsgericht Halle (Saale) gegen eine Geldauflage eingestellt.

Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses

05. Juli 2019: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei öffentlichem Geschlechtsverkehr

Mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft suchte unsere Mandantin Ende 2017 die Strafrechtskanzlei Dietrich auf. Von der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde ihr darin vorgeworfen, ein öffentliches Ärgernis erregt zu haben. So soll sie im Frühjahr 2017 in einem Park in Hamburg-Altona-Altstadt zusammen mit einer anderen Person morgens für eine längere Zeit Geschlechtsverkehr gehabt haben.

Zwischenzeitlich völlig unbekleidet sollen sie den Geschlechtsverkehr vor einem Restaurant vollzogen haben. Ringsherum befinden sich zudem mehrere Wohnhäuser. Die Gäste des Restaurants hatten sich an dem Treiben gestört. Teilweise mussten diese ihren Kindern die Augen zuhalten. Ein Hinweis einer der Kellnerinnen das Verhalten zu beenden, soll bei unserer Mandantin kein Gehör gefunden haben. Daneben belasteten noch zwei weitere Zeugen unsere Mandantin durch ihre Aussagen. Beide konnten von ihren jeweiligen Wohnungen heraus das Geschehen beobachten und fühlten sich dadurch beim Frühstück gestört. Zunächst beantragte Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht. Dieser entnahm Rechtsanwalt Dietrich insbesondere, dass unsere Mandantin und ihr Partner zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert waren und nicht realisiert hatten, wie ihr Liebesspiel auf Außenstehende gewirkt haben muss. In einem umfassenden Schriftsatz arbeitete Rechtsanwalt Dietrich diese Punkte gezielt heraus. Zusätzlich ging er auf die persönlichen Umstände unserer Mandantin ein, die zu ihrem Verhalten an diesem Tag geführt hatten. Eine wesentliche Rolle spielte dabei der erstmalige Konsum von Alkohol, nach einer Zeit, in der unsere Mandantin vor allem finanzielle und psychische Probleme belastet hatten. Weiterhin regte Rechtsanwalt Dietrich in seinem Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht Hamburg an, das Verfahren gegen eine geringe Geldstrafe einzustellen. Mit Erfolg.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften

14. Juni 2019: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei kinderpornographischen Schriften § 184b StGB

Da bei unserem Mandanten eine Hausdurchsuchung in Brandenburg von der dort zuständigen Polizeibehörde wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184b StGB durchgeführt wurde, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der rechtlichen Vertretung seiner Interessen. Die vorherigen Ermittlungen sollen ergeben haben, dass unser Mandant eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt über das Internet heruntergeladen hatte.

Im Zuge der Durchsuchung waren mehrere Festplatten, Speicherkarten und ein Computer sichergestellt worden. Nach den Auswertungen dieser Medien ergaben sich weitere Vorwürfe gegen unseren Mandanten. Es wurden mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts vorgefunden, sodass unserem Mandanten zusätzlich der Besitz von kinderpornographischen Schriften vorgeworfen wurde. Nach seiner Mandatierung reagierte Rechtsanwalt Dietrich sofort und beantragte Akteneinsicht. Dies wiederholte Rechtsanwalt Dietrich mehrmalig, um die Verfahrensdauer hinauszuzögern. Außerdem enthielten die ihm zugesandten Akten jeweils den bisherigen Ergebnisstand und die Auswertungen der sichergestellten Speichermedien. Die Beweislage stellte sich als nahezu erdrückend dar. Bei Durchsicht der Akte konnte Rechtsanwalt Dietrich jedoch erkennen, dass der Schuldvorwurf gegenüber unserem Mandanten als nicht schwerwiegend zu bewerten sei. Vergleichbare Fälle würden eine deutlich höhere Anzahl an sichergestellten Dateien enthalten. Daneben sei zu berücksichtigen, dass unser Mandant keinerlei Drittschäden angerichtet habe. Weder habe er die Schriften verbreitet noch anderen Personen zugänglich gemacht. Vielmehr sei er durch die Vorwürfe bzw. die Hausdurchsuchung, speziell im Hinblick auf sein soziales Umfeld, selbst geschädigt worden. Noch bevor es zu einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft Cottbus kommen konnte, regte Rechtsanwalt Dietrich daher in seinem Schriftsatz weiterhin an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage einzustellen. Mit Erfolg.

Fachanwalt Strafrecht: Kinderpornografie

29. März 2019: Bewährungsstrafe wegen Kinderpornografie bei Anklage vor Schöffengericht

Bei unserem Mandanten wurde mittlerweile das zweite Mal die Wohnung wegen Besitzes von Kinderpornografie und dem Verbreiten von Kinderpornografie gem. § 184b StGB durchgeführt. Unser Mandant war bereits durch das Amtsgericht Köln zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, da er Kinderpornografie gem. § 184b StGB besessen und verbreitet hatte. Im neuen Fall erhob die Staatsanwaltschaft Bonn Anlage vor dem Schöffengericht in Siegburg.

