Referenzen der Strafrechtskanzlei Dietrich

Auf diesen Seiten zeigen wir erfolgreiche Verfahren von Rechtsanwalt Dietrich die mehr als ein Jahr zutückliegen

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Unsere neuen Fälle finden Sie auf unserer Seite für aktuelle Referenzen

Fachanwalt Strafrecht: Vergewaltigung

17. Oktober 2018: Vergewaltigung – Freispruch nach vielen Hauptverhandlungstagen

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung geführt. Ihm wurde vorgeworfen, mit dem Mitangeklagten nachts eine Frau in einem Park in Berlin Kreuzberg über einen längeren Zeitraum vergewaltigt zu haben.

Die beiden Angeklagten hatten bereits im Ermittlungsverfahren ohne anwaltliche Beratung sich widersprechende Einlassungen gegenüber der Polizei abgegeben. Deshalb erfolgte die Anklage vor dem Landgericht Berlin. Auf Anraten von Rechtsanwalt Dietrich machte unser Mandant in der Verhandlung keine Angaben zum Tatgeschehen. In einer mehrtägigen Hauptverhandlung konnte Rechtsanwalt Dietrich das vermeintliche Vergewaltigungsopfer in zahlreiche Widersprüche verwickeln. Im Plädoyer trug Rechtsanwalt Dietrich vor, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen sei. Das Gericht sah sich deshalb schließlich nicht mehr in der Lage, unseren Mandanten zu verurteilen. Er wurde auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Fachanwalt Strafrecht: exhibitionistische Handlungen / Erregung öffentlichen Ärgernisses

05. Oktober 2018:: Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses – Einstellung des Strafverfahrens

Die Staatsanwaltschaft Berlin führte gegen unseren Mandanten ein Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses. Er soll in vier Fällen an seinem Geschlechtsteil manipuliert und gezielt aus dem Auto heraus Frauen angesprochen haben.

Durch die Beauftragung von Rechtsanwalt Dietrich konnte dem Mandanten eine unangenehme Hauptverhandlung erspart werden. Denn nach Auswertung der Ermittlungsakten und einem Gespräch mit unserem Mandanten beantragte Rechtsanwalt Dietrich beim Amtsgericht Tiergarten die Einstellung des Strafverfahrens. Er arbeitete die geringe Schuld unseres Mandanten überzeugend heraus. Das Amtsgericht sah von einem Gerichtsverfahren ab und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Zahlung eines Geldbetrages ein.

Fachanwalt Strafrecht: Besitz von kinderpornografischen Schriften

20. September 2018: Besitz von Kinderpornografie – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unser Mandant hatte seinen Computer wegen eines Defekts zur Reparatur gebracht. Bei der Datensicherung bemerkte der Mitarbeiter der Computerfirma, dass Bilder mit kinderpornografischem Material angezeigt wurden. Daher verständigte er die Polizei. Der Computer unseres Mandanten wurde beschlagnahmt und es wurde ein Strafverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gegen unseren Mandanten eingeleitet.

Mit der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Dietrich. Nach seiner Mandatierung als Verteidiger nahm Rechtsanwalt Dietrich Akteneinsicht und wertete die Ermittlungsergebnisse aus. Bereits im Ermittlungsverfahren verfasste Rechtsanwalt Dietrich eine umfangreiche Schutzschrift für unseren Mandanten, in der er die Staatsanwaltschaft auf mehrere entlastende Umstände hinwies. Zudem stellte Rechtsanwalt Dietrich im weiteren Verlauf der Strafverfahrens mehrere Anträge, sodass das Verfahren erheblich verzögert wurde. Nachdem weitere Ermittlungen getätigt worden waren, wandte sich Rechtsanwalt Dietrich erneut an die Staatsanwaltschaft und regte an, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwaltschaft war dazu jedoch nicht bereit und erhob Anklage. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht legte Rechtsanwalt Dietrich dann noch einmal alle Umstände dar, die zugunsten unseres Mandanten sprachen und machte zudem glaubhaft, dass die Schuld unseres Mandanten im konkreten Fall als gering anzusehen sei. Auf diese Weise konnte Rechtsanwalt Dietrich das Gericht schließlich davon überzeugen, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Eine Verurteilung unseres Mandanten konnte dadurch verhindert werden. Auch eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgte nicht.

Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen

22. August 2018: Fachanwalt Strafrecht: Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen - Einstellung

Wiederholt hatten Fußgänger in Berlin Charlottenburg Anzeige erstattet, weil unser Mandant in einem PKW, für die Fußgänger sichtbar, masturbiert hat. Bei einem Vorfall konnte eine Fußgängerin das Kennzeichen des PKW notieren und der Polizei weiterleiten.

Der Halter des PKW benannte unseren Mandanten als Fahrer. Deshalb wurde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen gem. § 183a StGB in drei Fällen eingeleitet. Als Strafe sieht § 183a StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Mit der Vorladung als Beschuldigter meldete sich unser Mandant bei Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich konnte nach Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft Berlin überzeugen, das Verfahren gegen Auflage einzustellen. Unser Mandant war über das Ergebnis sehr zufrieden, da er weder eine öffentliche Hauptverhandlung über sich ergehen lassen musste, noch einen Eintrag im Bundeszentralregister erhalten hat.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung von Kinderpornografie, § 184b StGB

25. Mai 2018: Einstellung des Strafverfahrens wegen Verbreitung von Kinderpornografie mangels hinreichenden Tatverdacht

Durch das LKA Baden-Württemberg wurden verdachtsunabhängige Recherchen im eDonkey2000-Netzwerk durchgeführt. In diesem Zusammenhang geriet unser Mandant in den Verdacht, kinderpornografische Dateien über das eDonkey2000-Netzwerk verbreitet zu haben. Konkret hatte das LKA eine verdächtige IP-Adresse ermittelt und war der Auffassung, diese sei unserem Mandanten zuzuordnen. Kurze Zeit später fand deshalb bei unserem Mandanten eine Wohnungsdurchsuchung statt. Mit dem Durchsuchungsbeschluss des Gerichts wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Dietrich und bat ihn um anwaltliche Unterstützung und Verteidigung gegen den Vorwurf der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b StGB. Der § 184b StGB sieht für eine Verbreitungshandlung als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vor.

Nachdem Rechtsanwalt Dietrich die Ermittlungsakte durchgesehen hatte, machte er in einem Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft erhebliche Zweifel bezüglich der Aussagekraft einzelner Ermittlungsergebnisse geltend. Rechtsanwalt Dietrich wies insbesondere darauf hin, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Aktivität unseres Mandanten fragwürdig sei. Diesbezüglich konnte Rechtsanwalt Dietrich herausarbeiten, dass nicht geklärt sei, wer zur Tatzeit tatsächlich an dem PC unseres Mandanten gesessen und etwaige kinderpornografische Inhalte im Internet verbreitet hat. Es wäre jedenfalls ohne Weiteres möglich, dass ein Dritter die ermittelten kinderpornografischen Dateien verbreitet habe. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag von Rechtsanwalt Dietrich und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten wenig später mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fachanwalt Strafrecht: Verbreitung pornographischer Schriften

15. Mai 2018: Verbreitung pornographischer Schriften an Minderjährige – Einstellung des Verfahrens

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB geführt. Über den Nachrichtendienst WhatsApp soll unser Mandant in der Gegend um Bielefeld mit minderjährigen Mädchen gechattet und dabei auch Nacktbilder an die Mädchen geschickt haben. Außerdem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, die Mädchen im Chat beleidigt und dann genötigt zu haben, ihm ebenfalls Nacktbilder zu übersenden. Die Eltern der Mädchen waren auf deren ungewöhnliches Verhalten aufmerksam geworden und hatten schließlich Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Nachdem unser Mandant als Inhaber der entsprechenden Mobiltelefonnummer ermittelt worden war und daraufhin eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, beauftragte er Rechtsanwalt Dietrich mit der Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe. Nach Auswertung der Ermittlungsakten schrieb Rechtsanwalt Dietrich einen mehrseitigen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. Darin machte Rechtsanwalt Dietrich zunächst deutlich, dass nicht geklärt sei, wer Eigentümer des für den Chat verwendeten Handys und der SIM-Karte ist und ob tatsächlich unser Mandant die Nachrichten verschickt hatte. Zudem konnte Rechtsanwalt Dietrich anhand der Chatprotokolle detailliert herausarbeiten, dass sexuelle Inhalte auch seitens der Mädchen kommuniziert worden waren und diese auch Interesse an ihrem Chatpartner gezeigt hatten. Ferner legte Rechtsanwalt Dietrich glaubhaft dar, dass die Schuld unseres Mandanten ohnehin als gering anzusehen wäre und beantragte daher, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ließ sich auf diesen Vorschlag von Rechtsanwalt Dietrich ein. Unser Mandant musste lediglich eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Da unser Mandant nicht verurteilt wurde, wurde auch kein Vermerk wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in sein Führungszeugnis eingetragen.

Fachanwalt Strafrecht: kinderpornographische Schriften, § 184b StGB

22. März 2018: Verbreiten und Besitz von kinderpornografischen Schriften, § 184b StGB – Einstellung mangels Tatnachweis

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus wurde bei unserem Mandanten die Wohnung wegen des Verdachts des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Schriften  gem. § 184b StGB in der alten Fassung durchsucht. Aufgrund der verdachtsunabhängigen Überwachung einer Tauschbörde im Internet ging die Staatsanwaltschaft Cottbus davon aus, dass unser Mandant über eine Tauschbörse kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB bezogen und weiter verbreitet haben soll.

Zwei Tage nach der Durchsuchung erhielt er durch die Polizei eine Vorladung als Beschuldigter. Unser Mandant wollte den Termin in der Vorladung nicht wahrnehmen. Er wandte sich deshalb an Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich sagte deshalb zunächst den Termin in der Vorladung gegenüber der Polizei ab und beantragte zur Fertigung einer Stellungahme Akteneinsicht. Unser Mandant beteuerte gegenüber Rechtsanwalt Dietrich, dass er sich diesen Vorwurf nicht erklären könne. Nach der durch Rechtsanwalt Dietrich genommen Akteneinsicht stellte sich heraus, dass sich auf dem Rechner unseres Mandanten tatsächlich kinderpornografische Schriften gem. § 184 StGB befanden. Rechtsanwalt Dietrich legte in einem umfassenden Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus da, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechner unseres Mandanten über ein sogenanntes „Botnet“ ferngesteuert worden sei. Rechtsanwalt konnte auch eine Bescheinigung der Telekom vorweisen, in welcher die Telekom auf vermeintliche Angriffe auf den Rechner unseres Mandanten hingewiesen hat. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft Cottbus das gegen unseren Mandanten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.