Eine Anklage vor dem Schöffengericht erfolgt in der Regel, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgeht. Eine Bewährung kommt dann nicht mehr in Betracht. Nach der zweiten Wohnungsdurchsuchung besprach Rechtsanwalt Dietrich ausführlich das weitere Vorgehen mit unserem Mandanten. Insbesondere erörterte Rechtsanwalt Dietrich die Notwendigkeit einer Sexualtherapie. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg gab Rechtsanwalt Dietrich zunächst eine Stellungnahme für unseren Mandanten ab, in welcher er auf die mittlerweile positive Entwicklung unseres Mandanten hinwies. Insbesondere konnte er auf die laufende Therapie verweisen. Rechtsanwalt Dietrich konnte diese Erfolge auch durch Bescheinigungen belegen. Rechtsanwalt Dietrich konnte darlegen, dass es aus präventiven Gesichtspunkten nicht sinnvoll sei, unseren Mandanten ins Gefängnis zu stecken. Das Gericht schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Dietrich an und verurteilte unseren Mandanten abermals zu einer Bewährungsstrafe.

Fachanwalt Strafrecht: Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

01. März 2019: Einstellung bei Vorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Ein Strafverfahren, das die Verbreitung kinderpornographischer Dateien zum Gegenstand hat, ist für den Betroffenen aufgrund des äußerst sensiblen Tatvorwurfes besonders belastend. Dies musste auch unser Mandant feststellen, als er eine Vorladung von dem Polizeipräsidium Brandenburg erhalten hat, weil er über eine Tauschbörse eine kinderpornographische Datei heruntergeladen haben soll.

Unser Mandant wandte sich mit der Vorladung sofort an Rechtsanwalt Dietrich. Nach Anforderung und Durchsicht der Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt Dietrich stellte sich heraus, dass die Ermittlungsbehörden unserem Mandanten den Tatvorwurf nicht nachweisen konnten. Vielmehr war unklar, wer sich die Datei verschafft haben soll, da auf den sichergestellten Datenträgern unseres Mandanten schon keine Hinweise auf eine Installation und Nutzung einer Filesharing-Software vorgefunden wurden. Darüber hinaus hat unser Mandant die durchsuchte Wohnung nicht alleine bewohnt, sodass auch andere Personen als Tatverdächtige in Betracht kamen. Mit einem umfangreichen Schreiben trug Rechtsanwalt Dietrich diese Bedenken bei der Staatsanwaltschaft Cottbus vor und konnte eine Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen für unseren Mandanten erreichen.

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigungsvorwurf

18. Februar 2019: Vergewaltigungsvorwurf – Einstellung in Ermittlungsverfahren

Eine Frau hatte unseren Mandanten wegen Vergewaltigung bei der Berliner Polizei angeze18igt. Sie gab an, unseren Mandanten im Internet kennengerlernt und sich dann mit ihm in einem Café getroffen zu haben. Nach dem Besuch des Cafés sei man in die Wohnung unseres Mandanten in Berlin Schöneberg gegangen. Unser Mandant soll dann gegen den Willen der Anzeigenerstatterin zudringlich geworden sein. Trotz Gegenwehr soll unser Mandant den Geschlechtsverkehr erzwungen haben.

Die Anzeigenerstatterin wurde umfangreich von der Polizei vernommen. Der Vernehmungsbeamte kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage glaubwürdig sei. Mit der Vorladung als Beschuldigter wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich. Er gab an, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen sei. Die Anzeigenerstatterin habe wiederholt von ihm verlangt, eine Beziehung mit ihm einzugehen. Dies habe unser Mandant abgelehnt. Deshalb sei die Anzeige wegen Vergewaltigung erfolgt. Rechtsanwalt Dietrich wandte sich nach Akteneinsicht in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin, in welchem er auf die Ungereimtheiten der Aussage der Anzeigenerstatterin hinwies. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte daraufhin das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels Tatnachweis gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigungsvorwurf und Sadomaso

06. Februar 2019: Vergewaltigungsvorwurf und Sadomaso - Einstellung

Unser Mandant wurde angezeigt, im Rahmen eines Sadomasokontakts seine Sexualpartnerin vergewaltigt zu haben. Nach anfänglich einvernehmlichen Sexualpraktiken soll die im Sadomasobereich unerfahrene Anzeigenerstatterin zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine weiteren sexuellen Kontakte wünsche

Unser Mandant soll sich über die Ablehnung hinweggesetzt haben. Die Anzeigenerstatterin konnte gegenüber Ärzten mehrere Verletzungen vorweisen. Deshalb wurde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet. Rechtsanwalt Dietrich besprach ausführlich das Beweisergebnis mit unserem Mandanten. Rechtsanwalt Dietrich konnte hierbei herausarbeiten, dass es offensichtlich zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, bei dem ebenfalls einvernehmlich auch SM-Spiele angewendet worden sind. In einer Einlassung konnte Rechtsanwalt Dietrich gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin darlegen, dass offensichtlich bei der Anzeigenerstatterin nach dem einvernehmlichen Sexualverkehr ein Bewusstseinswandel eingesetzt habe, der dazu geführt habe, dass die Anzeigenerstatterin nachträglich ihr Verhalten abgelehnt habe. Deshalb würde sie nun das Geschehen als Vergewaltigung einordnen. Die Staatsanwaltschaft stellte hierauf das wegen Vergewaltigung geführte Strafverfahren mangels Tatnachweis ein.